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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106334/3/ und 106335/2/Wei/Bk

Linz, 16.09.1999

VwSen-106334/3/ und 106335/2/Wei/Bk Linz, am 16. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) und durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des H, gegen Spruchpunkt 4) (Kammer) und gegen Spruchpunkte 1) bis 3) (Einzelmitglied) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. April 1999, Zl. VerkR 96-15205-1998/Mr, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs 1 und 5 und § 5 Abs 1 StVO 1960 (BGBl Nr. 159/1960 idFd 20. StVO-Novelle BGBl I Nr. 92/1998) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis insofern aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 2) wird als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 3) wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis insofern bestätigt. Im Strafausspruch wird die Geldstrafe auf S 1.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt.

II. Die Berufung gegen Spruchpunkt 4) wird als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruchpunkt 4) auch der § 99 Abs 1 lit a) StVO als verletzte Rechtsvorschrift anzusehen ist.

III. Im Strafverfahren zu Spruchpunkt 1) entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Im Strafverfahren zu Spruchpunkt 2) beträgt der erstinstanzliche Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens S 200,-- und im Berufungsverfahren hat der Bw einen weiteren Beitrag von S 400,-- zu leisten.

Im Berufungsverfahren zu Spruchpunkt 3) entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Kostenbeitrages, der erstinstanzliche vermindert sich auf S 100,--.

Im Strafverfahren zu Spruchpunkt 4) beträgt der erstinstanzliche Kostenbeitrag S 1.600,--. Im Berufungsverfahren hat der Bw einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von S 3.200,-- zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 10.10.1998 zwischen 13.30 und 14.14 Uhr im Ortsgebiet von Neuhofen/Kr. auf der Schiedlberger Landesstraße km 0,079 vor dem Gasthaus "M" den PKW Kz. gelenkt, wobei Sie

1) nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von Ihnen gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten haben,

2) es unterlassen haben nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil Sie unmittelbar nach dem Verkehrsunfall den Unfallsort verlassen haben und somit Ihre Fahrtauglichkeit nicht festgestellt werden konnte,

3) es unterlassen haben nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist,

4) sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden Alkoholisierungsgrad 0,88 mg/l).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 4 Abs. 1 lit.a StVO
  2. § 4 Abs. 1 lit.c StVO
  3. § 4 Abs. 5 StVO
  4. § 5 Abs. 1 StVO"

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde offenbar in der genannten Reihenfolge unter Angabe der Strafnorm folgende Strafen:

Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen):

S 2.000,-- ( 4 Tage) "gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO";

S 2.000,-- ( 4 Tage) "gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO";

S 1.500,-- ( 3 Tage) "gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO";

S 16.000,-- (14 Tage) "gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO";

Richtiger wäre es, jeweils auf den Strafrahmen im Einleitungssatz des § 99 Abs 1 und 2 StVO 1960 abzustellen und die Strafnorm gemeinsam mit der Übertretungsnorm zu zitieren. Schließlich wurde gemäß § 64 VStG ein einheitlicher Beitrag (richtig wären getrennte Beiträge) zu den Kosten der Strafverfahren in Höhe von S 2.150,-- (10 % der Gesamtstrafe) vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 21. April 1999 zu Handen seiner Rechtsvertreter zugestellt wurde, richtet sich die rechtsfreundlich eingebrachte Berufung vom 28. April 1999, die am 29. April 1999 und damit rechtzeitig bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung wendet sich gegen alle Spruchpunkte und strebt die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren an.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende S a c h v e r h a l t :

