Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106302/49/Sch/Rd

Linz, 22.05.2000

VwSen-106302/49/Sch/Rd Linz, am 22. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der H vom 14. April 1999, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Fakten I 1 und I 2c sowie II des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 29. März 1999, VerkR96-14566-1998-Pre, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 17. Dezember 1999, 9. Februar 2000 und 5. April 2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums I 2c Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

Hinsichtlich der Fakten I 1 und II wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten hinsichtlich des Faktums I 2c.

Die Berufungswerberin hat unbeschadet dessen 20 % der bezüglich Fakten I 1 und II verhängten Geldstrafen, ds 4.000 S (entspricht 290,69 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und § 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 29. März 1999, VerkR96-14566-1998-Pre, über Frau H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß Faktum I: 1) § 5 Abs.1 StVO 1960, 2a) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960, 2b) § 4 Abs.5 StVO 1960, 2c) § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 und Faktum II: § 5 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen von Faktum I: 1) 10.000 S, 2a) 3.000 S, 2b) 1.500 S, 2c) 3.000 S sowie Faktum II: 10.000 S; Ersatzfreiheitsstrafe von Faktum I: 1) 8 Tage, 2a) 4 Tage, 2b) 2 Tage, 2c) 4 Tage sowie Faktum II: 8 Tage verhängt, weil sie am 14. November 1998 gegen 3.15 Uhr den PKW, VW Golf, mit dem Kennzeichen in M auf der L aus Richtung M kommend in Richtung L 505 gelenkt und

Faktum I:

1) sich hiebei aufgrund des bei ihr am 14. November 1998 um 9.01 Uhr beim GPK Mattighofen gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von 0,40 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe;

2) es nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden auf Höhe des Hauses L, mit dem ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, unterlassen habe

a) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, zumal sie sich vor der amtlichen Tatbestandsaufnahme von der Unfallstelle entfernt und um ca. 3.30 Uhr einen Nachtrunk getätigt habe;

b) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist (Besitzerin des Gartenzaunes) unterblieben sei;

c) obwohl als Folge dessen Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten gewesen seien, die zur Vermeidung solcher notwendigen Maßnahmen zu treffen, zumal sie den nicht mehr fahrbereiten PKW mit dem Kennzeichen trotz Dunkelheit unbeleuchtet und ohne die Unfallstelle abzusichern, mitten auf der Fahrbahn stehen gelassen habe;

Faktum II:

Weiters habe sie am 14. November 1998 gegen 4.00 Uhr den PKW, VW Passat, mit dem Kennzeichen auf öffentlichen Straßen, zumindest jedoch auf der L505 von J nach 5020 Salzburg, A und zurück nach A gelenkt, obwohl sie sich hiebei aufgrund des bei ihr am 14. November 1998 um 9.01 Uhr beim GPK Mattighofen gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von 0,40 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 2.750 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zum stattgebenden Teil der Berufung (Faktum I 2c):

Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist zu Tage getreten, dass nach der gegebenen Beweislage bei dem Verkehrsunfall, an dem die Berufungswerberin als Fahrzeuglenkerin beteiligt war, kein Schaden außer an ihrem Fahrzeug aufgetreten ist bzw zumindest ein solcher nicht nachgewiesen werden kann. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 13.11.1967, 775/66 ua) setzt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 4 StVO 1960 voraus, dass entweder eine Person verletzt oder Sachschaden nicht nur am eigenen Fahrzeug entstanden ist.

Angesichts der hier gegebenen Beweislage hatte der Berufung aus diesem Grund in dem erwähnten Punkt Erfolg beschieden zu sein.

Bezüglich der beiden weiteren angefochtenen Tatvorwürfe des Straferkenntnisses ist auszuführen:

Die Berufungsbehörde hat im Rahmen von drei anberaumten Verhandlungsterminen ein Beweisverfahren abgeführt, wobei die Einvernahme mehrerer Zeugen stattgefunden hat. So wurden der Meldungsleger, die Mutter der Berufungswerberin und eine Bekannte der Genannten zeugenschaftlich einvernommen. Des weiteren wurde zu einzelnen spezifischen Punkten der Berufung die gutachtliche Stellungnahme einer medizinischen Amtssachverständigen eingeholt. Schließlich ist auch noch der Versuch unternommen worden, einen weiteren im Rahmen des Berufungsverfahrens hervorgekommenen Zeugen zu befragen, wovon aber wegen offenkundigen Mangels an Zweckdienlichkeit wiederum Abstand genommen wurde. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Ladungen für die erwähnten Verhandlungen ist die Berufungswerberin zu keinem Verhandlungstermin erschienen und konnte daher ihre persönliche Einvernahme durch die Berufungsbehörde nicht erfolgen.

