Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106293/2/Fra/Ka

Linz, 02.06.1999

VwSen-106293/2/Fra/Ka Linz, am 2. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.1.1999, GZ. 101-5/3-330076137, wegen Übertretung des § 82 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird infolge eingetretener Verfolgungsverjährung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Ziffer 3 VStG eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 82 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.d leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 2 Tage) verhängt, weil er zumindest am 31.3.1998 in Linz, Marienberg 51, hinter dem Kindergarten, seinen PKW - Marke Nissan, Farbe grau, ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt hat, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen zu sein. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Ziffer1 VStG abgesehen werden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 82 Abs.1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen ......... zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, ............. eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Gemäß Abs.2 leg.cit. ist eine Bewilligung nach Absatz 1 auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt.

Der Spruch des Straferkenntnisses muß die als erwiesen angenommene Tat mit allen Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes enthalten. Dies erfordert die Regelung des § 44a Z1 VStG. Die als erwiesen angenommene Tat im Spruch ist somit dahin zu konkretisieren, daß alle Tatbestandsmerkmale angeführt werden.

Der angefochtene Schuldspruch entspricht schon deshalb nicht den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG, weil aus diesem nicht hervorgeht, daß das in Rede stehende Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt war. Aus diesem ergibt sich lediglich, daß das Fahrzeug in Linz, Marienberg 51, hinter dem Kindergarten - ohne nähere Konkretisierung und ohne Bezugnahme auf eine Straße - am 31.3.1998 abgestellt war. Da während der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche, dh verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung seitens der Strafbehörde nicht gesetzt wurde, war bereits aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß noch auf die vom Bw im strafbehördlich durchgeführten Ermittlungsverfahren vorgetragene Behauptung, beim Abstellort handle es sich um Privatgrund und das Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer habe noch bis zu einem bestimmten Termin gelaufen, einzugehen war.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

 

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