2.1. In der Anzeige des Gendarmeriepostens Neuhofen/Krems vom 10. Oktober 1998, Zl. P-3345/98-Hö, wird berichtet, daß der Bw seinen Pkw Mazda 323 Kombi, Kz. , am 10. Oktober 1998 zwischen 13.30 und 14.15 Uhr im Ortsgebiet von Neuhofen/Krems auf der Schiedlberger Landesstraße bei Straßenkilometer 0,079 aus einer Parkkoje vor dem Gasthaus M herauslenkte und dabei den abgestellten Pkw Renault Laguna, Kz. , des F an der hinteren Stoßstange streifte, sodaß einige tiefere Lackkratzer entstanden. Der Bw habe es in der Folge unterlassen, sich mit dem Geschädigten oder einer Sicherheitsdienststelle in Verbindung zu setzen, um den Parkschaden zu melden. Der Geschädigte zeigte gegen 14.30 Uhr den Parkschaden beim Gendarmerieposten Traun telefonisch an und wartete vor dem Gendarmerieposten Neuhofen/Krems auf die erhebenden Beamten, denen er dann die Visitenkarte des deutschen Unfallzeugen K, auf deren Rückseite das Kennzeichen des Bw notiert war, überreichte. Die Gendarmen konnten deshalb den Bw als den Zulassungsbesitzer ausforschen und sein Fahrzeug wenig später in Neuhofen/Krems vor dem Haus Kirchenplatz 5 auffinden. Als der Bw wegfahren wollte, wurde er noch vor dem Einsteigen in sein Auto von den Gendarmen angehalten und befragt. Dabei habe er sofort zugegeben, den blauen Laguna beim Ausparken gestreift und die Fahrt bis zum Haus seiner Eltern fortgesetzt zu haben. Da der Bw bei der Aufnahme der Daten am Gendarmerieposten einen benommenen Eindruck machte, wurde er gegen 15.30 Uhr zum Alkotest aufgefordert, wobei der laut Meßprotokoll um 15.45 Uhr gemessene verwertbare Atemalkoholwert 0,88 mg/l betrug. Daraufhin wurde ihm gemäß § 39 Abs 1 FSG der Führerschein vorläufig abgenommen.

Der Meldungsleger berichtet ferner, daß der Geschädigte H angab, ein unbekannter Herr hätte ihn um ca. 14.15 Uhr auf die Beschädigung des Renault Laguna durch den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kz. aufmerksam gemacht. Der Bw habe mündlich befragt sinngemäß angegeben, daß er weitergefahren wäre, da er keine gröbere Beschädigung gesehen hätte. Zur Alkoholisierung gab er laut Anzeige an, daß er am Vortag von 12.00 Uhr bis zum nächsten Tag um ca. 04.00 Uhr früh gezecht und auf Grund der starken Alkoholisierung seinen Wagen stehen gelassen habe. In der Beilage zur Anzeige betreffend die Atemalkoholuntersuchung ist von fünf Jägermeistern und sehr viel Bier die Rede. Nachdem er seinen Rausch ausgeschlafen hätte, wäre er ins Gasthaus M gegangen, um einen Kaffee zu trinken und seinen Wagen anschließend nach Hause zu bringen. Den gemessenen Alkoholwert konnte er sich nicht erklären, da er nach dem Schlafen noch nichts getrunken haben wollte.

2.2. Bei der niederschriftlichen Beschuldigteneinvernahme vom 16. Oktober 1998 durch die belangte Behörde gab der Bw nach Anlastung der Fakten an, daß er zwar die Streifung des Pkw bemerkt, sich aber davon überzeugt hätte, daß dieser nicht beschädigt worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt wäre er nüchtern gewesen. Im Lokal "K" habe er lediglich 2 Kaffee und 1 alkoholfreies Getränk konsumiert. Nach dem Unfall wäre er zunächst nach Hause in die L gefahren. Anschließend hätte er seine Schmutzwäsche zu seinen Eltern am K gebracht, weil seine Waschmaschine kaputt war. Bei seinen Eltern hätte er ein Bad genommen und dabei mehrere Gläser Whisky der Marke "Famous Grouse" getrunken. Dabei hätte er etwas mehr als eine halbe Flasche getrunken. Den Whisky habe er aus seiner Wohnung mitgenommen, die Eltern wären nicht anwesend gewesen. Bevor er badete, hätte er noch einen Schluck aus einer Likörflasche bei seinen Eltern gemacht. Er wäre 45 bis 60 Minuten im Bad geblieben, hätte noch seine Toilette gemacht, Teletext geschaut und wäre dann aus dem Haus gegangen. Als er zum Auto ging, wäre er von einem Gendarmen angesprochen worden.

2.3. Die belangte Strafbehörde vernahm daraufhin die mit den Erhebungen befaßten Gendarmeriebeamten BI G und RI H als Zeugen.