Im Einzelnen ist zu den aufgenommenen Beweisen Folgendes zu bemerken:

Tatsache ist, dass bei der Berufungswerberin am Vorfallstag um 9.00 Uhr eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,4 mg/l (niedrigerer Wert) gemessen wurde. Etwa um 3.15 Uhr hatte sie mit dem von ihr gelenkten PKW einen Unfall, und zwar dürfte sie nach der Aktenlage gegen einen Gartenzaun gestoßen sein, diesen aber nicht beschädigt haben. Laut ihren Trinkangaben gegenüber der Gendarmerie hätte sie vor dieser Fahrt drei Gläser "Prosecco" konsumiert gehabt. Nachdem ihr Fahrzeug aufgrund des Vorfalles nicht mehr betriebsbereit war, ging sie zurück in jenes Lokal, von dem sie ursprünglich weggefahren war. Dort konsumierte sie ein Mischgetränk "Cola-Rum". Gegenüber der Gendarmerie hat sie in der Folge noch angegeben, gegen 4.00 Uhr desselben Tages den PKW ihrer Eltern in Betrieb genommen zu haben und damit - ohne Wissen derselben - nach Salzburg und wieder zu ihr nach Hause gefahren zu sein. Erstmals in der - rechtsfreundlich verfassten - Rechtfertigung vom 8. Februar 1999, unter Hinweis auf einen schon vorher im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung verfassten Schriftsatz, wurde behauptet, dass die Berufungswerberin lediglich den PKW-Schlüssel für das Fahrzeug ihrer Eltern an sich genommen habe, in der Folge aber als Lenkerin ihre Freundin R fungiert hätte. Die Letztgenannte wurde zeugenschaftlich sowohl im erstbehördlichen Verfahren als auch vor der Berufungsbehörde einvernommen und hat in beiden Fällen diese Darstellung als unrichtig zurückgewiesen. Sie hätte mit dieser Fahrt nichts zu tun gehabt, wenngleich sie hienach mit der Berufungswerberin zusammengetroffen sei. Die Berufungsbehörde hat grundsätzlich keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu zweifeln, sodass das erwähnte Vorbringen der Berufungswerberin als nicht den Tatsachen entsprechend angesehen werden muss. Dazu kommt noch, dass die Genannte in der mit ihr aufgenommenen Gendarmerieniederschrift dezidiert die Aussage gemacht hat, den Schlüssel vom PKW ihrer Eltern genommen zu haben und damit nach Salzburg gefahren zu sein. Dann sei sie zu ihrer Freundin T gefahren. Diese Aussage kann nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht in den Sinn einer lediglichen Mitfahrhandlung uminterpretiert werden, vielmehr geht daraus eindeutig das Lenken des Fahrzeuges durch die Berufungswerberin hervor, auch wenn nicht dezidiert das Wort "gelenkt" dort aufscheint. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kommen Angaben, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu einem Vorfall gemacht werden, in der Regel der Wahrheit am nächsten und geht daher die Berufungsbehörde davon aus, dass die Rechtsmittelwerberin auch bei dieser Fahrt die Lenkerin des Fahrzeuges war. Aus dem Umstand, dass die Trinkangaben der Berufungswerberin zum Zeitraum vor dem ersten Lenkvorgang das Ergebnis der Alkomatuntersuchung nicht zu erklären vermag, ist für sie nichts zu gewinnen. Die Beweiskraft des Ergebnisses einer Alkomatuntersuchung wird nicht schon dadurch in Frage gestellt, wenn der Proband eine nicht in Einklang zu bringende Alkoholkonsumation behauptet. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass in der Regel eher geringere Mengen an alkoholischen Getränken genannt werden als die tatsächlich konsumierten. Sowohl das von der Erstbehörde eingeholte amtsärztliche Gutachten als auch jenes im Rahmen des Berufungsverfahrens erstellte beinhalten die schlüssige Aussage, dass auch unter Berücksichtigung des von der Berufungswerberin behaupteten vor dem zweiten Lenkvorgang konsumierten alkoholischen Getränkes "Cola-Rum" ein Blutalkoholgehalt zu diesem Zeitpunkt jenseits der 0,8 Promillegrenze anzunehmen ist, für den ersten Lenkzeitpunkt spielt dieses Getränke ohnedies keine Kontrolle.

