Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106331/13/Fra/Ri

Linz, 08.09.1999

VwSen-106331/13/Fra/Ri Linz, am 8. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des Herrn J B, vertreten durch Dr. J P, S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 26. April 1999, VerkR96-2018-1999-Ro, betreffend Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft B hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 16.000 S (EFS 14 Tage) verhängt, weil er am 10. 4. 1999 um ca. 02.25 Uhr den PKW der Marke M, Kennzeichen, auf der L, bei Strkm., Ortsgebiet M, aus Richtung M kommend in Richtung S gelenkt hat und sich hiebei auf Grund des gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von 0,97mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft B I - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil hinsichtlich des gegenständlichen Faktums eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c 2.Satz VStG).

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z.1 2.Alternative VStG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

I.3. Der Bw bringt in seiner Berufung ua vor, dass die Verwendungsbestimmungen betreffend Alkomaten nicht eingehalten worden seien, da aktenkundig sei, dass er am Tattag um 02.25 Uhr angehalten und die Atemluftuntersuchung bereits um 02.32 Uhr bzw 02.33 Uhr durchgeführt worden sei. Der 15-minütige Beobachtungszeitraum sei folglich nicht eingehalten worden. Damit befindet sich der Bw im Recht.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.4.1. Folgender Sachverhalt ist unbestritten und entscheidungswesentlich:

Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 11. 4. 1999 wurde der Bw am 10. 4 . 1999 um 02.25 Uhr angehalten. Die mit dem Akomat Dräger um 02.32 Uhr bzw. 02.33 Uhr durchgeführte Atemluftalkoholuntersuchung ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,97 mg/l (niedrigerer Wert).

I.4.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 5 Abs. 1 2. Satz StVO 1960 gilt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 5 Abs.3 leg.cit. ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).

Laut Betriebsanleitung für das Dräger Atemalkoholmessgerät (vgl. deren Punkt 6.) ist die Messung erst dann durchzuführen, wenn sichergestellt ist, dass die Testperson in einer Zeitspanne von mindestens 15 Minuten keine Flüssigkeiten, Nahrungsmittel und/oder Genussmittel, Medikamente oder dgl. (z.B. Mundsprays) zu sich genommen hat. Auch nach dem Rauchen, dem Aufstoßen von Flüssigkeiten oder Erbrechen ist eine Wartezeit von 15 Minuten einzuhalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua Erk. vom 11. 10. 1995, Zl. 95/03/0174) ist für das Zustandekommen eines gültigen, nicht verfälschten Messergebnisses, die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich. Dies bedeutet, dass gemäß der angeführten Betriebsanleitung der Proband 15 Minuten vom Anhaltezeitpunkt an zu beobachten ist. Wohl hätte die erstinstanzliche Behörde auch dann von einem gültigen Messergebnis ausgehen können, wenn zwar die erwähnte Warte- bzw. Beobachtungsfrist nicht eingehalten wurde, diese Annahme jedoch durch das Gutachten eines Sachverständigen aus belegten Gründen zulässig war.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich kommt auf Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens vom 24. 8. 1999 zu dem Schluss, dass bei einer Nichteinhaltung des Beobachtungszeitraumes - im gegenständlichen Fall lediglich 6 Minuten - Beeinflussungen der Atemluftakoholkonzentration (insbesondere der Verlauf der Atemluftalkoholkonzentration während der Ausatmung) nicht ausgeschlossen werden können. Als Beeinflussungsfaktoren sind Haftalkohol, Hechelatmung, Erbrechen oder flüssiges Aufstoßen anzuführen. Spätestens 15 Minuten nach Trinkende sind diese störenden Einflüsse jedoch nicht mehr feststellbar. Ein exakter Nachweis über das Verhalten des Probanden, zumindest 15 Minuten vor der Messung, ist aufgrund des geringen Beobachtungszeitraumes somit nicht mehr rekonstruierbar. Da die Beeinflussung des Messergebnisses - insbesondere durch Haftalkohol - nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, tritt die - wenn auch widersprüchliche - Verantwortung des Bw hinsichtlich seines Trinkendes in den Hintergrund.

Der angefochtene Bescheid war bereits aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass es einer weiteren Erörterung des Berufungsvorbringens bedurfte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Dr. K l e m p t

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