BI N berichtete bei seiner Einvernahme am 3. November 1998 von einer kaum merkbaren Kratzspur im Lack am Stoßstangenunterteil des Fahrzeuges des Geschädigten. Da der Anzeiger das Kennzeichen des angeblichen Verursachers bekanntgab, wurde der Bw als Zulassungsbesitzer ausgeforscht. Nachdem eine Nachschau an der Wohnadresse kein Ergebnis gebracht hatte, wurde das Fahrzeug des Bw vor dem Haus K vorgefunden. Die Gendarmen läuteten an der Wohnungstür der Eltern, worauf keine Reaktion erfolgte. Auch die telefonische Kontaktaufnahme verlief negativ. Während der Zeuge noch mit dem Geschädigten sprach, kam der Bw aus der Wohnung seiner Eltern. Er wurde aufgefordert zur Klärung des Sachverhaltes mitzukommen. Da im Zuge des Gespräches Anzeichen einer Alkoholisierung festgestellt werden konnten, wurde der Bw zum Alkotest am Gendarmerieposten Neuhofen aufgefordert, der ein eindeutiges Ergebnis brachte.

Der Bw gab gegenüber den Gendarmen an, daß er den ganzen Tag keine alkoholischen Getränke konsumiert hätte und somit der Alkotest kein Problem wäre. Die in der Anzeige unter "Angaben des Verdächtigen" geschilderte Aussage des Bw hätte keinen Zweifel über eine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt aufkommen lassen. Über einen allfälligen Nachtrunk hätte der Bw keinerlei Angaben gemacht. Da er wiederholt vorbrachte, am Vorfallstag keine alkoholischen Getränke konsumiert zu haben, hätten die Gendarmeriebeamten keine Erhebungen in Richtung Nachtrunk gemacht.

RI H gab am 5. November 1998 als Zeuge vor der belangten Behörde zu den Angaben des Bw vernommen an, daß dieser immer wieder beteuert hätte am Unfallstag seit 04.00 Uhr in der Früh keinerlei alkoholische Getränke konsumiert zu haben. Er glaubte daher, daß ihm nichts passieren könnte, und zeigte sich überrascht, als der Alkotest eine erhebliche Alkoholisierung ergab. Weiters habe er angegeben, am Vortag von 12.00 Uhr bis nächsten Tag um 04.00 Uhr durchgezecht zu haben. Er hätte weder den Unfall bestritten, noch Angaben hinsichtlich eines Nachtrunkes gemacht.

2.4. In der rechtsfreundlich vertretenen Stellungnahme vom 1. Dezember 1998 wird ausgeführt, daß es dem Bw nicht vorwerfbar wäre, wenn er bei der Untersuchung des Fahrzeuges die kaum merkbare Kratzspur im Lack und damit diese "minimalste" Beschädigung nicht festgestellt habe. Zur Alkoholisierung wird die Darstellung des Bw bei seiner Einvernahme bekräftigt und auf den Nachtrunk hingewiesen. Zum Beweis, daß der Bw im Cafe K keine alkoholischen Getränke konsumierte, wird die zeugenschaftliche Einvernahme der Kellnerin M beantragt.

Die belangte Behörde sah von der beantragten Einvernahme ab und erließ in der Folge das angefochtene Straferkenntnis vom 19. April 1999. Zum behaupteten Nachtrunk meinte die belangte Behörde, daß kein Hinweis auf einen Alkoholkonsum erst nach dem Unfall gefunden werden könne. Unter Auswertung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verweist die belangte Behörde auf die Beweispflicht des Lenkers und den für die Glaubhaftigkeit maßgeblichen Umstand, daß dieser angesichts der Wichtigkeit bei erster Gelegenheit auf einen allfälligen Nachtrunk hinweisen wird. Dem Bw wird entgegengehalten, daß er trotz vorheriger Gelegenheit erst bei seiner Einvernahme am 16. Oktober 1998 einen nicht überprüfbaren Nachtrunk angegeben hat. Die belangte Behörde sah keinen Grund, den in der Anzeige geschilderten Sachverhalt und die schlüssigen Aussagen der unter Diensteid stehenden Gendarmeriebeamten zu bezweifeln. Die Rechtfertigungsangaben des Bw erachtete die belangte Behörde als reine Schutzbehauptungen.

