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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106316/2/Kei/La

Linz, 27.04.2000

VwSen-106316/2/Kei/La Linz, am 27. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Christian K, H, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. Februar 1999, Zl. VerkR96/13321/1997, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 9.000 S (entspricht 654,06 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 188 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 300 S (entspricht 21,80 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Zwischen "haben" und "2.9.1997" wird eingefügt "am", die Verwaltungsvor-schriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses "§5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960" und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses "§ 52 lit.a Z.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beiträge zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils 10 % der verhängten Strafen, das sind 930 S (entspricht 67,59 €)(= 900 S + 30 S) zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sie haben 2.9.1997 gegen 17.45 Uhr ein Fahrrad (Mountainbike, rot lackiert) 1) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (um 19.23 Uhr AAK. 0,83 mg/l) in Kammer a.A. in der öffentlichen Parkanlage auf der dortigen Schotterstraße aus Richtung A kommend in Richtung S bis auf Höhe der Zufahrt zum Minigolfplatz gelenkt. 2) Bei dieser Fahrt befuhren Sie die Schotterstraße im Parkgelände, obwohl ein mit Vorschriftszeichen deutlich gekennzeichnetes 'Fahrverbot (in beiden Richtungen)' besteht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1) § 5 Abs.1 StVO 1960

2) § 52 a Z.1 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe falls diese un- Freiheitsstrafe gemäß §

von einbringlich ist, von

Schilling Ersatzfreiheits-

strafe von

1) 10.000,-- 240 Stunden --- 99 Abs.1 lit.a StVO

2) 400,-- 12 Stunden --- 99 Abs.3 lit.a StVO

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

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Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.040,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 11.440,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Es mag sein, dass ich vor mehr als zwei Jahren, mit dem Fahrrad, im leicht alkoholisiertem Zustand in der öffentlichen Parkanlage auf der dortigen Schotterstraße in Richtung S gefahren bin.

Weiters möchte ich anführen, dass ich einen Alkoholgehalt im Körper von '0,83 mg' als keinesfalls so erschwerend bzw. gerechtfertigt erachte um zu einer Strafe in der Höhe von sage u. schreibe '11.440 S' herangezogen zu werden.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. April 1999, Zl. VerkR96/13321/1997, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, das Verhalten des Bw zu rechtfertigen, das Verschulden des Bw zu mindern oder das Verschulden des Bw auszuschließen.

Die objektiven Tatbestände des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 und des § 52 lit.a Z1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurden im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird jeweils - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung jeweils nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.2. Zur Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat als erschwerend das Vorliegen von zwei einschlägigen Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht gewertet. Diese zwei Vormerkungen sind getilgt. Der im vorletzten Satz angeführte Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass zumindest eine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt nicht vor. Mildernd wird gewertet, dass die beiden Übertretungen mit einem Fahrrad begangen wurden (dieser Milderungsgrund wurde durch die belangte Behörde berücksichtigt). Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: monatliches Einkommen von ca. 12.000 S, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt. Die Geldstrafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist. Die Verhängung von Geldstrafen von 9.000 S und von 300 S ist insgesamt angemessen. Um jeweils der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe zu entsprechen war jeweils die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen.

4.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG jeweils hinsichtlich der Schuld abzuweisen und ihr jeweils hinsichtlich der Strafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG Beiträge zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von jeweils 10 % der verhängten Strafe, das sind 930 S (= 900 S + 30 S), vorzuschreiben. Da der Berufung jeweils teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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