Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106301/2/Ga/Fb

Linz, 28.04.1999

VwSen-106301/2/Ga/Fb Linz, am 28. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des D K in T gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. März 1999, VerkR96-17219-1998-K, wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften, zu Recht erkannt:

Zu Faktum 1. wird der Berufung stattgegeben; die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird auf 4.000 S (vier Tage), der vom Berufungswerber zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 400 S herabgesetzt.

Zu den Fakten 2. und 3. wird die Berufung hingegen abgewiesen; die verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) werden bestätigt. Der Berufungswerber hat zu 2. und 3. als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat je 100 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c und § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 13. November 1998 um 22.10 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten PKW von T nach P zum M und gegen 22.20 Uhr auf der P in Richtung T gelenkt, 1. obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse "B" war, und er 2. der durch deutlich sichtbare Zeichen mittels MAG LITE gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht keine Folge geleistet hat und er 3. bei dieser Fahrt die Nebelscheinwerfer im Ortsgebiet vorschriftswidrig verwendet hat.

Dadurch habe er näher angegebene Vorschriften 1. des FSG, 2. der StVO und 3. des KFG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) 1. von 5.000 S (fünf Tage), 2. und 3. je 500 S (je ein Tag) je kostenpflichtig verhängt.

Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung ist ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtet. Der Beschuldigte bringt vor, daß seine monatliche Lehrlingsentschädigung 5.700 S betrage und er durch monatliche Fixkosten von ca 2.800 S belastet sei; unter Hinweis auf dieses geringe Einkommen und sein Alter begehrt der Berufungswerber die Herabsetzung der verhängten Strafen.

Nach Einsicht in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafakt hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Zufolge der eingeschränkten Berufung sind die Schuldsprüche zu 1. bis 3. des angefochtenen Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden. Der Rechtskontrolle durch den Oö. Verwaltungssenat unterliegen in diesem Fall nur die Strafaussprüche.

Ihre Ermessensentscheidung zur Festsetzung der Strafhöhen hat die belangte Behörde an Kriterien des § 19 VStG orientiert. Dabei hat sie auf ein von den Angaben des Berufungswerbers nicht wesentlich abweichendes Monatseinkommen Bedacht genommen, erschwerend keinen Umstand, mildernd hingegen das (reumütige) "Geständnis" des Berufungswerbers gewertet und zu Faktum 1., dem vorliegend bei weitem gewichtigeren Delikt, mit 5.000 S die gesetzliche Mindeststrafe als tat- und schuldangemessen erachtet.

Offenbar unberücksichtigt blieb allerdings, daß der Berufungswerber nach Ausweis des vorgelegten Strafaktes als absolut unbescholten gilt, was iS des § 34 Z2 StGB als mildernd anzurechnen war.

Möglicherweise übersehen hat die belangte Behörde, daß der Berufungswerber zur Tatzeit noch Jugendlicher (§ 4 Abs.2 VStG) war und - nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls - die Festsetzung des Strafausmaßes in Anwendung des - die Unterschreitung des Mindestsatzes bis zur Hälfte ermöglichenden - außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG vorgenommen werden mußte.

Darauf gestützt aber findet der Oö. Verwaltungssenat die nun mit 4.000 S unterhalb der gesetzlichen Mindeststrafe bestimmte Strafhöhe für tat- und täterangemessen. Einer deutlicheren Unterschreitung steht der nach den Umständen dieses Falles doch beträchtliche Unrechtsgehalt der Tat entgegen. Immerhin hatte der Berufungswerber bei seiner deliktischen Fahrt drei weitere Jugendliche als Passagiere mitgenommen, für deren Unversehrtheit an Leib und Leben er als - unbefugter und ungeübter - Lenker große Verantwortung auf sich geladen hatte.

Die ao Milderung der Geldstrafe rechtfertigt in diesem Fall auch die Minderung der Ersatzfreiheitsstrafe. Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Beschuldigten nicht aufzuerlegen.

Hinsichtlich der Fakten 2. und 3. hingegen besteht kein Anlaß zur Neubemessung der Geldstrafen. Weder rechtfertigt das Berufungsvorbringen die Herabsetzung der mit nur 500 S im untersten Bereich des Rahmens festgesetzten Strafhöhen, noch waren Gründe für eine solche Herabsetzung vom Oö. Verwaltungssenat amtswegig aufzugreifen. Das ao Milderungsrecht gemäß § 20 VStG ist zu diesen Fakten nicht anwendbar, weil die verletzten Rechtsvorschriften (StVO und KFG) diesbezüglich keine Mindeststrafe normieren. Die Strafaussprüche zu 2. und 3. waren daher zu bestätigen.

Zu diesen Fakten waren dem Beschuldigten - anders als zu 1. - Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der je bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum