Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106369/6/Br

Linz, 15.06.1999

VwSen-106369/6/Br Linz, am 15. Juni 1999

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. April 1999, Zl.: VerkR96-1052-1998-Ja, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 15. Juni 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch in Abänderung zu lauten hat:

"Sie haben am 11. März 1998 um 15.25 Uhr, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen , auf der B125 Prager Straße im Gemeindegebiet von Kefermarkt auf Höhe des Strkm 32,679, Fahrtrichtung Freistadt, die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 24 km/h überschritten."

Der verletzten Rechtsnorm "§ 20 Abs.2 StVO" ist ergänzend die Wortfolge "dritter Fall" hinzuzufügen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 140 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 dritter Fall, eine Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt, weil er, wie von der Erstbehörde als erwiesen erachtet, am 11. März 1998 um 15.25 Uhr, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen , auf der B125 Prager Straße im Gemeindegebiet von Kefermarkt auf Höhe des Strkm 32,679, Fahrtrichtung Freistadt, auf einer Freilandstraße schneller als 100 km/h, nämlich 124 gefahren sei.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf das mittels Lasermessung erzielte Meßergebnis. Den Angaben der Gendarmeriebeamten, die diese Messung durchführten, wurde gefolgt.

Hinsichtlich der ausgesprochenen Strafhöhe vermeinte die Erstbehörde, daß diese angesichts der mit dieser Tat verbundenen Rechtsgutbeeinträchtigung einen groben Verstoß gegen Verkehrsvorschriften darstelle.

Warum letztlich die Erstbehörde dann bei einem geschätzten Monatseinkommen des Berufungswerbers in Höhe von 40.000 S und des straferschwerenden Umstandes einer bereits einschlägigen Vormerkung nur eine Geldstrafe in Höhe von 700 S verhängte, ist nicht im Einklang mit der üblichen Strafzumessung in derartigen Fallkonstellationen.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin verweist er eingangs auf seine 35-jährige Tätigkeit als Rechtsanwalt und Verkehrsjurist. Inhaltlich wird folglich im Ergebnis lediglich vorgebracht, daß ein Meßfehler vorliegen müsse. Der Berufungswerber verweist dabei auf die Ausstattung seines Fahrzeuges mit Tempomat und dessen Einstellung auf 100 km/h. Insbesondere vermutet er einen Meßfehler im Umstand, daß ihm der Meßwert kurze Zeit später am Display nicht vorgewiesen werden habe können, weil bereits unmittelbar nach dieser angeblichen Messung die Akkus leer gewesen seien.

Abschließend fügt der Berufungswerber dieser Berufung noch einen Artikel aus der Kronen Zeitung vom 13. Mai 1999 bei. Dieser hat eine zu Unrecht erfolgte Bestrafung eines vermeintlichen Rasers zum Inhalt. Diesem sei jedoch letztlich im Rahmen einer Amtshaftungsklage Schadenersatz zugesprochen worden, weil sich die der Bestrafung und dem Führerscheinentzug grundliegende Messung als unrichtig herausgestellt hätte.

Der Berufungswerber erblickt darin eine mit gegenständlichem Fall vergleichbare Situation. Im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat beantragt der Berufungswerber neben der Verfahrenseinstellung die Zurückverweisung des Verfahrens in die I. Instanz zur Beweisergänzung. Diesbezüglich wird seitens des Berufungswerbers offenbar der Ausschluß der Anwendbarkeit des § 66 Abs.2 AVG im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG übersehen.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich trotz einer unter 3.000 S liegenden Bestrafung insbesondere in Wahrung der gem. Art. 6 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Zl.: VerkR96-1052-1998-Ja und durch die zeugenschaftliche Vernehmung der Gendarmeriebeamten RevInsp. F und Insp. K anläßlich der Berufungsverhandlung. Beigeschafft wurde ferner das Laser Einsatzverzeichnis und Meßprotokoll im Wege des LGK f. Oö. VAAST Neumarkt, sowie der Eichschein betreffend des eingesetzten Lasergeschwindigkeitsmeßgerätes Nr. 7353.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber lenkte sein 184 PS starkes Fahrzeug auf dem im Straferkenntnis angeführten Bereich der B 125. Bei Strkm 32.679 in Fahrtrichtung Freistadt wurde seine Fahrgeschwindigkeit mittels Lasermeßgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, Fertigungsnummer 7655, welches vor dieser Messung vorschriftsmäßig kalibriert wurde und bis 31. Dezember 1998 geeicht war, aus einer Entfernung von 260 m mit 128 km/h festgestellt. Die Messung erfolgte durch den Zeugen K vom Beifahrersitz des Dienstkraftwagens vom heruntergekurbelten Seitenfenster aus. Das Meßgerät war ordnungsgemäß geeicht und es wurden vor dem Meßeinsatz auch die den Verwendungsrichtlinien entsprechenden Tests vorschriftsmäßig durchgeführt. Die Meßfehlertoleranz im Ausmaß von drei Prozent wurde vom obgenannten Wert, welcher nach der Messung vom Display abgelesen wurde, abgezogen. Zu diesem Zeitpunkt herrschten gute Sicht- und Fahrbahnverhältnisse. Unmittelbar nach der Messung wurde eine Nachfahrt aufgenommen, wobei der Berufungswerber erst in Freistadt bei der dortigen Stroh-Tankstelle mit dem Meßergebnis konfrontiert werden konnte. Dabei wurde ihm ein Organmandat in der Höhe von 400 S angeboten.

