Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106380/12/Ki/Ka

Linz, 20.10.1999

VwSen-106380/12/Ki/Ka Linz, am 20. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Leitgeb, Berichter: Mag. Kisch) über die Berufung des Z, vom 25.5.1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7.5.1999, VerkR96-15012-1998-Shw, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.10.1999 hinsichtlich Faktum II/1, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 10.000,00 Schilling (entspricht 726,73 Euro) bzw die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt wird. Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich nach der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung "(Alkoholgehalt des Blutes von zumindest 1,29 Promille)" entfällt und als Strafnorm § 99 Abs.1b StVO 1960 festgestellt wird. Weiters wird die Tatzeit dahingehend berichtigt, dass als Datum der 5.12.1998 festgestellt wird.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau wird hinsichtlich Faktum II/1 auf 1.000,00 Schilling (entspricht 72,67 Euro) herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 7.5.1999, VerkR96-15012-1998-Shw, den Berufungswerber (Bw) ua für schuldig befunden, er

habe am 5.12.1999 um ca. 02.30 Uhr den Kombi, Kz. , im Gemeindegebiet St. Peter a.H., Bezirk Braunau/Inn, auf der Altheimer Bundesstraße B 148, bei Strkm.31,000, in Richtung St. Peter a.H. und in weiterer Folge bis zum Haus St. Peter a.H., Peterfeld 78, gelenkt und sich hierbei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden (Alkoholgehalt des Blutes von zumindest 1,29 Promille). Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 wurde diesbezüglich über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 S (EFS 10 Tage) verhängt. Außerdem wurde er diesbezüglich gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.200 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob dagegen mit Schriftsatz vom 25.5.1999 Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufzuheben und das Verfahren diesbezüglich einzustellen, in eventu zu Spruchpunkt II/1 eine Geldstrafe von 10.000 S nach § 99 Abs.1b StVO zu verhängen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich Faktum II/1 eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die lt. der Geschäftsordnung zuständige 9. Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.10.1999. An der Verhandlung nahm der Rechtsvertreter des Bw teil, weiters wurde eine medizinische Amtsachverständige beigezogen. Der Bw selbst ist zur Verhandlung nicht erschienen, die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat sich entschuldigt.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Braunau/Inn vom 5.12.1998 zugrunde. Danach verursachte der Bw am 5.12.1998 um ca. 02.30 Uhr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, welchen er nicht bei der nächsten Gendarmeriedienststelle anzeigte. Er wurde von den Gendarmeriebeamten am selben Tag um ca. 06.55 Uhr zu Hause angetroffen, ein vorgenommener Alkotest ergab um 07.21 Uhr als geringeren Wert einen Alkoholgehalt in der Atemluft im Ausmaß von 0,45 mg/l. Bei den Gendarmeriebeamten hat der Bw zunächst angegeben, dass er in der Zeit vom 4.12.1998 ca. 21.00 Uhr bis 5.12.1998 ca. 02.15 Uhr vier halbe Bier und ein Rüscherl getrunken habe.

Die medizinische Amtsachverständige der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn errechnete unter Zugrundelegung der Trinkangaben des Bw zunächst für den Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 1,38 Promille, wobei dieser Berechnung eine Körpergröße von 176 cm und ein Körpergewicht von 90 kg zugrunde gelegt wurden. Die Sachverständige führte aber auch aus, dass aufgrund der vorliegenden Trinkangaben nicht der gesamte vor dem Tatzeitpunkt konsumierte Alkohol als resorbiert zu betrachten sei. Die Resorption von Alkohol sei nach einer Stunde als abgeschlossen anzusehen. Im gegenständlichen Fall liege das Ende der Alkoholkonsumation eine Viertel Stunde vor dem Tatzeitpunkt, dass heiße, es müsste eine nicht näher zu definierende Alkoholmenge vom errechneten Blutalkoholgehalt in Abzug gebracht werden. Da keine genaueren Angaben darüber, was in der letzten Stunde vor dem Tatzeitpunkt tatsächlich konsumiert wurde, vorliegen, sei eine korrekte Berechnung des tatsächlichen Tatzeitblutalkoholgehaltes nicht möglich.

