Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106391/11/Sch/Rd

Linz, 13.09.1999

VwSen-106391/11/Sch/Rd Linz, am 13. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Klaus D vom 1. April 1999, vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. März 1999, VerkR96-6485-1998/ah, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 1. September 1999 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 140 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 11. März 1999, VerkR96-6458-1998/ah, über Herrn Klaus D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S verhängt, weil er am 19. Juli 1998 gegen 11.05 Uhr den PKW Mercedes mit dem Kennzeichen auf der Subener Bundesstraße in Richtung St. Florian gelenkt habe, wobei er in der Ortschaft Schnelldorf auf Höhe des Hauses Schnelldorf 19 als Lenker eines Fahrzeuges, das überholt wurde, die Geschwindigkeit erhöht habe, obwohl er den Überholvorgang nach den Verkehrsverhältnissen wahrnehmen hätte müssen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 70 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 15 Abs.5 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, das überholt wird, die Geschwindigkeit nicht erhöhen, sobald ihm der Überholvorgang angezeigt worden ist oder er den Überholvorgang nach den Verkehrsverhältnissen sonst wahrgenommen haben mußte.

Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in formeller Hinsicht dieser Gesetzesbestimmung und ist der Tatvorwurf hinreichend konkret. Weder die erwähnte Bestimmung noch die dazu ergangene Judikatur verlangen die Anführung darüber hinausgehender Sachverhaltselemente.

Auch ist der Tatort mit "Subener Bundesstraße in Richtung St. Florian in der Ortschaft Schnelldorf auf Höhe des Hauses Schnelldorf 19" ausreichend beschrieben. Wenngleich eine im Rahmen der Berufungsverhandlung durchgeführte Inaugenscheinnahme dieser Örtlichkeit ergeben hat, daß das Haus Schnelldorf 19 Bestandteil einer nicht direkt an die Bundesstraße angrenzenden Siedlung ist, so ist die Entfernung dieses Gebäudes von der erwähnten Straße relativ gering und kann es von dort aus leicht eingesehen werden. Eine Örtlichkeit auf der Bundesstraße kann unter Zuhilfenahme des Anhaltspunktes "auf Höhe des Hauses Schnelldorf 19" ohne weiteres festgestellt werden.

Nach dem richtungsweisenden Judikat des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH verst. Sen. 13.6.1984, Slg. 11466A, wird der Vorschrift des § 44a Z1 VStG dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Die Berufungsbehörde vermag nicht zu erblicken, daß die von der Erstbehörde gewählte Tatumschreibung hiezu im Widerspruch stehen würde.

Abgesehen davon bedarf es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Delikten, die im fließenden Verkehr begangen werden, nicht einer derart genauen Tatortumschreibung, wie etwa bei solchen im ruhenden Verkehr (VwGH 28.6.1998, 98/02/0189).

Das erwähnte Straferkenntnis stützt sich auf die Angaben der Frau Ingeborg G gegenüber dem Gendarmerieposten Suben und ihrer im Rahmen des Verfahrens zur allfälligen Erlassung einer Berufungsvorentscheidung erfolgten Einvernahme durch eine Rechtshilfebehörde. Letztere Vorgangsweise erklärt sich dadurch, daß der Berufungswerber innerhalb des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens trotz Aufforderung zur Rechtfertigung keine Stellungnahme abgegeben hat, sodaß für die Erstbehörde der nachvollziehbare Schluß nahelag, er habe dem Tatvorwurf nichts entgegenzuhalten. Erst etwa 8 Monate nach dem Vorfall hat der Genannte erstmals in seinem Rechtsmittel den Vorgang aus seiner Sicht geschildert. Dazu ist zu bemerken, daß Angaben, die in einem zeitlichen Naheverhältnis zu einem Vorgang gemacht werden, nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Wahrheit näher kommen als solche, die, wie hier, wesentlich später erfolgen. Während nämlich die erwähnte Zeugin anläßlich dreier - einschließlich der Berufungsverhandlung - Befragungen, davon zwei als unter Wahrheitspflicht stehende Person, im wesentlichen gleichlautende Angaben gemacht hat, hat der Berufungswerber die Vorgangsweise gewählt, erst im Rahmen eines Rechtsmittels seine Schilderungen abzugeben. Die Aussage der Zeugin beeinhaltet in dem wesentlichen Punkt, daß ihr nämlich der Berufungswerber durch Erhöhen seiner Fahrgeschwindigkeit das Überholen unmöglich gemacht habe, stets die gleichen Angaben, wenn auch erst während der Berufungsverhandlung von ihr vorgebracht wurde, ein Fahrzeug im Gegenverkehr habe sie als Überholende passiert, als der versuchte Überholvorgang noch im Gange war. Davon ist weder in der erwähnten Gendarmerieniederschrift die Rede noch in der Niederschrift über die erste Zeugenaussage. Hieraus aber die Unglaubwürdigkeit der Zeugin ableiten zu wollen, erscheint der Berufungsbehörde keinesfalls vertretbar, zumal sie bei der Berufungsverhandlung einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß sie den Gegenverkehr auch schon früher erwähnt hat, ihre Angaben aber in den Niederschriften keinen genaueren Niederschlag gefunden haben. Entscheidungsrelevant ist aber, wie bereits ausgeführt, ohnedies nicht dieser Umstand, sondern allein die Frage, ob der Berufungswerber die Fahrgeschwindigkeit trotz des Umstandes, daß er einen eingeleiteten Überholvorgang bemerkt hat bzw bemerkt haben mußte, erhöht hat. Hier braucht es aber keinerlei weiterer Erörterungen, da der Berufungswerber selbst ausgeführt hat, das Fahrzeug der Zeugin hinter ihm über einen längeren Zeitraum hin wahrgenommen zu haben.

Angesichts dieser Beweislage kann kein relevanter Zweifel daran aufkommen, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat, weshalb sich auch weitere Beweisaufnahmen erübrigt haben.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, daß die von der Erstbehörde für das gegenständliche Delikt verhängte Geldstrafe in der Höhe von lediglich 700 S geradezu als milde bezeichnet werden muß. Sie wird in ihrer geringen Höhe nach der Sachlage offenkundig weder dem Unrechtsgehalt der Tat - sehr hohes Gefahrenpotential - noch dem Verschulden des Täters - zumindest grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht schon Vorsatz - gerecht. Eine Herabsetzung derselben kann daher nicht ernsthaft erwogen werden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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