2.5. Die Berufung bekämpft das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1) bis 3) wird das Verschulden bestritten. Die Verantwortung des Bw sei glaubhaft, weil auch BI N von einer kaum merkbaren Kratzspur im Lack gesprochen hatte. Er hätte daher davon ausgehen können, daß kein anzeigepflichtiger Verkehrsunfall vorlag. Zum Alkoholisierungsvorwurf nach Spruchpunkt 4) bekämpft der Bw die Beweiswürdigung der belangten Strafbehörde. Es lägen widersprüchliche Angaben der Gendarmeriebeamten zum angegebenen Alkoholkonsum des Bw vor. Diese hätten auch durch Befragung einen allfälligen Nachtrunk erheben müssen, welche Unterlassung nicht zum Nachteil des Bw gereichen könnte. Außerdem wäre die Einvernahme der Zeugin M entscheidungserheblich gewesen, da die Angaben des Bw überprüft hätten werden können. Durch den Nachtrunk könne nicht zweifelsfrei bewiesen werden, daß der Bw im Zeitpunkt des Lenkens tatsächlich alkoholbeeinträchtigt war.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung der Berufungsausführungen festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt abgesehen vom behaupteten Nachtrunk nicht substantiell bestritten wurde. Es kann daher grundsätzlich auf die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde bzw auf die obige Sachverhaltsdarstellung verwiesen werden.

Der Oö. Verwaltungssenat hat nach der Aktenlage einen von der belangten Behörde ausreichend erhobenen und verwerteten Sachverhalt vorgefunden. Die Berufungsausführungen sind nicht geeignet, die überzeugende Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern.

3.2. Der angebliche Widerspruch in den Aussagen der Gendarmeriebeamten zu den Trinkangaben des Bw liegt nicht vor. BI N sprach davon, daß der Bw angab, "den ganzen Tag über keinerlei alkoholische Getränke" konsumiert zu haben, weshalb der Alkotest kein Problem sein könne. Zum Nachtrunk wird auf die in der Anzeige wiedergegebene Aussage des Bw verwiesen, die keinen Zweifel über die Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt habe aufkommen lassen. RI H war etwas präziser und sprach davon, daß der Bw beteuerte, seit 04.00 Uhr früh des Unfallstages keinerlei alkoholische Getränke konsumiert zu haben, weshalb er glaubte, daß ihm beim Alkotest nichts passieren könnte. In diesen Aussagen kann jedenfalls kein relevanter Widerspruch gesehen werden. Durch den Verweis auf die Anzeige hat BI N klargestellt, daß er ebenso wie sein Kollege RI H auf Grund der Angaben des Bw davon ausging, daß sich dieser nach durchzechter Nacht bis ca. 04.00 Uhr in der Früh schlafen legte und danach am Tag nichts mehr getrunken hatte. Im Hinblick darauf vermeinte der Bw, daß der Alkotest für ihn kein Problem sein könnte. Dies haben beide Gendarmeriebeamte übereinstimmend angegeben. Es ist daher auch plausibel, daß ein allfälliger Nachtrunk im Hinblick auf die Verantwortung des Bw gegenüber den Gendarmeriebeamten überhaupt kein Thema sein konnte, hat doch der Bw jeglichen Alkoholkonsum nach dem Ausschlafen seines Rausches bestritten. Die Überraschung des Bw über das positive Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung zeigt nur, daß der Bw den möglichen Restalkoholspiegel nach einer überlangen Zechtour, bei der er zugegebenermaßen 5 Jägermeister und sehr viel Bier konsumierte, unterschätzt hat. Für die erfahrenen Beamten war dies hingegen keine Überraschung, weshalb die Alkoholisierung im Zeitpunkt des Lenkens zwischen 13.30 Uhr und 14.15 Uhr nicht in Frage stand. Im übrigen sprach auch das ungeschickte, mit der Streifung eines geparkten Pkws verbundene Ausparken durch den Bw für eine noch bestehende Alkoholbeeinträchtigung. Entgegen der Berufung kann daher schon fallbezogen keine Rede davon sein, daß die erhebenden Gendarmen einen möglichen Nachtrunk hätten erheben müssen.