In einem weiteren Gutachten führte die med. Amtsachverständige dann, bezogen auf die Tatzeit 5.12.1998 um 02.30 Uhr aus, dass, wenn zum Tatzeitpunkt der gesamte Alkoholgehalt eines Rüscherls (2 cl Cognac und 3 cl Cola) noch nicht als resorbiert zu betrachten sei, sich ein Blutalkoholgehalt von 1,29 Promille errechnen würde.

In einem Rechtfertigungsschriftsatz vom 26.4.1999 argumentierte der Bw zunächst, dass ihn eine Bestrafung wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art.7 des B-VG und Art.2 StGG, auf ein faires Verfahren und Waffengleichheit nach Art.6 EMRK sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, sich im Strafprozess nicht selbst beschuldigen zu müssen, verletzen und gegen den Anklagegrundsatz nach Art.90 Abs.2 B-VG verstoßen würde.

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 7.5.1999, VerkR96-15012-1998-Shw, erlassen. In seiner Berufung führt der Rechtsmittelwerber dagegen aus, dass die ursprüngliche Trinkverantwortung seinerzeit betreffend den Alkoholkonsum vor dieser Fahrt fern jeder Realität liege. Dies ergebe sich schon daraus, dass es ansonsten völlig unmöglich wäre, dass mangels Nachtrunk um 07.21 Uhr dieses Tages ein Atemluftalkoholgehalt von 0,45 mg/l gegeben sein könne. Er sei kurz nach 23.30 Uhr im Lokal in Braunau angekommen und habe dort alkoholische Getränke konsumiert, vor der Nachhausefahrt ein Rüscherl, mehr habe er aber vor der Gendarmerie nicht angegeben. Tatsächlich habe er aber im Zeitraum von einer Stunde vor Antritt dieser Fahrt in gleichbleibendem Tempo fünf Rüscherl getrunken, was in Anbetracht der Ausführungen im Gutachten der Amtsärztin bedeute, dass bei dieser Fahrt mangels Abschluss der Alkoholresorption ein BAG von unter 0,8 Promille vorlag, jedenfalls ein solcher von unter 1,2 Promille, was dazu führe, dass nicht die Strafnorm des § 99 Abs.1a StVO hätte

angewendet werden dürfen, sondern jene des Abs.1b, was zu einer geringeren Geldstrafe geführt hätte.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzte der Rechtsvertreter des Bw die Trinkangabe dahingehend, dass der Bw noch drei Seidel Bier zusätzlich konsumiert habe.

Die zur mündlichen Berufungsverhandlung beigezogene med. Amtsachverständige führte auf Befragung dazu aus, dass bereits ohne genaue Errechnung festgestellt werden könne, dass, wenn man davon ausgehe, dass noch drei Seidel Bier zusätzlich konsumiert wurden, möglicherweise der Messwert erklärbar wäre.

Weiters führte die Sachverständige aus, dass, wenn man nunmehr annehmen würde, dass möglicherweise fünf Rüscherl und drei Seidel Bier zu berücksichtigen wären, demnach sicherlich ein Blutalkoholgehalt von unter 1,2 Promille, jedoch höchstwahrscheinlich nicht unter 0,8 Promille, errechenbar wäre.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1a begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 12.000 S bis 60.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960, darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Festgestellt wird zunächst, dass auch im Verwaltungsstrafrecht der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist.

Das durchgeführte Berufungsverfahren, insbesondere die mündliche Berufungsverhandlung, hat ergeben, dass nicht mit Sicherheit als erwiesen angesehen werden kann, der Alkoholgehalt des Blutes des Bw habe 1,2 Promille (bzw mehr) betragen.

