Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106368/2/Le/Km

Linz, 03.09.1999

VwSen-106368/2/Le/Km Linz, am 3. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der E F, W 220, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24.3.1999, VerkR96-115-1-1999, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 1.000 S herabgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 100 S.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24.3.1999 wurde über die nunmehrige Berufungswerberin wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z3 Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihr vorgeworfen, sie habe als Zulassungsbesitzerin den Kombi am 30.12.1998 um 16.00 Uhr Herrn G I zum Lenken auf Straßen mit öffentlichem Verkehr überlassen, obwohl dieser nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B war.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 27.4.1999, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte die Berufungswerberin an, nicht immer zu Hause zu sein und ihren Autoschlüssel sicher zu verwahren. Mittlerweile hätte sie ein neues Zündschloss einbauen lassen, dass so etwas nicht mehr passiere. Sie fühle sich daher nicht schuldig und bitte um Verständnis.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht somit fest, dass Herr G I am 30. Dezember 1998 von einer Gendarmeriestreife angehalten wurde, als dieser - ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B zu sein - mit dem Kombi der nunmehrigen Berufungswerberin auf einer öffentlichen Straße fuhr.

Auf die Aufforderung der Erstbehörde, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen, gab die nunmehrige Berufungswerberin in ihrem Schreiben vom 22.2.1999 an, dass sie von dem Vorfall am 30.12.1998 keinerlei Kenntnis hatte. Sie verwahre ihren Autoschlüssel stets in ihrer Handtasche auf. Ihre Pension betrage 10.000 S und sie besitze kein Vermögen. Sie hätte kürzlich eine Hüftoperation gehabt. Von der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung hätte sie keine Kenntnis.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

4.2. § 103 KFG legt die Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges fest. In der in Frage kommenden Bestimmung des § 103 Abs.1 Z3 KFG ist normiert, dass der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges nur Personen überlassen darf, die die erforderliche Lenkerberechtigung ... besitzen.

Diese Verpflichtung schließt auch mit ein, die Autoschlüssel sicher und für Dritte unzugänglich aufzubewahren, um eine unbefugte Verwendung des Kraftfahrzeuges zu verhindern.

Dieser Verpflichtung hat die Berufungswerberin offensichtlich nicht entsprochen, weil es Herrn I möglich war, die Autoschlüssel an sich zu nehmen und das Kraftfahrzeug der Berufungswerberin unbefugt in Betrieb zu nehmen.

Die Berufungswerberin hat somit die ihr angelastete Verwaltungsübertretung zu vertreten, wobei als Verschuldensform Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 VStG anzunehmen war. Es ist der Berufungswerberin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie an der Erfüllung dieser Verpflichtung gehindert war. Auch der Hinweis auf die kürzlich durchgeführte Hüftoperation vermag die Berufungswerberin nicht zu entschuldigen, zumal sie auch nicht behauptet hat, dass die unbefugte Inbetriebnahme ihres Kraftfahrzeuges während ihres Krankenhausaufenthaltes erfolgt wäre.

4.3. Bei der Strafbemessung gelangte die Berufungsbehörde jedoch zur Ansicht, dass entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG in Anbetracht des Strafrahmens gemäß § 134 Abs.1 KFG sowie der persönlichen Umstände, insbesondere des Einkommens der Berufungswerberin, eine niedrigere Strafe zur Erfüllung des Strafzweckes ausreicht. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Berufungswerberin keine einschlägige Vorstrafe aufzuweisen hat, die straferschwerend wäre.

In Anbetracht des geringen Einkommens war daher die Geldstrafe herabzusetzen, wogegen die Ersatzfreiheitsstrafe unverändert zu bleiben hatte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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