Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106346/9/Fra/Ka

Linz, 11.06.1999

VwSen-106346/9/Fra/Ka Linz, am 11. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Hans C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 15.4.1999, VerkR96-9914-1998 Sö, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtskraft der Strafverfügung vom 18.10.1998, Verkr96-9914-1998, aufgehoben wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 400 S (EFS 12 Stunden) verhängt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Die oa Strafverfügung wurde am 23.10.1998 zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde am 9.11.1998 beim Postamt 4810 Gmunden der Beförderung übergeben. Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei einerseits aus dem Zustellnachweis betreffend die gegenständliche Strafverfügung und andererseits aus dem Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert, mit dem der Einspruch der Post zur Beförderung übergeben wurde. Der Vertreter des Bw bestätigte weiters in seiner Eingabe an den Oö. Verwaltungssenat vom 2.6.1999, daß es sich bei der Unterschrift neben dem handschriftlichen Datumsvermerk auf dem Zustellnachweis betreffend die gegenständliche Strafverfügung um die eigenhändige Unterschrift des Bw handelt. Der Vertreter des Bw verweist in dieser Stellungnahme weiters daraufhin, daß der Einspruchsschriftsatz an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zur Geschäftszahl VerkR96-9914-1998 mit Einschreibepostsendung vom 9.11.1998 an die Behörde abgefertigt wurde.

Über diesen Sachverhalt wurde rechtlich erwogen:

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken. Gemäß § 49 Abs.1 VStG beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall ist die Einspruchsfrist am 6.11.1998 abgelaufen. Weil dies ein Freitag war, ist sohin die Regelung des § 33 Abs.2 AVG, wonach, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist ist, nicht anzuwenden. Der gegenständliche Einspruch wurde somit verspätet erhoben. Hinzuweisen ist noch darauf, daß die Rechtsmittelbelehrung der beeinspruchten Strafverfügung, was die Frist anlangt, korrekt ist.

Fällt die Behörde erster Instanz trotz der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen eine Strafverfügung ein Straferkenntnis, hat die Berufungsbehörde auf den Inhalt der gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung nicht einzugehen. Sie hat das Straferkenntnis als mit der Rechtskraft der Strafverfügung unvereinbar aufzuheben. Ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet, so ist die Strafverfügung mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig, weshalb es der Erstbehörde verwehrt ist, ein Strafverfahren einzuleiten und neuerlich ein Straferkenntnis gegen den Beschuldigten zu fällen (VwGH 4.5.1988, 87/03/0218).

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß auf die Argumente des Bw in seinem Berufungsschriftsatz einzugehen war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hatte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG zu entfallen. Gemäß § 66 Abs.1 VStG hat der Bw auch keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

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