Dies lehnte der Berufungswerber ab, vielmehr stellte er im Ergebnis die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit des Tatvorwurfes grundsätzlich in Frage. Letztlich konnte ihm wegen des zwischenzeitig entleerten Akkus des Lasermeßgerätes die Displayanzeige "128 km/h" nicht mehr vorgewiesen werden. Dem Berufungswerber wurde folglich über dessen Begehren die Dienstnummer des ihn beanstandenden Beamten ausgefolgt.

Gemäß dem Anzeigeinhalt hob der Berufungswerber bereits anläßlich dieser Beanstandung das Faktum seit vielen Jahren als Verkehrsjurist tätig zu sein hervor. Auch drohte er - ob dieser Beanstandung - eine Beschwerde bei der vorgesetzten Dienststelle an.

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde dem Berufungswerber am 22. Mai 1998 eine Strafverfügung mit inhaltsgleichem Tatvorwurf zugestellt. Diese beeinspruchte er vorerst ohne eine Begründung.

Im folglich eingeleiteten erstbehördlichen Ermittlungsverfahren wurden die Meldungsleger als Zeugen einvernommen. Sie beharrten dabei im Ergebnis auf der Richtigkeit der in der Anzeige dargelegten Geschwindigkeitsmessung. Der Eichschein betreffend des eingesetzten Meßgerätes wurde als Aktenseite 12 dem Ermittlungsergebnis beigeschlossen.

Mit einem Schreiben vom 13. März 1998 wendet sich der Berufungswerber auch an das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich. Darin führte er Beschwerde gegen die Gendarmeriebeamten dahingehend, daß ihm nach der Konfrontation mit der Verwaltungsübertretung die vorgeworfene Fahrgeschwindigkeit nicht vorgewiesen werden habe können. In dieser Mitteilung an das LGK f. Oö. folgert er eine fehlende Funktionstüchtigkeit des Geschwindigkeitsmeßgerätes. Beschwerde führt er ferner auch, daß ihm von den ihn beanstandenden Beamten nicht deren Dienstgrad und die Ermächtigungsurkunde genannt bzw. in Letztere ihm keine Einsicht gewährt wurde. Abschließend begehrte er in diesem Schreiben die Bekanntgabe der Ermächtigungsurkunde hinsichtlich des Beamten mit der DienstNr. 032226.

In der zum erstbehördlichen Beweisergebnis erstatteten schriftlichen Stellungnahme vom 24. Juni 1998 verantwortete er sich wie auch in der Berufung.

Insbesondere hob der Berufungswerber abermals seine langjährige Tätigkeit als Verkehrsjurist hervor und vermeinte inhaltlich die Örtlichkeit des sogenannten "Gangl-Einschnittes" als Überwachungspunkt der Gendarmerie zu kennen, wobei er auch im Zuge der gegenständlichen Annäherung das Gendarmeriefahrzeug bereits stehen gesehen habe. Er hätte diese Stelle daher nicht schneller als mit 100 km/h passiert gehabt. Nachdem die letzte Eichung des Gerätes bereits am 1. März 1995 stattfand, sei die gesetzlich vorgesehene Eichfrist bereits abgelaufen gewesen, so daß der "vorhandene Defekt" bereits vorprogrammiert gewesen sei. In der Folge führte der Berufungswerber inhaltlich wie ebenfalls bereits im obzitierten Schreiben an das LGK f. Oö. aus. Abschließend verwies er auch darin auf seine jahrzehntelange Qualifikation als Verkehrsteilnehmer, Verkehrsjurist, unbescholtener Staatsbürger und Führerscheinbesitzer und vermeinte schon aus diesem Grund den Grundsatz in "dubio pro reo" für sich beanspruchen zu können. Abschließend beantragte er in dieser Stellungnahme, neben der Verfahrenseinstellung, die Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens zum Beweis der Untauglichkeit der gegenständlichen Laserpistole zur Feststellung der ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung am 11. März 1998.