3.3. Die erkennende Kammer pflichtet der belangten Behörde bei, daß es sich bei den anläßlich der Beschuldigteneinvernahme am 16. Oktober 1998 erstmals aufgestellten Nachtrunkbehauptungen um reine Schutzbehauptungen des Bw handelt, für die es keinerlei aktenkundige Anhaltspunkte gibt und die auch vom Bw nicht unter Beweis gestellt werden können. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätte der Bw schon bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, nämlich gegenüber den amtshandelnden Gendarmeriebeamten, auf einen Nachtrunk hingewiesen, der die Verwertbarkeit des Meßwertes der Atemluftuntersuchung für den Tatzeitpunkt in Frage stellt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunks in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes schon mehrfach ausgesprochen (vgl ua VwGH 26.1.1996, 95/02/0289; VwGH 18.9.1996, 96/03/0168). Das nachträgliche Vorbringen des Bw war umso weniger glaubhaft, als er dafür auch keinerlei konkrete Beweismittel anbieten konnte. Nach der Judikatur hätte der Bw den Nachtrunk auch dezidiert zu behaupten und zu beweisen gehabt (vgl Messiner, StVO10, E 79 u E 85 zu § 5 Abs 1). Außerdem müßte der Bw wohl alkoholkrank sein, wenn er nach durchzechter Nacht und ausgeschlafenem Rausch schon am frühen Nachmittag das Verlangen hat, mehr als eine halbe Flasche Whisky in der Badewanne zu leeren.

3.4. Von der beantragten Zeugenvernehmung der Kellnerin des "Cafe K" zum Beweis dafür, daß der Bw in diesem Lokal vor dem Unfall 2 Kaffee und ein alkoholfreies Getränk konsumiert hatte, durfte die belangte Behörde mit Recht absehen. Diese Beweisaufnahme war zur Klärung des Sachverhaltes unerheblich. Die belangte Behörde hat die zu beweisende Behauptung des Bw ebensowenig bezweifelt wie dies die erkennende Kammer tut. Damit ist aber für den Bw nichts gewonnen, weil seine Alkoholbeeinträchtigung auf die überlange Zechtour von 12.00 Uhr des Vortages bis um etwa 04.00 Uhr in die Früh des Unfallstages zurückgeführt werden kann. Insofern hat er gegenüber den Gendarmeriebeamten bekanntlich den Konsum von großen Mengen alkoholischer Getränke zugegeben, weshalb ein Restalkohol von O,88 mg/l Atemluft oder 1,76 %o BAG (vgl § 5 Abs 1 StVO) durchaus denkbar ist, wenn man bedenkt, daß die durchschnittliche Alkoholabbaurate nur etwa 0,1 bis 0,12 %o pro Stunde (vgl Messiner, StVO10, E 74 u E 84 zu § 5 Abs 1) beträgt.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Zu den Spruchpunkten 1) bis 3):

4.1.1. Gemäß § 4 Abs 1 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

  1. wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
  2. wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
  3. an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Nach § 4 Abs 5 StVO haben die in Abs 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Gemäß § 99 Abs 2 lit a) StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,-- , im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

wer als Lenker eines Fahrzeugs, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 2 StVO zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

Gemäß § 99 Abs 3 lit b) StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis S 10.000,-- , im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

wer in anderer als der in § 99 Abs 2 lit a StVO bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

4.1.2. Nach dem Vorbringen des Bw und der aktenkundigen Gendarmerieanzeige ist davon auszugehen, daß der Bw am 10. Oktober 1998 zwischen 13.30 Uhr und 14.15 Uhr beim Ausparken seines Fahrzeuges vor dem Gasthaus M den ebenfalls dort abgestellten Pkw Renault Laguna, Kz. an der hinteren (lackierten) Stoßstange streifte, wodurch Kratzer im Lack entstanden. Er bemerkte den Streifkontakt mit dem fremden Fahrzeug, hielt sofort an und stieg aus, um Nachschau zu halten. Dabei will er keinen Schaden entdeckt haben, weshalb er mit seinem Pkw nach Hause gefahren sei (Beschuldigtenaussage vom 16.10.1998). Da die Kratzspur im Lack des Stoßstangenunterteils nach Aussage des BI N im Gegensatz zur Anzeige, wo von einigen tieferen Lackkratzern die Rede ist, kaum merkbar war, vermeint die Berufung, der Bw hätte davon ausgehen können, daß keine Beschädigung und damit kein anzeigepflichtiger Verkehrsunfall vorlag.

