Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106370/2/Le/Km

Linz, 07.09.1999

VwSen-106370/2/Le/Km Linz, am 7. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des G F, vertreten durch H & H, Rechtsanwälte KEG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4.5.1999, Zl. VerkR96-2694-1-1998-Ste, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.000 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4.5.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 27.6.1998 um 17.13 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der B122 Voralpenstraße durch das Gemeindegebiet von W in Fahrtrichtung B gelenkt, wobei er im Bereich des Vorschriftszeichens "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h" bei Strkm. 44,550 eine Geschwindigkeit von 122,55 km/h fuhr und daher die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 52,55 km/h überschritt.

In der Begründung dazu wurde der Gang des Ermittlungsverfahrens ausführlich wiedergegeben, die Gründe für die Beweiswürdigung offengelegt, die Rechtslage dargestellt und sodann die Gründe der Strafbemessung erläutert. Dabei wurde eine Übertretung des § 20 Abs.2 StVO als erschwerend gewertet.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 18.5.1999, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung brachte der Berufungswerber vor, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses erschöpfe sich in der Wiedergabe von stereotypen Standardfloskeln. Der Hinweis, dass "der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land keine Umstände zur Kenntnis gelangt seien, die geeignet gewesen wären, die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung zu bezweifeln" könne ein mängelfreies und ordentliches Ermittlungsverfahren nicht ersetzen. Es werde das gesamte Vorbringen sowie die in den Stellungnahmen angeführten Beweisanträge an die erste Instanz auch zum Vorbringen im Berufungsverfahren erhoben und die gestellten Beweisanträge wiederholt. Ausdrücklich wurde bestritten, dass zum Tatzeitpunkt die Verordnung bezüglich der Geschwindigkeitsbeschränkung rechtsverbindlich kundgemacht war.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten läßt (§ 51e Abs.4 VStG).

3.1. Die Erstbehörde hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem sie den Eichschein des verwendeten Radargerätes, die aufgenommenen Radarfotos sowie eine Stellungnahme des die Radarmessung durchführenden Gendarmeriebeamten einholte. Überdies wurde in die Verordnung betreffend die am Tatort geltende Geschwindigkeitsbeschränkung Einsicht genommen sowie die Bestätigung der Straßenmeisterei über die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen beigebracht.

3.2. Daraus ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt:

Der nunmehrige Berufungswerber fuhr - wie er in seiner Rechtfertigung vom 30.7.1998 selbst zugab - am 27.6.1998 gegen 17.13 Uhr mit dem Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen auf der B122 Voralpenstraße durch das Gemeindegebiet von W in Fahrtrichtung B.

Dabei wurde seine Fahrgeschwindigkeit von einem Gendarmeriebeamten mittels Radarmessgerät mit 129 km/h gemessen. Dieser Messwert wurde entsprechend den Verwendungsbestimmungen für Radarmessgeräte um 5 % verringert, sodass eine Fahrgeschwindigkeit von 122,55 km/h (aufgerundet zufolge Aufrundungsbestimmungen: 123 km/h) festgestellt und angezeigt wurde.

Auf der gegenständlichen Strecke galt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 20.1.1994, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h anordnete. Der Gendarmeriebeamte, der die Messung durchführte, bestätigte, dass die Aushebung des Radarfilmes ergeben hatte, dass weder vor noch hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten ein anderes Fahrzeug fuhr, welches eine Fehlmessung hätte auslösen können. In Fahrtrichtung Steyr war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls kein Fahrzeugverkehr zu verzeichnen. Das Radargerät wurde im Einsatz von Gr.Insp. S zum Tatzeitpunkt im Dienst-Kfz überwacht und wurden keine Fehlfunktionen am Gerät festgestellt.

Auf den angefertigten Radarfotos ist kein anderes Fahrzeug als der Opel des Berufungswerbers zu sehen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Dem Berufungswerber wurde angelastet, im Bereich des Verkehrszeichens "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h" eine Geschwindigkeit von 122,55 km/h gefahren zu sein. Er bestritt die Gültigkeit bzw. ordnungsgemäße Kundmachung dieser Verordnung.

Bereits die Erstbehörde hat diese Frage geprüft und Verordnungen, Niederschriften und Stellungnahmen der Straßenmeisterei eingeholt. Daraus geht hervor, dass mit der Verordnung vom 29.12.1993 für die B122 Voralpenstraße im Gemeindegebiet von W zwischen zwei näher bezeichneten Stellen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h verordnet worden war. Die Straßenmeisterei stellte am 14.1.1994 die erforderlichen Verkehrszeichen auf, jedoch an geringfügig abweichenden Stellen, worauf von der Behörde diese Verordnung vom 29.12.1993 mit der Verordnung vom 20.1.1994 aufgehoben wurde und darin die Punkte für Beginn und Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung wie folgt neu festgelegt wurden:

"Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der B122 Voralpenstraße wird für den Fahrzeugverkehr im Sinne der Kilometrierung von Strkm. 44,336 bis 45,380 mit 70 km/h beschränkt und entgegen der Kilometrierung von Strkm. 45,380 bis 44,336 gleichfalls mit 70 km/h beschränkt."

