Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106341/5/Ki/Bk

Linz, 16.07.1999

VwSen-106341/5/Ki/Bk Linz, am 16. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Markus W, vom 25. April 1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8. April 1999, VerkR96-4103-1996-Br, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die BH Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 8. April 1999, VerkR96-4103-1996-Br,

den Berufungswerber (Bw) mehrerer Übertretungen des KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn Verwaltungsstrafen verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde laut dem vorliegenden Verfahrensakt am 12. April 1999 von einem Mitbewohner der Abgabestelle übernommen.

2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 25. April 1999 Berufung. Die Berufung wurde am 30. April 1999 eingebracht (zur Post gegeben).

3. Die BH Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 18. Mai 1999 hat sich der Bw dahingehend gerechtfertigt, daß er zur Zeit in einem Konkursverfahren stecke und er in seinem Chaos die Frist von zwei Wochen leider um vier Tage überschritten habe. Er würde sich sehr freuen, wenn seine Berufung trotzdem anerkannt würde.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 16 Abs.1 ZustellG darf, wenn die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß § 16 Abs.2 leg.cit. kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 12. April 1999 von einem Mitbewohner der Abgabestelle des Bw übernommen und gilt dieses daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 26. April 1999.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 30. April 1999 eingebracht (zur Post gegeben).

Dem Vorbringen des Bw ist zu entgegnen, daß ein Übersehen der Berufungsfrist von diesem selbst zu vertreten ist.

Bei der Berufungsfrist handelt es sich nämlich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, daß die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht wurde und es war diese daher ohne inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h

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