Zur Aussage der Zeugin T vor der Berufungsbehörde ist zum einen - wie bereits oben ausgeführt - festzustellen, dass damit deren von der Berufungswerberin behauptete Lenkereigenschaft bezüglich Faktum II als nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen ist. Zum anderen hat die Zeugin bei ihrer Einvernahme noch erwähnt, dass die Rechtsmittelwerberin, nachdem sie bei ihr zu Hause eingelangt sei, ein "Flügerl" getrunken habe. Dies sei ein Gemisch aus Wodka und Red Bull, Genaueres zur konsumierten Menge konnte sie nicht sagen.

Ohne die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage zu stellen, muss diese Aussage insofern relativiert werden, als dieser Alkoholkonsum erstmals weit mehr als ein Jahr nach dem Vorfallszeitpunkt erwähnt wurde. Es kann also lebensnah ein diesbezüglicher Irrtum bei der Zeugin nicht ausgeschlossen werden, lässt doch in der Regel das Erinnerungsvermögen an solche Details schnell nach und kann sich die Angabe der Zeugin ebenso auf ein anderes Zusammentreffen mit der Berufungswerberin bezogen haben. Am Wesentlichsten für die Beurteilung dieses Vorbringens erscheint aber der Umstand, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes derjenige, der sich auf einen "Nachtrunk" beruft, die Menge des solcher Art konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen hat (VwGH 25.4.1985, 85/02/0019). Der von der Zeugin erwähnte angebliche Alkoholkonsum der Berufungswerberin ist demgegenüber gar nicht von der Berufungswerberin selbst behauptet worden, sondern ist nahezu schon "zufällig" im Berufungsverfahren hervorgetreten. Der Oö. Verwaltungssenat verkennt nicht, dass grundsätzlich jedes zweckdienliche Beweismittel zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall bestehen, wie bereits oben dargelegt, an den diesbezüglichen Angaben der Zeugin aber an sich schon Zweifel. Dazu kommt noch, dass die Berufungswerberin, zu deren Gunsten ein Nachtrunk naturgemäß sich auswirken würde, diese Getränke mit keinem Wort erwähnt hat. Sie hat auch die Möglichkeit zur Aussage vor der Berufungsbehörde (insgesamt drei Verhandlungen) nicht genutzt, um ihre Verantwortung selbst darzutun bzw einen Eindruck ihrer Glaubwürdigkeit zu vermitteln.

Für diesen, wie dargelegt, gar nicht von der Berufungswerberin selbst behaupteten Nachtrunk, wurde noch die Einvernahme des Exgatten der erwähnten Zeugin beantragt, der aber bereits vor seiner Einvernahme mitgeteilt hat, zum relevanten Sachverhalt mangels Erinnerungsvermögens nichts mehr angeben zu können. Auch hat er sein Desinteresse an der Sache bekundet. Der Berufungswerberin ist zwar grundsätzlich Recht zu geben, dass es einem Zeugen nicht freistehen kann, seine Aussage von einem allfälligen persönlichen Interesse am Vorgang abhängig zu machen. Wenn ein Zeuge aber bereits vor seiner Einvernahme dezidiert angibt, sich an etwas nicht mehr erinnern zu können, so müsste eine dennoch erfolgte formelle Einvernahme als entbehrlicher Verwaltungsaufwand eingestuft werden.

Auf die eingangs erwähnte Aussage der Mutter der Berufungswerberin war nicht näher einzugehen, da sie keine relevanten Wahrnehmungen gemacht hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 10.000 S können aus diesen Erwägungen heraus keinesfalls als unangemessen hoch angesehen werden. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Berufungsschrift mit keinem Wort auf die Strafbemessung eingeht, sodass die Annahme gerechtfertigt erscheint, die Berufungswerberin habe diesbezüglich nichts Wesentliches entgegenzuhalten.

In der Berufung ist einleitend ausdrücklich von zwei Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b und einer nach § 4 Abs.1 lit.b iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 die Rede. Das Rechtsmittel richte sich "gegen diese Bestrafungen". Auch in der Begründung der Berufung sind lediglich diese - insgesamt drei - Delikte angeführt bzw wird auf die Fakten I 2a und b nicht eingegangen. Sohin ist diesbezüglich Rechtskraft eingetreten und entzieht sich daher von Gesetzes wegen dieser Teil des Straferkenntnisses der Zuständigkeit der Berufungsbehörde. Hieran kann auch der von der Erstbehörde gestellte Antrag auf Einstellung des Verfahrens in diesen Punkten nichts ändern, da naturgemäß hiedurch kein Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheidspruches erfolgen kann.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 4.10.2000, Zl.: B 1141/00

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 23.02.2001, Zl.: 2000/02/0337-5.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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