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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106379/16/Ki/Ka

Linz, 22.11.1999

VwSen-106379/16/Ki/Ka Linz, am 22. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W, vom 9.4.1999, gegen das Straferkenntnis der BPD Steyr vom 16.3.1999, Zl. S 1921/ST/98, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.11.1999, wie folgt erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 160,00 Schilling (entspricht  11,63 Euro) , ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Steyr hat den Berufungswerber (Bw) mit Straferkenntnis vom 16.3.1999, Zl. S 1921/ST/98, für schuldig befunden, er habe als Lenker des KFZ mit dem polizeilichen Kz.: am 7.2.1998 um 14.10 Uhr in Ternberg, auf der Eisenbundesstraße B 115 bei Strkm.37,994, aus Richtung Steyr in Richtung Losenstein die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 20 km/h überschritten, wobei die Überschreitung mittels Laser festgestellt wurde.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 80 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen das Straferkenntnis am 9.4.1999 mündlich vor der BPD Steyr Berufung mit der Begründung, dass er der Meinung sei, das Messergebnis der Lasermessung sei nicht richtig bzw habe sich nicht auf sein Fahrzeug bezogen.

I.3. Die BPD Steyr hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im Bereich des vorgeworfenen Tatortes am 18.11.1999. Bei dieser Berufungsverhandlung waren der Beschuldigte sowie eine Vertreterin der BPD Steyr anwesend. Als Zeugen wurden die beiden Meldungsleger einvernommen.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wird nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des GP Garsten vom 13.2.1998 zugrunde. Danach sei der zunächst unbekannte Bw mit seinem PKW, Marke Ford S, Kz.: im Gemeindegebiet von Ternberg auf der B 115 bei Strkm.37,94, aus Richtung Steyr in Richtung Losenstein, mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h unterwegs gewesen. Die an dieser Stelle festgesetzte erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Abzüglich 3 km/h betrage somit die Geschwindigkeitsüberschreitung 20,2 km/h.

In der Anzeige wurde ausgeführt, dass die Geschwindigkeit mit einem Lasermessgerät festgestellt wurde, der Standort des Beamten war bei Strkm.38,17.

Die BPD Steyr erließ zunächst eine Strafverfügung (S 1921/ST/98 vom 23.3.1998) welche vom Bw beeinsprucht wurde.

Im erstinstanzlichen Verfahren wurden die beiden an der Amtshandlung beteiligten Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich einvernommen. Jener Beamte, welcher die Messung durchgeführt hat, erklärte dabei, dass er bei Strkm.38,17 gestanden sei und die Lasermessung durchgeführt habe. Der Beschuldigte sei während des Herannahens aus Richtung Ternberg auf eine Entfernung von ca. 136 m gemessen worden. Am Display sei eine Geschwindigkeit von 124 km/h angezeigt worden. Ein Irrtum bei der Messung sei mit Sicherheit auszuschließen, weil die Bedienungsvorschriften eingehalten wurden und es zu einem gültigen Messergebnis gekommen ist. Er habe dann seinem Kollegen die Fahrzeugbeschreibung (Marke, Type, Farbe und Kennzeichen) durchgegeben. Eine Verwechslung in der Form, dass das Messergebnis einem anderen Fahrzeug zuzuordnen wäre, sei deshalb auszuschließen, weil zwischen dem Messort und dem Anhalteort keine Straße einmündet und von einer solchen kein Fahrzeug dieser Beschreibung kommen konnte. Außerdem habe er eine genaue Fahrzeugbeschreibung durchgegeben, weshalb eine Verwechslung sicher auszuschließen sei.

Der Bw vertrat bei seiner Einvernahme weiterhin die Auffassung, dass die Messung nicht eindeutig seinem Fahrzeug zuzuordnen sei.

Schließlich hat die BPD Steyr das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 16.3.1999 erlassen, dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 9.4.1999.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung im Bereich des vorgeworfenen Tatortes erklärte dann der Bw, nachdem ihm erklärt wurde, von welchem Standort aus der Beamte die Messung durchführte, dass er die Meinung vertrat, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei im Bereich des nachfolgenden Anhalteortes erfolgt. Dort sei er sicherlich nicht zu schnell gefahren. Ob er zum Zeitpunkt der Messung eine überhöhte Geschwindigkeit gefahren sei, könne er nicht sagen.

Der Augenschein im Bereich des Messortes hat ergeben, dass vom Standort des Gendarmeriebeamten aus eine einwandfreie Sicht auf den Richtung Losenstein fahrenden Verkehr auf der B 115 gegeben war.

Die beiden Meldungsleger bestätigten im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme den aktenkundig festgestellten Sachverhalt.

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Im gegenständlichen Bereich der B 115 handelt es sich um eine Freilandstraße, nachdem keine höhere Geschwindigkeit erlaubt war, hätte der Bw maximal 100 km/h fahren dürfen.

Festgestellt wird, da die Messung einer Geschwindigkeit mittels Laser-Messgerät nach der ständigen Judikatur des VwGH eine durchaus taugliche Methode darstellt. Die beiden Zeugen haben den verfahrensrelevanten Sachverhalt schlüssig dargelegt und es bestehen keine Bedenken, deren Aussagen der Entscheidung zugrundezulegen.

Der Bw selbst war der Auffassung, dass die Messung an einem anderen Ort stattgefunden hat. Im Rahmen des Augenscheines bzw der mündlichen Verhandlung konnte dieser Irrtum aufgeklärt werden.

Es steht somit im Hinblick auf das Verfahrensergebnis für die erkennende Berufungsbehörde fest, dass der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch keinerlei subjektiven Aspekte (§ 5 VStG) hervorgekommen, welche ihn entlasten würden.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die BPD Steyr ebenfalls vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht. Gerade durch überhöhte Geschwindigkeiten kommt es immer wieder zu Verkehrsunfällen mit entsprechend gravierenden Folgen, sodass jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist.

Bei dem vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) erscheinen sowohl die festgesetzte Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Fall nicht als überzogen, wenn auch darauf hinzuweisen ist, dass dem Bw - zumindest laut Aktenlage - der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt. Aus den bereits erwähnten generalpräventiven Gründen erscheint jedoch eine Herabsetzung im vorliegenden Falle nicht geboten.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden im erstinstanzlichen Verfahren bereits berücksichtigt und von diesem nicht bestritten.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw durch das angefochtene Straferkenntnis weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch bezüglich des festgesetzten Strafausmaßes in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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