Die belangte Behörde hat dem Bw bei der gegebenen Sachlage zu Unrecht eine Verletzung der Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a) StVO angelastet. Der Bw hat nicht etwa nach bloß kurzfristigem Stillstand ohne auszusteigen die Unfallstelle wieder verlassen. Er hat vielmehr unwiderlegt vorgebracht, daß er angehalten und wegen einer Beschädigung nachgesehen hat, die er allerdings nicht bemerkt haben will. Damit ist er aber dem Anhaltegebot nachgekommen, weil er den für die Einleitung der weiter vorgesehenen Maßnahmen erforderlichen Schritt gesetzt hat (vgl dazu Messiner, StVO10, E 63 zu § 4 Abs 1 lit a). Die Unterlassung der nach § 4 Abs 1 lit b) und c), Abs 2 und Abs 5 StVO vorgeschriebenen Maßnahmen ist getrennt und unabhängig davon zu beurteilen. Allerdings irrt die Berufung, wenn sie einen anzeigepflichtigen Verkehrsunfall verneint. Auch geringfügige Beschädigungen wie leichte Lackschäden verpflichten zur Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle. Nur eine wegwischbare Kontaktspur stellt noch keinen Schaden dar (vgl dazu Messiner, StVO10, E 237 und E 306 zu § 4 Abs 5). Die Höhe des Schadens ist dabei ohne Bedeutung (vgl Messiner, StVO10, E 248 zu § 4 Abs 5). Für die Meldepflicht genügt es, wenn dem Täter bei gehöriger Aufmerksamkeit ein Verkehrsunfall mit Sachschaden hätte auffallen müssen. Der Bw hat selbst erklärt, daß ihm die Streifkollision beim Ausparken aufgefallen ist. Er hätte daher bei der gebotenen genauen Untersuchung die wenn auch kleine Kratzspur am lackierten Stoßstangenunterteil des fremden Fahrzeuges erkennen können. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist bei Streifkollisionen regelmäßig mit Lackschäden zu rechnen. Wenn dem Bw der Lackschaden tatsächlich nicht aufgefallen sein sollte, dann kann dies nur auf eine oberflächliche und damit unzureichende Nachschau zurückzuführen sein. Der Bw hat in diesem Fall zumindest Fahrlässigkeit zu verantworten, in welcher Schuldform § 4 Abs 5 StVO auch begangen werden kann (vgl Messiner, StVO10, E 243 und E 266 zu § 4 Abs 5).

Die mangels Identitätsnachweises bestehende Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO zieht auch die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs 1 lit c) StVO nach sich (vgl Messiner, StVO10, E 94 zu § 4 Abs 1 lit c). Der Bw ist diesen beiden Pflichten nicht nachgekommen. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Person des Unfallbeteiligten insofern, ob er lenkberechtigt und körperlich und geistig in einem zur Lenkung eines Fahrzeuges geeigneten Zustand war (vgl Messiner, StVO10, E 96 und E 105 zu § 4 Abs 1 lit c). Er hat daher die von der belangten Behörde angelasteten Spruchpunkte 2) und 3) zu verantworten.

