Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106312/2/Kei/La

Linz, 27.04.2000

VwSen-106312/2/Kei/La Linz, am 27. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Mehmed K, L, T, gegen den Spruchpunkt 6) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. März 1999, Zl. VerkR96-1768-1999-K, zu Recht:

I. Der Berufung gegen den Spruchpunkt 6) des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich aufgehoben und das Verfahren wird diesbezüglich eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 6) des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sie haben am 11.1.1999 um 14.40 Uhr den PKW, Kz. LL, in L, auf der U. 100 m vor dem Hause stadtauswärts gelenkt, und dabei ...

6) Letztlich haben Sie das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse 'B' waren." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 1 Abs.3 iVm. § 37 Abs.1 iVm. § 37 Abs.3 Z.1 FSG 1997" übertreten, weshalb er "gemäß § 37/1 iVm. § 37/3/1 FSG 1997" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. April 1999, Zl. VerkR96-1768-1999-K, Einsicht genommen und Ermittlungen durchgeführt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Bw in Österreich gemeldet gewesen ist von 3. Februar 1998 bis 30. April 1998 und von 1. September 1998 bis jedenfalls einschließlich 11. Jänner 1999. Der Bw brachte vor, dass er zur ihm im gegenständlichen Zusammenhang vorgeworfenen Tatzeit einen ausländischen Führerschein (B), ausgestellt durch eine Verkehrsbehörde Bosnien-Herzegowina am 1. Juni 1998, gültig seit der Ausstellung bis 1. Juni 2008, gehabt hätte.

In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmung des § 23 Abs.1 erster Satz Führerscheingesetz hingewiesen. Das Vorliegen der dem Bw mit dem Spruchpunkt 6) des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung ist nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG im Hinblick auf den Spruchpunkt 6) des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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