Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106378/2/Sch/Rd

Linz, 01.06.1999

VwSen-106378/2/Sch/Rd Linz, am 1. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 4. Mai 1999, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. April 1999, GZ: 5481/99, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 27. April 1999, GZ: 5481/99, den Einspruch des Herrn H, gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. April 1999, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde dem nunmehrigen Berufungswerber laut entsprechendem Postrückschein am 2. April 1999 durch eigenhändige Übernahme zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 16. April 1999. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 19. April 1999 im Telefaxwege eingebracht. Es lag daher ein verspätet eingebrachtes Rechtsmittel vor, das die Erstbehörde, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können, zurückzuweisen hatte. Die Berufungsbehörde vermag an dem angefochtenen Bescheid sohin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Als Erläuterung für den Berufungswerber wird abschließend noch bemerkt, daß es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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