5.2.1. Anläßlich des Berufungsverfahrens legten die damals an der Amtshandlung beteiligten Gendarmeriebeamten den Ablauf des Meßvorganges dar. Sie hatten das Dienstfahrzeug im Bereich des sogenannten Gangleinschnittes abgestellt, so daß vom Beifahrersitz aus durch das geöffnete Seitenfenster an der Fahrerseite die Messung in Richtung des von Neumarkt in Richtung Norden fließenden Verkehrs erfolgen konnte. Dabei wurde der vom Berufungswerber gelenkte Pkw aus einer Entfernung von 260 m mit einer Fahrgeschwindigkeit von 124 km/h gemessen. Nach Absetzen des Meßgerätes konnte dabei auch der Fahrer des Dienstkraftwagens die Displayanzeige, die auf 128 km/h lautete, ablesen. Dargelegt wurde anläßlich der Berufungsverhandlung auch die vor dem Meßeinsatz erfolgte Kalibrierung des Gerätes. Da beide Gendarmeriebeamten anläßlich ihrer Verhandlung einen durchaus soliden und auch glaubwürdigen Eindruck hinterließen, finden sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der hier vorliegenden Messung. Der Umstand, daß letztlich die Displayanzeige wegen der zwischenzeitig erschöpften Akkus nicht mehr zur Verfügung stand, vermag ebenfalls an der Tauglichkeit dieser Messung keine Zweifel entstehen lassen.

Ebenfalls war an der Befähigung im Umgang mit dem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät kein Anlaß zu zweifeln, wobei es sich bei dessen Verwendung offenkundig um eine Routineangelegenheit handelte. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß es sich hier um eine den Vorschriften entsprechende Messung handelte bei der die Verwendungsbestimmungen eingehalten wurden. Auch wurde diesbezüglich das vorschriftsmäßig ausgefüllte Meßprotokoll noch vorgelegt (Beilage ./1).

Somit kann auch ausgeschlossen werden, daß hier irrtümlich ein anderes Fahrzeug gemessen wurde, bzw. diese Fahrgeschwindigkeit fälschlich dem Fahrzeug des Berufungswerbers zugeordnet worden wäre.

Das von Anfang an bestreitende Vorbringen des Berufungswerbers muß demgegenüber letztlich doch als bloße Schutzbehauptung qualifiziert werden. Dabei mag dem Berufungswerber wohl durchaus zugestanden werden, daß er sich subjektiv im Recht fühlte indem ihm allenfalls im leistungsstarken Fahrzeug der gehobenen Klasse tatsächlich nicht bewußt wurde. Wenn er letztlich auch Beschwerde führte hinsichtlich einer aus h. Sicht auf sachlicher Grundlage eingeleiteten Amtshandlung so mag er damit seinem subjektiven Standpunkt besonders Nachdruck zu verleihen geneigt gewesen sein.

Dennoch vermag vom Oö. Verwaltungssenat den hier umfangreichen Ausführungen des Berufungswerbers mangels inhaltlicher Substanz nicht gefolgt werden. Nichts gewonnen ist für den Berufungswerber mit seinem Hinweis auf die angebliche Verwendung des Tempomaten. Aus praktischer Erfahrungstatsache und aus der Sicht eines Sachverständigen für Fahrprüfungen läßt sich dazu feststellen, daß die vom Berufungswerber befahrene Wegstrecke für die Verwendung des Tempomaten eher als wenig geeignet bezeichnet werden kann. Dies insbesondere weil auf Grund des amtsbekannten Straßenverlaufes iVm dem Verkehrsaufkommen an einem Wochentag (der 11. 3. 98 war ein Mittwoch) eine konstante Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h nur auf sehr kurze Zeiteinheiten (wohl kaum viel länger als eine halbe Minute) gefahren werden kann. Für solche Phasen schiene der Einsatz des Tempomaten fahrtechnisch verfehlt. Darüber hinaus läßt die Verwendung des Tempomaten keinen wie immer gearteten Rückschluß auf eine tatsächliche Fahrgeschwindigkeit zu, weil dieser in aller Regel zwischen 50 und 200 km/h selektierbar ist. Die erhobenen Einwände bzw. dargelegten Bedenken im Hinblick auf die Tauglichkeit dieser Messung an sich vermochten im Zuge des Berufungsverfahrens ebenfalls überzeugend ausgeräumt werden.

Der Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Schreiben vom 24. Juni 1998 bezüglich des nicht näher substanzierten Beweises "der Untauglichkeit dieser Geschwindigkeitsmessung" - der auch anläßlich der Berufungsverhandlung aufrecht erhalten wurde - konnten mangels inhaltlicher Substanziertheit keine Anhaltspunkte auf einen konkreten Funktionsmangel des Lasermeßgerätes entnommen werden. Es war somit auf die Führung dieses Beweises zu verzichten.