4.2. Zum Spruchpunkt 4):

Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs 1 lit a) StVO idFd 20. StVO-Novelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe von S 16.000,-- bis S 80.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Die Atemalkoholuntersuchung am 10. Oktober 1998 gegen 15.45 Uhr durch ein behördlich ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht mit dem amtlich überprüften Meßgerät Siemens E03 -1996 hat einen verwertbaren Alkoholgehalt der Atemluft von 0,88 mg/l ergeben, was einem Blutalkohol von jedenfalls 1,76 g/l entspricht. Da den Nachtrunkangaben des Bw aus den unter Punkt 3.2. bis 3.4. angeführten Gründen nicht gefolgt werden kann, bedeutet dieses Meßergebnis, daß der Bw sein Fahrzeug in der Zeit zwischen 13.30 Uhr und 14.15 Uhr in erheblich alkoholbeeinträchtigtem Zustand von jedenfalls mehr als 1,6 Promille oder 0,8 mg/l gelenkt hatte. Damit hat er die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a) iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Als verletzte Rechtsvorschrift war § 99 Abs 1 lit a) StVO im Spruch zu ergänzen.

4.3. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Bw über kein Einkommen oder Vermögen verfügt und keine Sorgepflichten hat. Strafmildernd wurde kein Umstand, straferschwerend der hohe Alkoholisierungsgrad und die Tatsache, daß der Bw vorbestraft sei, gewertet. Dazu ist zunächst festzustellen, daß der Bw nach der aktenkundigen Verwaltungsvorstrafenliste per 15. Oktober 1998 zwar schon öfters wegen Übertretungen des KFG und der StVO bestraft worden war, eine einschlägige Vorstrafe wegen einer der gegenständlich relevanten Verwaltungsübertretungen ist allerdings nicht ausgewiesen. Deshalb kann ein Erschwerungsgrund iSd § 33 Z 2 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG nicht angenommen werden. Auch der hohe Alkoholisierungsgrad ist gegenständlich kein Erschwerungsgrund, zumal die Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a) StVO idFd 20. StVO-Novelle einen solchen schon tatbestandlich - mindestens 1,6 Promille - voraussetzt. Die belangte Behörde hätte das Doppelverwertungsverbot nach § 32 Abs 2 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG beachten müssen.

Dennoch war die zu Spruchpunkt 4) wegen der Alkoholbeeinträchtigung verhängte Strafe zu bestätigen, weil die belangte Behörde nur die Mindeststrafe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt hat und an eine außerordentliche Strafmilderung beim gegebenen Sachverhalt nicht zu denken ist.

Die zu Spruchpunkt 2) verhängte Strafe war nach dem Strafrahmen des § 99 Abs 2 StVO zu bemessen. Danach ist eine Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen vorgesehen. Die Nichtverständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nach Spruchpunkt 3) fällt unter § 99 Abs 3 lit b) StVO, wofür nach dem Einleitungssatz eine Geldstrafe von bis zu S 10.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 2 Wochen vorgesehen ist.

Für die Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c) StVO hat die belangte Behörde S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) und für die Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Vergleicht man die verschiedenen Strafdrohungen fällt ein relatives Mißverhältnis zwischen diesen Strafen auf. Die wegen Übertretung des § 4 Abs 5 StVO verhängte Strafe ist relativ höher ausgefallen, ohne daß dafür plausible Gründe ersichtlich sind. Da auch keine einschlägige Vorstrafe aktenkundig ist, hält es der Oö. Verwaltungssenat für angemessen, die Geldstrafe zu Spruchpunkt 3) auf S 1.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabzusetzen. Die zu Spruchpunkt 2) ausgesprochenen Strafen erscheinen angemessen. Die Geldstrafe beträgt sogar weniger als 10 % des Strafrahmens. Die Ersatzfreiheitsstrafen zu Spruchpunkt 2) und 3) konnten im Hinblick auf das nicht unerhebliche Schuldausmaß sowie spezial- und generalpräventive Bedürfnisse höher bemessen werden, weil es dabei auf die schlechten persönlichen Verhältnisse des Bw nicht mehr ankam. Die Strafen zu Spruchpunkt 2) waren zu bestätigen.

5. Bei diesem Ergebnis entfiel im Strafverfahren zu Spruchpunkt 1) gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens. Im Berufungsverfahren zu Spruchpunkt 3) war gemäß § 65 VStG kein weiterer Kostenbeitrag zu leisten, der erstinstanzliche ermäßigte sich gemäß § 64 Abs 2 VStG auf den Betrag von S 100,--. In den Strafverfahren zu den Spruchpunkten 2) und 3) hatte der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG Kostenbeiträge in erster und zweiter Instanz zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. F r a g n e r Dr. W e i ß

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