Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106343/2/Sch/Rd

Linz, 20.05.1999

VwSen-106343/2/Sch/Rd Linz, am 20. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Dr. H vom 4. Mai 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 16. April 1999, VerkR96-6272-1998, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 3.500 S herabgesetzt wird.

II.Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren ermäßigt sich auf 350 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 16. April 1999, VerkR96-6272-1998, über Herrn Dr. H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S verhängt, weil er am 28. April 1998 um 11.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen (D) auf der Pyhrnautobahn A9 bei Kilometer 10.600, Gemeinde Wartberg/Krems, in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt habe, wobei er das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet habe, da er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesondere dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ein beträchtliches Ausmaß - immerhin um 55 % mehr als erlaubt - erreichen, stellen schwerwiegende Verstöße gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dar. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß Kfz-Lenker mit überhöhter Geschwindigkeit oftmals nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen.

Auch muß nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß solche Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht mehr fahrlässig unterlaufen, sondern vom Lenker vorsätzlich in Kauf genommen werden. Angesichts dieser Erwägungen wäre die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S durchaus angemessen.

Es kann aber im konkreten Fall nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich der Berufungswerber laut seinen Ausführungen im Rechtsmittel einsichtig gezeigt hat. Die Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses läßt zudem eine Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gänzlich vermissen. In Nachholung dessen ist auszuführen, daß Erschwerungsgründe nicht vorliegen, dem Berufungswerber aber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - zumindest nach der Aktenlage - zugute kommt. Dieser läßt, in Verbindung mit der vom Rechtsmittelwerber gezeigten Einsichtigkeit, auch durch die herabgesetzte Geldstrafe noch erwarten, daß er künftighin der Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen wiederum Beachtung schenken wird.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers ist zu bemerken, daß ihm sein monatliches Einkommen von - wenn auch nicht regelmäßig - gegen 5.000 DM brutto die Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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