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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106382/6/Fra/Shn

Linz, 06.07.1999

VwSen-106382/6/Fra/Shn Linz, am 6. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, vertreten durch Herrn B, gegen ein ihm am 8.5.1999 zugestelltes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn wegen Übertretungen der EG-Verordnungen, 3820/85 und 3821/85, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Strafverfügung vom 9.1.1998, VerkR96-5882-1997-Kb, dem Berufungswerber (Bw) neun Übertretungen nach der EG-Verordnung 3820/85 idgF und 3821/85 idgF, zur Last gelegt. Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 18.3.1998 zugestellt. Am 27.3.1998 langte bei der Strafbehörde ein mit 24.3.1998 datiertes Schreiben des Herrn B ein. Dieser übermittelte die Kopie einer Urkunde, aus der hervorgeht, daß er vom Beschuldigten, Herrn B, bevollmächtigt wurde, die rechtliche Vertretung in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache zu übernehmen. Herr B ersuchte um Fristverlängerung, um mit dem Beschuldigten Rücksprache halten zu können und zu einer Stellungnahme zu kommen. Mit Schreiben der Strafbehörde vom 15.4.1998, VerkR96-5882-1997-Kb, wurde sowohl der Beschuldigte als auch sein Bevollmächtigter darauf hingewiesen, daß gemäß § 49 Abs.1 VStG die Einspruchsfrist zwei Wochen beträgt. Es wurde auch festgestellt, daß mit dem oa Schreiben vom 24.3.1998 lediglich um Fristverlängerung gebeten, jedoch nicht deutlich gemacht wurde, ob dieses Schreiben auch als Einspruch gegen die dem Bw am 18.3.1998 zugestellte Strafverfügung zu werten ist. Herr B machte erst mit Schreiben vom 6.5.1998 deutlich, daß er gegen diese Strafverfügung Einspruch erheben möchte. Obwohl dieser Einspruch verspätet eingebracht wurde, leitete die Strafbehörde das ordentliche Verfahren ein und schloß es mit dem Straferkenntnis vom 23.6.1998, VerkR96-5882-1997-Kb, ab.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat über die in der gegenständlichen Angelegenheit rechtzeitig erhobene Berufung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied erwogen:

Wie oben ausgeführt, wurde gegen die Strafverfügung vom 9.1.1998, VerkR96-5882-1997-Kb, verspätet Einspruch erhoben. Aufgrund des Umstandes, daß die Strafbehörde dennoch das ordentliche Verfahren eingeleitet hat, wird im Einklang mit der Strafbehörde von einer rechtzeitigen Erhebung dieses Einspruches ausgegangen, weil es aus rechtstaatlichen Gründen nicht vertretbar ist, daraus resultierende Rechtsnachteile dem Bw aufzubürden. Das gegenständliche Verfahren wurde mit dem Straferkenntnis vom 23.6.1998, VerkR96-5882-1997-Kb, abgeschlossen. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw offensichtlich auch zugestellt, worauf der Bw in seinem Rechtsmittel auch insoferne Bezug nimmt, als er anführt, "... erhielt ich einen Brief von ihrer Bezirkshauptmannschaft, der im Text genau den gleichen Wortlaut enthielt, wie der Brief vom 23.6.1998".

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn teilte dem Oö. Verwaltungssenat mit, daß dieses Straferkenntnis glaublich nicht an den Zustellbevollmächtigten, Herrn B, zugestellt werden konnte, weshalb versucht wurde, das gegenständliche Straferkenntnis im Rechtshilfeweg über die entsprechenden Behörden der Bundesrepublik Deutschland zustellen zu lassen. Ein Aktenvorgang über diese Schreiben an die deutschen Behörden bzw deren Rückschreiben befinden sich weder im gegenständlichen Verwaltungsstrafakt noch bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn. Warum diese im Rechtshilfeweg ergangenen Zustellersuchen und deren Erledigungen bzw Nachweise über die erfolglose Zustellung nicht mehr auffindbar bzw im Akt vorhanden sind, könne nicht mehr eruiert werden.

Weiters teilte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dem Oö. Verwaltungssenat mit, es sei erinnerlich, daß letztendlich im April bzw Anfang Mai 1999 das Straferkenntnis vom 23.6.1998 datumsmäßig aktualisiert wurde - es befand sich auf diesem glaublich ein Datum mit April oder Mai 1999 - und wurde dieses Straferkenntnis am 8.5.1999 von Herrn B persönlich übernommen. Tatsächlich geht aus dem Akt hervor, daß Herrn M B dieses Straferkenntnis, gegen das er nunmehr Berufung erhebt, zugestellt wurde. Dieses Straferkenntnis steht allerdings datumsmäßig nicht fest und befindet sich auch nicht im strafbehördlichen Akt. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn bestätigte, daß das mit April oder Mai 1999 datierte Straferkenntnis einen gleichen Inhalt wie das Straferkenntnis vom 23.6.1998 aufweist. Darauf verweist auch der Bw, wenn er im Rechtsmittel wie folgt ausführt: "............ gleich zu Beginn habe ich eine Frage! Am 15.5.1999 (gemeint offenbar: 8.5.1999) erhielt ich einen Brief von ihrer Bezirkshauptmannschaft, der im Text genau den gleichen Wortlaut enthielt, wie der Brief vom 23.6.1998. Der Brief vom 15.5.1999 enthielt nur eine Änderung des Bearbeiters und sonst nichts. Ich wäre sehr erfreut, wenn Sie mir hierzu eine Aussage geben könnten. Gegen den Bescheid, den ich am 15.5.1999 (gemeint: 8.5.1999) erhielt, lege ich hiermit Berufung ein........."

Zusammenfassend stellt daher der Oö. Verwaltungssenat fest, daß die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn in der gegenständlichen Angelegenheit gegenüber dem Bw zwei Straferkenntnisse erließ und zwar 1.) das Straferkenntnis vom 23.6.1998, VerkR96-5882-1997-Kb und 2.) ein mit April oder Mai 1999 datiertes Straferkenntnis, welches den gleichen Inhalt aufweist wie das vorhin Genannte. Es wurde lediglich datumsmäßig aktualisiert (das genaue Datum steht nicht fest) und es wurde der Name des Bearbeiters geändert. Mit dieser Vorgangsweise hat die Strafbehörde gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen, weshalb der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war. Davon ausgehend, war nicht mehr zu prüfen, wann das Straferkenntnis vom 23.6.1998 zugestellt, wann dieses allenfalls rechtskräftig wurde und ob dieses auch vollstreckbar ist.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

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