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VwSen-106372/3/Ga/Fb

Linz, 16.07.1999

VwSen-106372/3/Ga/Fb Linz, am 16. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn H K in D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 15. April 1999, VerkR96-1267-1998-Ste, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird in den Punkten 1. bis 3., 5. und 6b. stattgegeben; in diesem Umfang wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 45 Abs.1 Z1 und Z2, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 15. April 1999 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 23. März 1998 um 11.20 Uhr den VW-Transporter, gelb lackiert, Probefahrtkennzeichen , mit dem Anhänger in S auf der B in Richtung S gelenkt und dabei - Kreuzung S/A - in neun Fällen (Fakten 1. bis 6d.) jeweils näher angegebene Rechtsvorschriften in bestimmt umschriebener Weise verletzt. Über den Berufungswerber wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) zwischen 200 S (sechs Stunden) und 5.000 S (fünf Tage) je kostenpflichtig verhängt.

Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung war von vornherein nicht gegen Faktum 4. gerichtet und wurde mit Schriftsatz vom 30. Juni 1999 (hier eingelangt am 9. Juli 1999) hinsichtlich der Fakten 6a., 6c. und 6d. ausdrücklich zurückgezogen. In diesen vier Fakten ist das bezeichnete Straferkenntnis vom 15. April 1999 im Schuldspruch, Straf- und Kostenausspruch sohin rechtskräftig (unangreifbar) geworden.

Mit Berufung angefochten sind somit nur (noch) die Fakten 1. bis 3., 5. und 6b. Darüber hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den bezughabenden Strafverfahrensakt sowie nach ergänzenden Erhebungen iSd § 66 Abs.1 AVG (durch Mitverfolgung der am 30. Juni 1999 durchgeführten öffentlichen Verhandlung in der zur h Zl. VwSen-106371 protokollierten Berufungssache J P; dieser als im zugrunde liegenden Vorfall verantwortlicher Zulassungsbesitzer für die Arbeitgebergesellschaft des H K, sowie Einbeziehung des in dieser Sache aufgrund der Ergebnisse der erwähnten öffentlichen Verhandlung ergangenen Erk. des Oö. Verwaltungssenates vom 30. Juni 1999, VwSen-106371/12/Br) erwogen:

Zu Faktum 1.

Der Berufungswerber erhob den Einwand, daß entgegen der ihm angelasteten Sachverhaltsannahme die Gesamtmasse beider Fahrzeuge 3.500 kg nicht überschritten worden sei, weshalb er nicht wegen unberechtigten Lenkens hätte bestraft werden dürfen.

Damit ist der Berufungswerber im Recht. Tatsächlich kam in der erwähnten öffentlichen Verhandlung am 30. Juni 1999 die Unrichtigkeit der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde hervor und war als erwiesen festzustellen, daß es sich beim Zugfahrzeug nicht um den nicht zum Verkehr zugelassenen VW-Transporter (Pritsche) mit der FahrgestellNr. W (Farbe laut Zulassungsdatei "grün"), mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von 2.500 kg, sondern um das typengleiche und nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeug mit der FahrgestellNr. (Farbe goldgelb) mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 2.300 kg gehandelt hat. Dieses wurde mit einem Probefahrtkennzeichen im Verkehr verwendet. Der von diesem Fahrzeug gezogene Anhänger hat eine höchstzulässige Gesamtmasse von 1.200 kg. Somit aber überschritten die Summen der höchzulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge 3.5 t nicht. Der Berufungswerber erwarb das zuletzt genannte Kraftfahrzeug am 13. November 1989 im Zuge einer Versteigerung vom Amt der Oö. Landesregierung zum Preis von 840 S; es wurde nie zum Verkehr zugelassen, jedoch mit einer anderen Windschutzscheibe mit einer darauf angebrachten Begutachtungsplakette versehen. Die Daten dieser Plakette führten letztlich zu dem von der belangten Behörde daher fälschlich angenommenen Fahrzeug.

Ausgehend von diesen Feststellungen aber erwies sich der Schuldspruch im Faktum 1. als zu Unrecht erhoben, weshalb das Straferkenntnis in diesem Punkt aufzuheben und, weil hervorgekommen ist, daß der Beschuldigte die Tat nicht verübt hat, die Einstellung zu verfügen war.

Zu Fakten 2., 3. und 6b.

Der Berufungswerber verantwortete sich im wesentlichen mit dem Vorbringen, daß er, entgegen der Annahme des angefochtenen Straferkenntnisses, sowohl das Verbandszeug als auch die Warneinrichtung als auch die Anhänger-Unterlegkeile mitgeführt habe; diese Gegenstände seien bloß nicht gefunden worden, weil im Zuge der Kontrolle nach ihnen nur gefragt, ihrem tatsächlichen Vorhandensein aber nicht aktiv nachgegangen worden sei. Wäre dies jedoch geschehen und hätte die Kontrolle sich nicht mit Fragen und knapper Antwort begnügt, wäre hervorgekommen, daß die fraglichen Gegenstände sehr wohl vorhanden gewesen seien.

Diese - nicht von vornherein als unglaubwürdig, weil etwa lebensfern, zu verwerfende - Verantwortung erfuhr in der öffentlichen Verhandlung durch Zeugenvernehmung des Meldungslegers keine eindeutige Widerlegung, sodaß in Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' wie im Spruch zu entscheiden war.

Zu Faktum 5.

Dem Vorwurf der gesetzwidrigen Verwendung des Probefahrtkennzeichens am Zugfahrzeug hielt der Berufungswerber entgegen, es sei ihm noch während der auftragsgemäß absolvierten Probefahrt eingefallen, daß bei der Firma E in S seit einigen Monaten der 2-Achs-Anhänger von ihm vergessen worden sei, weshalb er den Hänger bei der sich nun bietenden Gelegenheit gleich in die Firma habe mitnehmen wollen, zumal dieser dort bereits dringend benötigt worden sei und Herr P ihn diesbezüglich schon ein paar Mal angesprochen habe.

Auch diese Darstellung wurde in der öffentlichen Verhandlung vom 30. Juni 1999 nicht falsifiziert. Daraus aber ist für die rechtliche Beurteilung abzuleiten, daß nach den Umständen dieses Falles durch das Abholen und Mitführen des Hängers in die Firma - als Nebenzweck der Probefahrt -, noch nicht der Charakter der Probefahrt als solcher verlorenging (näherhin vgl Erk. OöUVS 30.6.1999, VwSen-106371/ 12/Br, 6.1.).

Auch zu 5. war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung zu verfügen.

Dieses Verfahrensergebnis bewirkt die Entbindung des Berufungswerbers von seiner Kostenpflicht im Aufhebungsumfang.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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