Schon im erstinstanzlichen Verfahren wurde durch die dort beigezogene medizinische Amtsachverständige aufgezeigt, dass auch zu berücksichtigen wäre, dass möglicherweise die Resorption des Alkoholes zur Tatzeit noch nicht abgeschlossen war. Wenn auch der Bw seine Trinkangaben im Laufe des Verfahrens ständig nach oben hin revidierte, so widersprechen seine zuletzt gemachten Trinkangaben nicht der allgemeinen Lebenserfahrung für derartige Situationen. Darüber hinaus hat auch die dem Berufungsverfahren beigezogene med. Amtsachverständige erklärt, dass ohne genaue Errechnung bereits festgestellt werden könne, dass durch die zuletzt aufgestellte Trinkverantwortung das Messergebnis des Alkomaten möglicherweise erklärbar wäre.

Weiters hat die med. Amtsachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung in ihrem Gutachten festgestellt, dass, würde man nunmehr annehmen, dass möglicherweise fünf Rüscherl und drei Seidel Bier zu berücksichtigen, dh abzuziehen wären, sicherlich ein Blutalkoholgehalt von unter 1,2 Promille (jedoch höchstwahrscheinlich nicht unter 0,8 Promille) errechenbar wäre. Unter Berücksichtigung der Problematik der Resorption des Alkoholes erachtet die erkennende Berufungsbehörde diese Aussage der med. Amtsachverständigen durchaus als nachvollziehbar und es bestehen keine Bedenken, diese der Entscheidung zugrunde zu legen.

Danach kann aufgrund des Ermittlungsergebnisses nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit festgestellt werden, dass der Blutalkoholgehalt des Bw zum Tatzeitpunkt 1,2 Promille (oder mehr) betragen hat. Andererseits bestehen aber keine Zweifel dahingehend, dass der Alkoholgehalt des Blutes zum Tatzeitpunkt zumindest 0,8 Promille betragen hat, dies wird auch vom Rechtsvertreter des Bw nicht mehr bestritten.

Daraus ergibt sich, dass der Tatvorwurf, wie im Spruch ausgeführt, entsprechend zu modifizieren bzw als Strafnorm § 99 Abs.1b StVO festzustellen war.

Was die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bw, welche er im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, anbelangt, so hegt die erkennende Berufungsbehörde keinerlei Bedenken an der Verfassungsgemäßheit der gegenständlichen Gesetzesbestimmungen. Es wird diesbezüglich auf einen jüngst ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8.6.1999, B 606/99-3, verwiesen, wonach der Gerichtshof im Zusammenhang mit § 5 Abs.2 StVO 1960 festgestellt hat, dass vor dem

Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkannt wird, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Korrektur der Tatzeit im Hinblick auf die Jahreszahl war zur Konkretisierung des Gesamttatvorwurfes erforderlich. Es handelt sich dabei um einen offensichtlichen Schreibfehler im Sinne des § 62 Abs.4 AVG, der Bw war durch die Anführung der Jahreszahl 1999 weder in seinen Verteidigungsrechten geschmälert, noch ist diesbezüglich eine Doppelbestrafung möglich.

I.7. Zur Strafbemessung wird zunächst festgestellt, dass die in der Straßenverkehrsordnung festgelegten "Alkoholdelikte" zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, weil sie in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt einer Alkoholisierung spiegelt sich schon darin wider, dass bei einer Alkoholisierung ab 0,8 Promille ein Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S festgelegt wurde.

In Anbetracht dessen, dass eine Alkoholisierung von 1,2 Promille (bzw mehr) nicht erwiesen werden konnte, war im Hinblick auf die abgestuften Strafbestimmungen die Reduzierung auf das nunmehrige Strafausmaß geboten.

Eine weitere Herabsetzung (sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe), ist nicht vertretbar, zumal die Tat letztlich nicht ohne Folgen geblieben ist, der Bw hat nämlich im Rahmen der inkriminierten Fahrt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Darüber hinaus waren bei der Strafbemessung auch spezial- sowie generalpräventive Gründe zu berücksichtigen.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt nicht zum Tragen, straferschwerende Umstände werden keine festgestellt.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe erscheint auch unter Berücksichtigung der unbestrittenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw als für vertretbar.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Problematik der Resorption; § 5 StVO - Verfassungsrecht

     

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum