Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106314/5/Sch/Rd

Linz, 25.05.1999

VwSen-106314/5/Sch/Rd Linz, am 25. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H vom 13. April 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1. April 1999, VerkR96-352-1999-Ja, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

I.Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 1. April 1999, VerkR96-352-1999-Ja, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 8.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verhängt, weil er am 25. Jänner 1999 um 8.00 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen auf der B 123 Mauthausener Straße im Gemeindegebiet Wartberg odA. auf Höhe des Straßenkilometers 21,000 ohne einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 800 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Übertretungen des § 1 Abs.3 FSG, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkberechtigung besteht oder nicht.

Des weiteren ist zu bemerken, daß bei solchen Übertretungen in der Regel das Ausmaß des Verschuldens als beträchtlich anzunehmen ist, zumal dem Täter ja bekannt sein muß, daß er nicht im Besitze einer Lenkberechtigung ist und sohin die Übertretung vorsätzlich gesetzt wird.

Der Berufungswerber mußte bereits dreimal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung bestraft werden, welcher Umstand einen Erschwerungsgrund darstellt. Aufgrund des vom Berufungswerber angesichts dieser Vormerkungen an den Tag gelegten Ausmaßes an Uneinsichtigkeit erscheint der Berufungsbehörde eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe aus dem spezialpräventiven Aspekt heraus nicht vertretbar.

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Rechtsmittelwerber - laut eigenen, aber nicht belegten Angaben - über ein monatliches Einkommen von lediglich 6.000 S verfügt. Der beträchtliche Unrechtsgehalt der Übertretung verbunden mit dem hohen Maß des Verschuldens steht einer Herabsetzung der Geldstrafe begründet in der eingeschränkten finanziellen Situation des Berufungswerbers entgegen.

Über Antrag kann im übrigen die Erstbehörde die Bezahlung der Verwaltungsstrafe im Ratenwege bewilligen.

Zu den Ausführungen des Berufungswerbers im Hinblick auf seine erfolglosen Versuche zur Erlangung einer Lenkberechtigung ist zu bemerken, daß in diesem Zusammenhang keinerlei Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates besteht.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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