Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221834/17/Ga/Pe

Linz, 19.12.2002

 

VwSen-221834/17/Ga/Pe Linz, am 19. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

(Ersatzerkenntnis)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des EB, vertreten durch Mag. Dr. RS, Rechtsanwalt in, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 19. Februar 2002, Ge-1175/01, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das die Berufung gegen das bezeichnete Straferkenntnis vom 19. Februar 2002 abweisende h. Erkenntnis vom 22. April 2002, VwSen-221834/2/Ga/Mm, wurde - nach dagegen erhobener Beschwerde - vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2002/04/0081-9, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 6. Dezember 2002, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Aufhebung begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

"Nach § 1 Abs.4 zweiter Satz GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleich gehalten.

Zum normativen Gehalt der Bestimmung des § 1 Abs.4 zweiter Satz GewO 1994 ist festzuhalten, dass es beim - bei Ausübung des Gewerbes gleich zu haltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs.4 zweiter Satz leg.cit. ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1992, Zl. 92/04/0044, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer macht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend, aus dem Text des Inserates gehe eindeutig hervor, der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten lediglich für die U Ltd. geworben. Ein Anlocken eigener Kunden sei vom Beschwerdeführer und dessen Bruder nicht vorgenommen worden.

Der Beschwerdeführer ist damit im Recht.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Auffassung der belangten Behörde, das Anbieten der Unternehmensberater-Tätigkeiten sei nicht der ‚U Ltd.', sondern E und M B zuzurechnen, nicht zu teilen. Bei der anzustellenden objektiven Betrachtung lässt sich aus dem Text der Annonce vielmehr erkennen, dass als Anbieter die ‚U Ltd.' auftritt. Dafür spricht nicht nur der Einleitungssatz ‚U Ltd. hilft ...', sondern auch die Formulierung ‚Die U Ltd. sieht sich als Partner ...'. In die selbe Richtung weist aber auch der Umstand, dass darauf hingewiesen wird, die ‚U Ltd.' werde von E und M B ‚geleitet'. Daraus ist nämlich abzuleiten, dass dann, wenn im Text die ‚WIR-Form' verwendet wird, die dabei angesprochene geschäftliche Tätigkeit nicht vom Beschwerdeführer und seinem Bruder für ihre Person, sondern als Organe der Gesellschaft - also im Rahmen der Gesellschaft - ausgeübt wird."

An diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist der Unabhängige Verwaltungssenat bei der Erlassung seines Ersatzerkenntnisses gemäß § 63 Abs.1 VwGG gebunden. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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