Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106321/2/Fra/Ka

Linz, 12.05.1999

VwSen-106321/2/Fra/Ka Linz, am 12. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Dr. B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. März 1999, Zl.: III/Cst.37191/98, wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 18 Stunden) verhängt, weil er wie am 20.8.1998 von 9.10 Uhr bis 9.40 Uhr in L, festgestellt werden konnte, das KFZ, Kz.: , abgestellt hat, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot, mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr" besteht. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied erwogen:

Der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO umfaßt als positives Tatbestandselement das Halten oder Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" und als negatives Tatbestandselement , daß nach Maßgabe der Bestimmung des § 52 Z13b weder eine Ladetätigkeit durchgeführt noch im Sinne des § 24 Abs.2a zum Aus- oder Einsteigen kurz angehalten wurde. Beide Tatbestandselemente sind im Spruch gemäß § 44a Z1 VStG anzuführen (VwGH 22.6.1983, 82/03/0223). Da seitens der Strafbehörde während der Verfolgungsverjährungsfrist keine den oa Kriterien entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Auf das Vorbringen des Bw, daß er im fraglichen Zeitraum Ladetätigkeiten im Zusammenhang mit seinem Hause M, etablierten Rechtsanwaltskanzlei durchgeführt habe, mußte daher nicht mehr eingegangen werden.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt die Verhandlung, wenn ua bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, daß der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da sich die gegenständliche Berufungsentscheidung bereits aufgrund der Aktenlage ergab, war daher entgegen dem Antrag des Bw, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, von einer solchen abzusehen.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

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