Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106357/2/Sch/Rd

Linz, 10.06.1999

VwSen-106357/2/Sch/Rd Linz, am 10. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des B vom 2. Mai 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1. April 1999, VerkR96-2025-1998-Len, wegen einer Übertretung des GGSt, zu Recht erkannt:

I.Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 1. April 1999, VerkR96-2025-1998-Len, über Herrn B, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.2 Z11 iVm § 32 Abs.1 Z3 GGSt iVm Rn 10.500 Abs.9 ADR eine Geldstrafe von 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 17. Juni 1998 um 8.30 Uhr die Beförderungseinheit bestehend aus dem (Kraftwagen Volvo F 12) mit dem Kennzeichen und dem Anhängewagen mit dem Kennzeichen auf der B 125 Prager Bundesstraße bei Straßenkilometer 29,600, Gemeinde Neumarkt iM, Bezirk Freistadt (Kettenanlegeplatz Nord) , mit dem Gefahrgut 22.066 Tonnen (brutto) Natriummonochloracetat, UN 2659 Kl.6.1 Z.17c, in Betrieb genommen habe, obwohl die erforderlichen Gefahrzettel nach Muster Kl. 6.1 weder an den beiden Seiten noch an den beiden Enden des WAB-Containers angebracht gewesen seien.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung im wesentlichen mit der Begründung, er sei als Lenker für die Anbringung der Gefahrzetteln nicht verantwortlich. Zum anderen habe die Behörde die entsprechenden Rechtsvorschriften unzutreffend interpretiert.

Dem ist allerdings nachstehendes entgegenzuhalten:

Eingangs ist festzuhalten, daß aufgrund des Vorfallszeitpunktes vor Inkrafttreten des GGBG hierauf noch die entsprechenden Strafbestimmungen des GGSt anzuwenden sind (arg. § 1 Abs.2 VStG; § 27 Abs.2 GGBG hat im Unterschied zum GGSt Mindeststrafen für den Lenker eingeführt).

Gemäß § 32 Abs.1 Z3 GGSt darf der Lenker eine Beförderungseinheit nur in Betrieb nehmen, wenn die Tafel mit den Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes und die sonstigen Aufschriften und bildlichen Darstellungen vorschriftsmäßig angebracht sind. Es kann daher kein Zweifel bestehen, daß der Lenker ua für die Anbringung von bildlichen Darstellungen, also auch Gefahrzetteln, verantwortlich ist, sofern diese vorgeschrieben sind.

Es wurde nicht bestritten, daß der Berufungswerber Wechselaufbauten in Containerform befördert hat, in welchen sich im Spruch des Straferkenntnisses näher umschriebenes Gefahrgut befunden hat.

Gemäß Rn 10.500 Abs.9 ADR idF BGBl.III.Nr. 22/1997 sind der gleiche oder die gleichen Gefahrzettel an beiden Seiten und jedem Ende des Containers anzubringen, der diese Güter in Versandstücken oder in loser Schüttung enthält, wenn in einem Container gefährliche Güter befördert werden und die Anlage A für Versandstücke mit diesen Gütern einen oder mehrere Gefahrzettel vorschreibt.

Zumal außer Frage steht, daß Natriumchloracetat (UN Nr. 2659) als Versandstück mit dem Gefahrzettel 6.1 zu kennzeichnen ist, ergibt sich daraus auch die Verpflichtung, wenn sich die Versandstücke in Containern befinden, diese an allen vier Seiten mit den entsprechenden Gefahrzetteln zu versehen. Verantwortlich dafür ist der Lenker, wie bereits oben ausgeführt wurde; allfällige daneben noch bestehende weitere Verantwortlichkeiten anderer Beteiligter sind für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes ohne Belang.

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers muß vom Lenker eines Gefahrguttransportes die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen erwartet werden, insbesondere jener, die die Kennzeichnung der Beförderungseinheit zum Inhalt haben. Es sind jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, weshalb dies einem Lenker nicht zugemutet werden dürfte.

Des weiteren entzieht es sich der Beurteilung durch die Berufungsbehörde, wie allenfalls Behörden anderer Staaten diese ADR-Bestimmung auslegen, welcher Umstand aber an der hiesigen Rechtsansicht nichts zu verändern vermag.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Erstbehörde hat die Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 50.000 S) festgesetzt, sodaß die Strafe schon aus diesem Grunde nicht als überhöht angesehen werden kann.

Gerade der richtigen Kennzeichnung eines Gefahrguttransportes kommt im Interesse der Verkehrssicherheit, aber auch aus anderen Aspekten heraus, eine besondere Bedeutung zu, weshalb allfällige Übertretungen auch mit entsprechenden Strafen zu ahnden sind.

Angesichts dieser Erwägungen hält die verhängte Geldstrafe auch dann einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 VStG stand, wenn man entgegen den Ausführungen im Straferkenntnis dem Berufungswerber den nach der Aktenlage gegebenen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutehält.

Den im Schätzungswege angenommenen persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden können; diesbezüglich wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechenden Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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