5.2.2.1. Zu den meßtechnischen Bedenken wird hier zusätzlich noch auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Meßergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Meßzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, daß dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Meßzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Meßzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlußfolgerung, daß bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, daß der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und daß bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, daß der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Meßeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Meßzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfaßt.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

5.3. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 260 Meter und somit innerhalb des zulässigen Meßbereiches. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht daher unter diesen Umständen keine Veranlassung an der Tauglichkeit dieser Messung aus technischer Sicht bzw. - wie oben schon ausgeführt - den diesbezüglichen Angaben bezüglich den Ablesewert und der einwandfreien Zielerfassung durch den Meldungsleger Zweifel zu hegen, auch wenn letztlich wegen zwischenzeitiger Entleerung des Akkus dem Berufungswerber diese Displayanzeige visuell nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden konnte. Seine Bedenken gegen das Meßergebnis - die mit teils ins Emotionale gehenden Vorwürfen gegen die aus h. Sicht pflichtgemäß agierenden Meldungsleger aufzuzeigen versucht wurden - erwiesen sich in diesem Zusammenhang als nicht stichhaltig. Insbesondere vermochte in diesem Kontext auch nicht der mehrfache Hinweis auf eine langjährige juristische Qualifikation für die bestreitende Verantwortung nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Eines hier verfahrensspezifischen Sachbezuges entbehrte letztlich auch der mit der Berufung übermittelte Zeitungsartikel, weil diesem keine Lasermessung, sondern eine sogenannte ProVida-Messung zugrundezuliegen scheint. Im übrigen läßt sich kein derartiger Meßvorgang mit einem anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen ob ein vorliegendes Meßergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.

Da hier kein wie immer gearteter Anhaltspunkt für einen Fehler sichtbar wurde und die Meßmethode als solche meßtechnisch anerkannt ist, war der Tatvorwurf als erwiesen zu erachten.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise unter § 20 Abs.2 StVO subsumiert, so daß um Wiederholungen zu vermeiden auf deren Ausführungen verwiesen wird. Im erstbehördlichen Spruch des Straferkenntnisses wurde jedoch in unnötiger Weise ein Hinweis auf die Feststellungsart der Geschwindigkeitsüberschreitung und die Berücksichtigung der Eichfehlergrenze aufgenommen. Aus diesem Grund wurde eine gänzliche Neuformulierung des Spruches auf den Kern des Tatbestandes vorgenommen.

Dem unsubstanziert gebliebenen Antrag auf Beiziehung eines KFZ-technischen Sachverständigen zum Beweis eines vermeintlichen Funktionsmangels des hier verwendeten Meßgerätes war nicht nachzukommen. Auf Grund gänzlich unbelegter Behauptungen wird auch keine Pflicht der Berufungsbehörde zur Führung eines umfangreichen Ermittlungsverfahren begründet (vgl. etwa VwGH 1.7.1987, 86/03/0162, u. 14.5.1982, 81/02/0032). Ein solches Beweisthema liefe auf einen von der Faktenlage abgehobenen Erkundungsbeweis hinaus.

6.1.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1.2. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 24 km/h objektiv geeignet ist eine erhebliche nachteilige Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit herbeizuführen.

Der objektive Tatunwert ist selbst bei punktuell geringem Verkehrsaufkommen nicht bloß geringfügig. Dies gelangt insbesondere durch die erhöhte Gefahrenpotenzierung in Folge eines sich verlängernden Anhalteweges zum Ausdruck. Diese gründet beispielsweise darin, daß bei der vom Berufungswerber getätigten Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg um über 33 Meter verlängert gewesen wäre. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Zugrundelegung einer extrem starken Bremsung (= 8 m/sek/2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 78,77 Meter beträgt, liegt dieser bei der vom Berufungswerber unter Abzug einer Verkehrsfehlergrenze von 4 km/h gefahrenen Geschwindigkeit unter diesen Bedingungen bei über 112 Meter. Jene Stelle bei der das Fahrzeug aus 100 km/h zu Stillstand gelangt (nach 78,77 m) wäre vom Berufungswerber noch mit 83 km/h passiert worden (Berechnung mittels "EVU-Unfallsrekonstruktionsprogramm v. Prof. Dr. Gratzer).

Wie bereits unter Punkt 1.1. ausgeführt, ist unter den hier vorliegenden überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen, durch die bereits einschlägige Vormerkung die hier verhängte Geldstrafe von 700 S als unverhältnismäßig niedrig zu qualifizieren, so daß sich weitere Ausführungen zur Straffestsetzung an dieser Stelle erübrigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum