Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106309/2/Kon/Pr

Linz, 04.11.1999

VwSen-106309/2/Kon/Pr Linz, am 4. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn B. St., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29.1.1999, VerkR96-6982-1998 Sö, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der über ihn verhängten Strafe, ds 120,00 Schilling (entspricht  8,72 Euro), als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen , zur Last gelegt, der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 23.7.1999 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt zu haben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 24.2.1998 um 18.00 Uhr in Österreich auf der A bei Km 10,600 in Richtung K. gelenkt habe, indem er mit Schreiben vom 7.8.1998 mitteilte, den Lenker nicht bekannt geben zu können.

Dadurch habe er folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.12 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 600 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 60 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass die im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei. So habe der Beschuldigte das Schreiben der belangten Behörde vom 23.7.1998, beinhaltend die Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft, mit Schreiben vom 7.8.1998 dahingehend beantwortet, dass die Lenkerauskunft nicht erteilt werden könne.

Nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 hält die belangte Behörde in ihrer Begründung fest, dass es sich hiebei um eine Verfassungsbestimmung handle derzufolge Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten. Der Beschuldigte wäre demnach verpflichtet gewesen, der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, als der nach dem Tatort zuständigen Behörde, die entsprechende Auskunft zu erteilen. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist keine entsprechende Auskunft eingelangt sei, wäre in Bezug auf die Schuld spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Bei der Strafbemessung sei auf die Bestimmungen des § 19 VStG Rücksicht genommen worden. Als strafmildernd sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen gewesen. Die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse hätten, da hierüber keine Auskünfte einlangten, geschätzt werden müssen. Nach dieser Schätzung verfüge der Beschuldigte über ein Einkommen von DM 1.500 monatlich, sei vermögenslos und frei von Sorgepflichten.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte Berufung erhoben, deren Rechtzeitigkeit mangels eines im Akt erliegenden Kuverts mit Postaufgabestempel anhand der Aktenlage zu beurteilen war. So ist hiezu festzustellen, dass lt. im Akt erliegenden Auslandsrückschein das Straferkenntnis dem Beschuldigten am 4.2.1999 zugestellt wurde. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete demnach mit Ablauf Donnerstag, den 18.2.1999. Die Berufung ist lt. Eingangsstempel am 23.2.1999 bei der belangten Behörde eingelangt. In Anbetracht eines dazwischen liegenden Wochenendes und des Umstandes, dass der Berufungswerber seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird ein fünftägiger Postenlauf noch als möglich und die Berufung daher als rechtzeitig erachtet.

Zur Berufungsbegründung bringt der Beschuldigte vor wie folgt:

Bei dem im Schuldspruch angeführten Datum der Aufforderung zur Lenkerauskunft "23.7.1999" handle es sich, so nehme er an, um einen Druckfehler. Also datiere die Lenkererhebung vom 23.7.1998.

Diese Lenkererhebung sei von ihm auch am 7.8.1998 beantwortet worden, somit innerhalb der besagten zwei Wochen. Auch sei die Laufzeit des Behördenbriefes zu berücksichtigen. Ferner möchte er festhalten, dass er durchaus gewillt sei, den Lenker bekannt zu geben, doch nach einem Zeitraum von über einem halben Jahr sei ihm dies leider nicht mehr möglich. In Deutschland betrage die Verjährungsfrist für Verkehrsübertretungen drei Monate. Werde innerhalb dieser Frist eine Übertretung nicht zur Anzeige gebracht, sondern erst später, sei sie bereits verjährt und somit nichtig.

Da alle Fragen, soweit es ihm möglich gewesen wäre, fristgerecht beantwortet worden seien, weise er das Straferkenntnis als unbegründet zurück.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt bzw. zuletzt von einem bestimmten Zeitpunkt an an einen bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach der Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges verletzt seine Auskunftspflicht gemäß der zitierten Gesetzesstelle unter anderem auch dann, wenn er erklärt, den PKW zur Tatzeit selbst nicht gelenkt zu haben, jedoch auch nicht mehr angeben zu können, wer diesen PKW zur Tatzeit gelenkt habe (VwGH 16.3.19982, 81/03/0021 u.a.).

Im Hinblick auf die Person und Staatsangehörigkeit des Beschuldigten ist auch festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (27.6.1997, 97/02/0220) keine Rolle spiele, wenn die Deutsche Rechtsordnung eine Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG nicht kenne, wenn der Tatort in Österreich gelegen ist. Mit diesem Judikat hat der Verwaltungsgerichtshof im übrigen auch die Geltung der Auskunftserteilungspflicht für ausländische Zulassungsbesitzer bzw. Fahrzeughalter ausdrücklich klargestellt.

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz ist ergänzend noch festzuhalten, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg es nicht als rechtswidrig erkannt hat, wenn - ausgehend von einem Inlandsbezug des eingebrachten Fahrzeuges - ein Auskunftsbegehren an einen Bürger, der in einem anderen Staat aufhältig ist, gerichtet wird und die Verweigerung der Auskunft mit Sanktion bedroht ist (vgl. GGNr. vom 5.10.1998, Zl: 15226/89, ZVR 2/1991, Nr. 23 der Spruchbeilage).

Ein Inlandsbezug ist im gegenständlichen Fall insoferne gegeben, weil das im Schuldspruch angeführte Kraftfahrzeug auf Österreichischem Bundesgebiet verwendet wurde. Die Verwendung des im Spruch angeführten Kraftfahrzeuges, welche vom Beschuldigten nicht bestritten wird, begründet durch die dabei nach dem KFG begangene Normverletzung Ingerenzfolgen gegenüber der Österreichischen Rechtsordnung (vgl. VwGH 11.5.1993, 90/08/0095).

Die Erhebung des letzten Satzes des § 103 Abs.2 KFG in den Verfassungsrang erachtete der Österreichische Verfassungsgerichtshof als auch nicht im Widerspruch zu Art. 6 EMRK stehend (vgl. VfGH 29.9.1988, Ge72/88).

In Anbetracht der angezeigten Rechtslage erweist sich die vorliegende Berufung insofern als unbegründet, weil der Beschuldigte, der behauptet zur Tatzeit nicht Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein, jedenfalls Aufzeichnungen darüber zu führen gehabt hätte, wer das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.

Bemerkt wird, dass die Lenkeranfrage der belangten Behörde inhaltlich und formell den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Was die Höhe der verhängten Geldstrafe betrifft, wird unabhängig davon, dass diese vom Beschuldigten im Besonderen nicht bekämpft wird, darauf hingewiesen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens verhängte Geldstrafe eine Ermessensentscheidung der Behörde darstellt, welche sie unter Bedachtnahme auf die vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen hat. Eine Rechtswidrigkeit einer Strafbemessung in Form eines Ermessensmissbrauches liegt sohin dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle (§ 19 VStG) Gebrauch macht.

Nach den objektiven Strafbemessungskriterien des § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit sind übrigens die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

In Anbetracht des oben angeführten Strafrahmens und des Umstandes, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung insoferne erheblich ist, als durch das Tatverhalten des Beschuldigten die Interessen an der Ahndung von Straftaten und an deren Prävention verletzt werden, erweist sich die verhängte Geldstrafe als angemessen und ist keinesfalls überhöht. Unter diesem Gesichtspunkt kann der belangten Behörde auch keine fehlerhafte Ermessensausführung bei der Strafzumessung angelastet werden.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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