Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106300/2/Ga/Km

Linz, 27.04.1999

VwSen-106300/2/Ga/Km Linz, am 27. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Z M, vertreten durch Rechtsanwälte H von O und K K in B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. März 1999, VerkR96-19436-1996-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 400 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, 51c, § 64f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 64 Abs.1 erster Halbsatz iVm § 134 Abs.1 KFG für schuldig befunden. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG): Er habe am 20. Juli 1996 um 15.55 Uhr im Gemeindegebiet von A, auf der W A, bei Strkm. 170,000, in Richtung S, einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe "B" gewesen sei. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Begründend verweist die belangte Behörde auf die diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegende Anzeige des LGK für , Verkehrsabteilung, Außenstelle Haid, vom 1. November 1996, stellt ausführlich das durchgeführte Beweisverfahren dar und gibt an, daß der nunmehrige Berufungswerber von den ihm eingeräumten Möglichkeiten zu seiner Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht habe.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Der Berufungswerber beantragt Aufhebung und Einstellung. Zur Begründung verweist er "auf die bisherigen Ausführungen". Im einzelnen sei nochmals zu betonen, daß nicht er selbst, sondern seine Ehefrau den im Schuldspruch bezeichneten Pkw gelenkt habe. Als Beweis bietet er das Zeugnis seiner Ehefrau an.

Dieses Vorbringen verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Zum einen hat - nach Ausweis des vorgelegten Strafaktes - der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren Ausführungen in der Sache selbst, auf die verwiesen werden könnte, nicht gemacht. Zum anderen verkennt der Berufungswerber, daß die belangte Behörde den Schuldspruch auf ein durch förmlichen Zeugenbeweis erhärtetes Feststellungsergebnis stützte. Die niederschriftliche Zeugenaussage des Meldungslegers vom 16. November 1998 (OZ 34) wurde zufolge Aktenlage von der ersuchten Behörde (Polizeipräsident in B, L) dem Rechtsfreund des Berufungswerbers mehrmals telefonisch sowie zweimal durch Anschreiben, jeweils mit Fristsetzung, in Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Einsicht und Äußerung angeboten. Dem bezüglichen Schreiben vom 14. Dezember 1998 war die Mitteilung beigefügt, daß der zur Einsicht bereitgehaltene Strafakt an die ersuchende österr. Behörde wieder zurückgeschickt werde, sollte bis zur gesetzten Frist die Akteneinsicht nicht vorgenommen werden. Der Berufungswerber bzw sein Rechtsfreund hat darauf nicht reagiert, weshalb die ersuchte B Behörde den Akt an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit der Bemerkung retournierte, daß davon auszugehen sei, daß der Rechtsfreund "am Vorgang M" kein Interesse mehr habe (OZ 39).

Schon zuvor hat, wie gleichfalls aus dem Strafakt ersichtlich, die von der ersuchten Berliner Behörde zur Vernehmung als Zeugin geladene Ehefrau des Beschuldigten, Frau Z M, in Kenntnis des Untersuchungsgegenstandes ausdrücklich von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (OZ 30).

Das in der Folge von der belangten Behörde erlassene, angefochtene Straferkenntnis gibt Lauf und Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erschöpfend wieder. Der Oö. Verwaltungssenat schließt sich der Beweiswürdigung und der Rechtsbeurteilung der belangten Behörde an. Dem nach einem mängelfreien Beweisverfahren gefällten Schuldspruch, der maßgeblich von der vollständig wiedergegebenen, in sich widerspruchsfreien und plausiblen, auch vom Oö. Verwaltungssenat für glaubwürdig erachteten Zeugenaussage des Meldungslegers bestimmt ist, hätte der Berufungswerber - gerade im Hinblick auf die grundlos verweigerte Inanspruchnahme seiner Beschuldigtenrechte im ordentlichen Ermittlungsverfahren - ein konkretes Bestreitungsvorbringen entgegenzusetzen gehabt. Die einfache Verneinung seiner Lenkereigenschaft und das im Zusammenhang damit unerläutert gebliebene Angebot des Zeugnisses seiner Ehefrau, die, wie dargetan, vor der Vernehmungsbehörde in B in Kenntnis des Untersuchungsgegenstandes sich der Aussage ausdrücklich entschlagen hatte, vermag beim Oö. Verwaltungssenat Zweifel an dem der Anlastung als maßgebend unterlegten Lebenssachverhalt nicht zu wecken. Im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Umstände dieses Falles wertet der Oö. Verwaltungssenat die rechtsfreundlich nunmehr angebotene Zeugenschaft der Ehefrau des Berufungswerbers als von Verzögerungsabsicht getragen.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Ergebnis war dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten dieses Verfahrens in der gesetzlich festgelegten Höhe (20 % der bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

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