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VwSen-106361/2/Gu/Pr

Linz, 14.06.1999

VwSen-106361/2/Gu/Pr Linz, am 14. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der S. T., vertreten durch Rechtsanwälte W., R., P. und F., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.4.1999, GZ:S-2.975/99-4, wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 2. Sachverhalt VStG eingestellt.

Die Rechtsmittelwerberin hat keine Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 44a Z1 VStG

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat gegen die Rechtsmittelwerberin ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Folgende Verwaltungsübertretung wird Ihnen zur Last gelegt:

Tatzeit: 26.06.1998, um 09.04 Uhr

Tatort: A 25, Gem. P. Km 3.959, Fr Linz

Fahrzeug: KFZ, Kz.:

Sie haben als Zulassungsbesitzer des KFZs auf Verlangen der Behörde, der BH Linz-Land, Kärntnerstraße 16, 4020 Linz, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 04.01.1999 bis zum 18.01.1999 - eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses KFZ am 26.06.1998 um 09.04 Uhr gelenkt hat.

Übertretene Rechtsvorschrift: § 103 Abs. 2 KFG

Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG

verhängte Geldstrafe: S 3.000,

Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage

Verfahrenskosten § 64 VStG: S 300,--

Gesamtbetrag: S 3.300,--

Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)-Freiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerberin Berufung erhoben und im wesentlichen, wie im erstinstanzlichen Verfahren dargetan, daß das in Rede stehende Kraftfahrzeug an verschiedene Personen, welche sich auf Montagearbeiten in Süddeutschland, Schweiz und Österreich aufgehalten haben, überlassen hat und sie im Einzelnen keinen Aufzeichnungen über die tageweise und stundenweise Benutzung des Fahrzeuges geführt hat. Solches lege ihr auch die deutsche Rechtsordnung nicht auf. Die österreichischen Normen könnten nicht weitergehen, als das Recht ihres Heimatstaates.

Der Rechtsmittelwerberin war mit Strafverfügung vom 7.9.1998 das Grunddelikt, nämlich eine Geschwindigkeitsübertretung, begangen am 26.6.1998 um 9.04 Uhr auf der Linzer Autobahn, zur Last gelegt worden, wogegen sie Einspruch erhob.

Daraufhin erging von der Tatortbehörde eine Lenkeranfrage, welche unzureichend beantwortet wurde.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält sowohl den Tatort und die Tatzeit der Geschwindigkeitsübertretung bezüglich des noch nicht eingestellten Verfahrens, wenngleich als Strafbestimmung nicht die StVO herangezogen wird. Gleichzeitig enthält der Spruch des Straferkenntnisses den Vorwurf einer unzureichenden Lenkerauskunft.

Da im Spruch des Straferkenntnisses die Tat einwandfrei beschrieben sein muß und im Strafrecht Mehrdeutigkeiten nicht zulässig sind, zumal als Sanktionen Eingriffe in Grundrechte vorgesehen sind, war das angefochtene Straferkenntnis ohne weiteres Verfahren im Grunde des § 51e Abs.1 Z1 2. Sachverhalt VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Da die Berufung im Ergebnis Erfolg hatte, ist die Rechtsmittelwerberin von der Pflicht befreit, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Mehrdeutigkeiten im Spruch eines Straferkenntnisses - unzulässig

 

 

 

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