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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106315/2/Sch/Rd

Linz, 15.06.1999

VwSen-106315/2/Sch/Rd Linz, am 15. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des K vom 20. April 1999, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6. April 1999, VerkR96-1275-1998-Len, wegen Übertretungen des GGSt, zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 6. April 1999, VerkR96-1275-1998-Len, über Herrn K, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 42 Abs. 1 Z1 iVm § 22 Abs.1 Z7a GGSt, 2) § 42 Abs.1 Z1 iVm § 22 Abs.1 Z3 GGSt, 3) § 42 Abs.1 Z1 iVm § 22 Abs.1 Z7 lit.b GGSt und 4) § 42 Abs.2 Z20 iVm § 33 Abs.1 und § 10 Abs.1 Z4 GGSt Geldstrafen von 1) bis 4) jeweils 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 4) jeweils 36 Stunden verhängt, weil er es als das zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma E GmbH, U, zu verantworten habe, daß am 20. April 1998 um 8.40 Uhr bei der Greko Wullowitz, B 125, Prager Bundesstraße, bei Straßenkilometer 55,250, Gemeinde Leopoldschlag, Bezirk Freistadt, Oberösterreich, das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen, 37 Paletten mit je 49 Kanistern zu 11 Litern Pflanzenschutzmittel "Alert" Fongicide, in Schrumpffolie , Gesamtgewicht von 24.494 kg der Gefahrgutklasse 9 Z11c ADR, UN 3082, befördert habe und daß

1) das oben angeführte Gefahrgut befördert worden sei, obwohl im Beförderungspapier gemäß Rn. 10.381 Abs.1 lit.a iVm Rn 2002 ADR

a) die Bezeichnung des Gutes einschließlich der Kennzeichnungsnummer des Stoffes,

b) die Benennung des Stoffes gemäß ADR

c) die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke gefehlt habe,

und obwohl ein gefährliches Gut nur dann befördert werden dürfe, wenn dem Lenker für jede Beförderungseinheit die im ADR vorgeschriebenen Begleitpapiere übergeben worden sind;

2) das oben angeführte Gefahrgut befördert worden sei, obwohl die Versandstücke für Güter der Klasse 9 nicht mit den erforderlichen Gefahrzetteln versehen gewesen und die Kennzeichnungsnummer des Gutes der die Buchstaben UN vorgestellt werden, auf den Versandstücken, welche auf dem LKW verladen waren, gefehlt hätten, und obwohl ein gefährliches Gut nur dann befördert werden dürfe, wenn die Verwendung der Verpackung als Versandstück insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung zulässig ist;

3) das oben angeführte Gefahrgut befördert worden sei, obwohl das tragbare Feuerlöschgerät gemäß Rn. 10.240 Abs.1 lit.a (Mindestfassungsvermögen 2 kg) keine Begutachtungsplakette aufgewiesen habe und obwohl ein gefährliches Gut nur dann befördert werden dürfe, wenn dem Lenker für jede Beförderungseinheit die bei der Beförderung aufgrund des ADR jeweils mitzuführenden Ausrüstungsgegenstände übergeben worden sind;

4) die genannte Firma als Halter nicht dafür gesorgt habe, daß die oben angeführte Beförderungseinheit nur bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen verwendet werde. Das tragbare Feuerlöschgerät gemäß Rn. 10.240 Abs.1 lit.a (Mindestfassungsvermögen 2 kg) habe keine Begutachtungsplakette (Rn 10.240 Abs.3) aufgewiesen; Kraftfahrzeuge und Anhänger dürften zur Beförderung gefährlicher Güter jedoch nur dann verwendet werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den geltenden Vorschriften entsprechen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird iZm den Fakten 1 bis 3 die Bestimmung des § 42 Abs.1 Z1 GGSt zitiert, ohne im Bescheidspruch expressis verbis die Eigenschaft des Berufungswerbers als Verantwortlichen des Beförderers zu bezeichnen.

Gemäß dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 600.000 S zu bestrafen, wer als Beförderer ein gefährliches Gut entgegen § 22 Abs.1 GGSt befördert.

Da das GGSt neben dem Beförderer noch mehrere weitere Verantwortliche kennt, die für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen haften können, ist die Anführung jener Eigenschaft, in der sie belangt werden, ein wesentliches Tatbestandselement eines Strafbescheides. Es genügt sohin nicht, alleine eine Beförderung entgegen bestimmter Vorschriften vorzuwerfen, sondern es ist auch ausdrücklich anzuführen, in welcher Funktion jemand verantwortlich ist. Nicht auf jeden, der Gefahrgut faktisch befördert, trifft zwingend die Definition des Beförderers iSd § 3 Abs.1 Z10 GGSt zu.

Ergänzend ist auch auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Halter- bzw Beförderereigenschaft eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen zu verweisen (VwGH 18.11.1998, 95/03/0027, 98/03/0301-5).

Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mangelt es sohin hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 an einem wesentlichen Tatbestandselement, das auch einer Ergänzung durch die Berufungsbehörde nicht zugänglich war, da keine entsprechenden fristgerechten Verfolgungshandlungen vorlagen, sodaß der Berufung Erfolg beschieden war, ohne auf das Vorbringen im Rechtsmittel näher eingehen zu müssen; es soll aber nicht unerwähnt bleiben, daß der Berufungswerber - mit welcher Intention auch immer - die Kopie eines CMR-Frachtbriefes vorgelegt hat, der ganz offenkundig mit dem Vorfall nichts zu tun hat, insbesondere wurde er erst zwei Tage nach dem Vorfallszeitpunkt ausgestellt.

Zu Faktum 4 des Straferkenntnisses:

In diesem Punkt hat die Behörde die Eigenschaft des Berufungswerbers als Vertreter des Halters angeführt und wäre daher der Bescheidspruch diesbezüglich ohne Mangel.

Allerdings kennt die einschlägige Bestimmung des ADR (Rn. 10.240 Abs.3) keine von der Erstbehörde verlangte "Begutachtungsplakette" an einem Feuerlöschgerät. Vielmehr ist dort lediglich von einer Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung die Rede. Dies bedeutet also, daß nicht der letzte Überprüfvorgang zu dokumentieren ist, sondern die Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung des Feuerlöschgerätes angebracht sein muß. Der Spruch des Straferkenntnisses ist in diesem Punkt sohin nicht konform mit der einschlägigen Bestimmung des ADR, weshalb auch in diesem Punkt mit der Stattgebung der Berufung vorzugehen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

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