Da die entsprechenden Verkehrszeichen bereits angebracht waren, wurde diese Verordnung vom 20.1.1994 somit sofort kundgemacht. Zum Tatzeitpunkt galt diese Verordnung unverändert.

Das bedeutet, dass bei Strkm. 44,550 also dem Ort, an dem das Fahrzeug des Berufungswerbers gemessen wurde, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h rechtswirksam verordnet und ordnungsgemäß durch Verkehrszeichen kundgemacht war.

§ 52 lit. a) Z 10a StVO verbietet unter der Überschrift "Geschwindigkeitsbeschrän-kung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens.

Der Berufungswerber wäre somit verpflichtet gewesen, diese Geschwindigkeitsbeschränkung einzuhalten.

4.3. Es steht aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren fest, dass der Berufungswerber mit seinem Pkw eine Geschwindigkeit von 122,55 km/h gefahren ist. Dieser Wert ergibt sich daraus, dass von der mit 129 km/h gemessenen Fahrgeschwindigkeit gemäß den Verwendungsbestimmungen ein Wert von 5 % als Messfehlertoleranz abgezogen wurde. In der Anzeige wurde dieser Wert von 122,55 km/h zulässigerweise auf 123 km/h aufgerundet. Dies ist für das vorliegende Strafverfahren jedoch unbeachtlich.

Der Berufungswerber hat die Radarmessung angezweifelt, aber lediglich - ohne nähere Begründung - behauptet, nicht zu schnell gefahren zu sein und dass eine Fehlmessung vorliegen müsse. Die Erstbehörde hat - entgegen der Behauptung in der Berufung, die Begründung des Straferkenntnisses erschöpfe sich in der Wiedergabe von stereotypen Standardfloskeln - sehr wohl ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt: Sie hat dazu die aufgenommenen Radarfotos beigeschafft, in den Eichschein des Radarmessgerätes Einsicht genommen und eine Stellungnahme des Gendarmeriebeamten, der die Messung durchgeführt hatte, eingeholt. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gendarmeriebeamte die Radarmessung korrekt durchführte und das Gerät ordnungsgemäß geeicht war. Auf den angefertigten Fotos ist kein weiteres Fahrzeug ersichtlich; der die Messung durchführende Gendarmeriebeamte bestätigte, dass die Auswertung des Radarfilmes ergeben hatte, dass kein anderes Fahrzeug zum Messzeitpunkt in der Nähe war. Eine Fehlmessung ist daher auszuschließen.

An der Richtigkeit der Messung und der Feststellung der Fahrgeschwindigkeit besteht somit kein Zweifel.

Es ist dem Berufungswerber mit seinem Vorbringen nicht gelungen, irgendwelche Zweifel an diesem Messergebnis zu erzeugen: So hat er in seiner Rechtfertigung vom 30.7.1998 zum Beweis dafür, dass er die angegebene Geschwindigkeitsübertretung nicht begangen habe, lediglich die Vorlage der Verordnung über die Geschwindigkeitsbeschränkung beantragt, nicht aber konkrete Zweifel an der Korrektheit der Messung geäußert.

In der Stellungnahme vom 27.10.1998 hat er lediglich Anträge auf Einholung von (unzulässigen) Erkundungsbeweisen gestellt (denen die Erstbehörde aber dennoch nachgekommen ist).

Die Erstbehörde war somit nicht verpflichtet, weitergehende Ermittlungen zu pflegen, weil der Sachverhalt durch ihr amtswegiges Ermittlungsverfahren ohnedies bereits ausreichend und mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit festgestellt worden ist.

Auch in der vorliegenden Berufung wurden keine Mängel des Verfahrens konkret aufgezeigt, sondern lediglich nicht näher begründete Behauptungen aufgestellt, weshalb auch keine weiteren Ermittlungen zu pflegen waren.

Damit aber hat der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

4.4. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine solche Schuldentlastung hat der Berufungswerber nicht einmal behauptet, sodass nach der gesetzlichen Fiktion Verschulden iS einer Fahrlässigkeit vorliegt.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Dabei war als erschwerend zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits eine einschlägige Vorstrafe aufzuweisen hat. Mildernde Umstände konnten nicht gefunden werden.

Die Annahmen der Erstbehörde betreffend die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden von diesem nicht widersprochen, sodass diese auch im Berufungsverfahren der Strafbemessung zugrundezulegen waren.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Immerhin wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten, was eine beträchtliche Erhöhung der Unfallgefahr bedeutet.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung:

Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

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