Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106339/9/Sch/Rd

Linz, 05.07.1999

VwSen-106339/9/Sch/Rd Linz, am 5. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ing. Friedrich H vom 27. April 1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. April 1999, VerkR96-3070-1998, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 25. Juni 1999 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 7. April 1999, über Herrn Ing. Friedrich H, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 13. April 1999 von der Lebensgefährtin des Berufungswerbers persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 27. April 1999. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 28. April 1999 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht.

Wie bereits ausgeführt wurde das angefochtene Straferkenntnis von der erwähnten Mitbewohnerin an der Abgabestelle übernommen. Diese Zustellung an einen Ersatzempfänger ist in der Bestimmung des § 16 Abs.1 Zustellgesetz vorgesehen. Sie würde nur dann als nicht bewirkt gelten, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung diesfalls mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Dem Berufungswerber wurde Gelegenheit gegeben, eine allfällige Ortsabwesenheit innerhalb gesetzter Frist zu belegen. Hierauf wurde eine Bestätigung des behandelnden Hausarztes Dr. M vorgelegt, wonach der Berufungswerber in der Zeit vom 25. bis zum 30. April 1999 strenge Bettruhe halten habe müssen.

Dazu ist zu bemerken, daß, wie bereits bei der Berufungsverhandlung dem Rechtsmittelwerber dargelegt wurde, der Zeitraum des Zustellvorganges, der ihm mit 12. bzw 13. April 1999 ausdrücklich mitgeteilt wurde, im Hinblick auf die Wirksamkeit der Ersatzzustellung von Bedeutung ist. Hätte der Berufungswerber für diesen Zeitraum eine Ortsabwesenheit im rechtlichen Sinne, etwa eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt, belegen können, so wäre ein Anwendungsfall des § 16 Abs.5 Zustellgesetz vorgelegen (vgl. die umfangreiche Judikatur hiezu, etwa VwGH 12.9.1985, Slg. 11850 A uva).

Da eine solche Ortsabwesenheit nicht behauptet bzw belegt wurde, war die Berufung als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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