Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106327/15/Le/La

Linz, 12.01.2000

VwSen-106327/15/Le/La Linz, am 12. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Herbert F, geb. 1941, Sch, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 16.3.1999, Zl. S 7211/ST/98, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 200 S (entspricht 14,53  €) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 16.3.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 29.9.1998 um 7.45 Uhr in A, T Landesstraße, als Lenker eines näher bezeichneten KFZ das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 29.3.1999, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass er noch bei "grün" in die Kreuzung eingefahren sei. Da vor ihm Autos ebenfalls nach links abgebogen wären, hätte er anhalten müssen, wobei er sich nach der Anhaltelinie am Zebrastreifen befunden hätte. Nach den Fußgängern und den vor ihm fahrenden Autos hätte er die Kreuzung verlassen.

Sodann schilderte er die Anhaltung durch den Gendarmeriebeamten.

Zum Tatvorwurf gab er an, dass es nicht von Bedeutung sein könne, ob er die Ampel noch gesehen habe oder nicht, sobald eine Anhaltelinie vorhanden sei. Sollte eine Ampel mitten über der Kreuzung hängen, was hier nicht der Fall ist, sehe man ganz sicher, wenn man die Anhaltelinie überfahren habe und verlasse trotzdem noch die Kreuzung.

3. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat am 12.1.2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung bei der verfahrensgegenständlichen Kreuzung durchgeführt, an der der Berufungswerber sowie eine Vertreterin der Erstbehörde teilnahmen; der Meldungsleger RI H wurde als Zeuge gehört.

3.2. Daraus steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Kreuzung der Bundesstraße mit der T Landesstraße ist ampelgeregelt. Der Berufungswerber fuhr zur Tatzeit von der T Landesstraße und wollte nach links in die Bundesstraße (Richtung L) einbiegen. In diesem Bereich sind zwei Fahrstreifen vorhanden und zwar einer für die Linksabbieger und ein Fahrstreifen für den geradeaus fahrenden und rechts einbiegenden Verkehr. Vor der Kreuzung ist eine Haltelinie angebracht; cirka 1 1/2 Meter später beginnt der Zebrastreifen und erst dann die Bundesstraße . Unmittelbar vor dem Zebrastreifen sind zu beiden Seiten der genannten Fahrstreifen je eine Verkehrsampel angebracht.

Aus der Schilderung des Berufungswerbers ergibt sich, dass er sich zur Tatzeit der Kreuzung genähert hatte und schon aus größerer Entfernung gesehen habe, dass die Ampel auf "grün" umschaltet. Er fuhr ohne anzuhalten in die Kreuzung ein.

Vor ihm standen ebenfalls nach links einbiegende Fahrzeuge, die wegen Fußgängern auf dem links von ihm befindlichen Schutzweg warten mussten. Der Berufungswerber konnte daher die Kreuzung nicht sofort in einem Zug durchfahren, sondern musste verkehrsbedingt stehen bleiben.

Hinsichtlich seines Anhalteortes war sich der Berufungswerber bei der mündlichen Verhandlung nicht mehr ganz sicher: Er gab an, nicht genau zu wissen, wo er damals gestanden sei, es wäre aber irgendwo zwischen der Haltelinie und dem Zebrastreifen gewesen, wahrscheinlich auf dem Zebrastreifen. Er sei sich aber hundertprozentig sicher, mit den Vorderrädern über bzw nach der Haltelinie gestanden zu sein.

Der Meldungsleger gab als Zeuge an, dass er den Vorfall von der gegenüberliegenden Seite der Kreuzung beobachtet hätte. Er wäre an diesem Tage zur Schulwegsicherung eingesetzt gewesen und hätte daher die Kreuzung beobachtet. Er hätte sowohl die Verkehrsampel als auch den Berufungswerber eindeutig sehen können. Der Berufungswerber sei damals etwa im Bereich der Haltelinie zum Stehen gekommen, weil ca. 3 oder 4 Autos vor ihm gestanden wären. Als die Ampel auf "rot" umschaltete, wäre der Berufungswerber mit Sicherheit noch nicht am Schutzweg gewesen. Er sei daher bei "rot" in die Kreuzung eingefahren.

Der Berufungswerber gab bei der mündlichen Verhandlung dazu an, dass er nach dem Anhalten nicht mehr auf die Verkehrsampel geachtet hätte da er der Meinung sei, weiterfahren zu können, wenn er mit den Vorderrädern über der Haltelinie sei.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. § 38 Abs.5 StVO bestimmt Folgendes:

"(5) Rotes Licht gilt als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 und des § 53 Z10a an den in Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten."

Der Berufungswerber meint, er hätte die Verkehrsampel deshalb nicht mehr beachten müssen, weil er (zumindest) mit den Vorderrädern die Haltelinie vor der Kreuzung bereits überfahren gehabt hatte.

Damit ist er jedoch nicht im Recht:

Der Schutzzweck des gesetzlichen Verbotes, bei "rot" in die Kreuzung einzufahren, ist offensichtlich: Fußgänger auf querenden Schutzwegen sowie Fahrzeuge auf der querenden Fahrbahn sollen ungehindert ihren Weg fortsetzen können.

Diesen Schutzzweck hat der Berufungswerber im gegenständlichen Fall dadurch verletzt, dass er trotz Rotlicht der Ampel seine Fahrt fortgesetzt und dabei den Schutzweg überfahren und in die (querende) Bundesstraße eingefahren ist. Bei einer Kreuzungssituation wie der gegenständlichen, bei der eine Haltelinie ca. 1 1/2 m vor dem Schutzweg und vor der Verkehrsampel angebracht ist, hätte er die Verkehrsampel beachten müssen; beim Aufleuchten des Rotlichtes hätte er somit seine (unterbrochene) Fahrt nicht fortsetzen dürfen.

Von einem (an sich zulässigen) "Räumen" der Kreuzung, in die bei Grünlicht eingefahren wurde, kann bei der oben beschriebenen Anordnung der gegenständlichen Kreuzung und dem Anhaltepunkt des Berufungswerbers noch nicht gesprochen werden, weil der Berufungswerber noch vor den kritischen Stellen (Querstraße und Schutzweg) angehalten hatte. Er befand sich daher noch nicht in der Kreuzung.

Somit hat er die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Dass der Berufungswerber hier die Rechtslage verkannte, ändert nichts daran, dass ihm Verschulden in Form der Fahrlässigkeit anzulasten ist. Als Autofahrer ist er verpflichtet, die Vorschriften zur Regelung und Sicherung des Straßenverkehrs zu kennen und sich danach zu richten. Im Zweifel ist ein Verhalten zu wählen, das die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Das Einfahren in eine querende Fahrbahn bei Rotlicht bewirkt jedoch ohne Zweifel eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 200 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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