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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106394/5/Gu/Pr

Linz, 08.07.1999

VwSen-106394/5/Gu/Pr Linz, am 8. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Rolf L, gegen eine Aufforderung der Bezirks-hauptmannschaft Braunau vom 20.4.1999, Ka 96, zum Erlag einer Geldstrafe betreffend Übertretungen der EG-Verordnung 3820/85 und 3821/85 zu Recht:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 58 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat gegen den Beschuldigten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der EG-Verordnung 3820/85 und 3821/85 geführt, in diesem Zusammenhang am 23.9.1997 zur Zahl VerkR96-5541-1997-Pre eine Strafverfügung erlassen, welche durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschuldigten beeinsprucht worden ist.

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit Auftrag vom 13.10.1997, VerkR96-5541-1997-Pre (welcher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bescheidcharakter besitzt) den in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen und im Falle des Unterbleibens darauf hingewiesen, daß dann die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen wird.

In der Folge unterblieb die Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat am 20.1.1999, VerkR96-5541-1997-Pre, ein Straferkenntnis erlassen und dieses durch Hinterlegung bei ihrem Amtssitz am 20.1.1999 zugestellt. Eine Verständigung an den Rechtsvertreter des Beschuldigten mit dem Kanzleisitz in Deutschland erfolgte nicht. Diese Vorgangsweise bewirkte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche sich allerdings mit der EU-Konformität des § 5 Abs.1 EWR-RAG 1992 nicht auseinandergesetzt hat, weil dem Verwaltungsgerichtshof offensichtlich diesbezüglich keine Bedenken hinsichtlich des Bestandes eines Spannungsfeldes zur Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22.3.1997 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte erwachsen sind, die ordnungsgemäße Zustellung des Straferkenntnisses.

Nach Ablauf der Berufungsfrist des bei der Behörde hinterlegten Straferkenntnisses erging von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 20.4.1999 zur Zahl Ka 96 an den Bestraften eine Aufforderung zum Erlag der Geldstrafe unter Setzung einer 8-tägigen Frist unter Drohung der sonstigen zwangsweisen Eintreibung.

Dieses Schreiben wurde offensichtlich dem Bestraften in Deutschland zugestellt. Daraufhin erfolgte ein vom Rechtsfreund des Bestraften verfaßtes als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel "Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20.4.1999".

Begründend führt er darin aus, daß der Bescheid seinem Mandanten nicht bekanntgegeben wurde. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei verletzt worden. Hilfsweise beantragt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ersucht um Akteneinsicht bzw. um Übersendung einer Kopie des Bescheides.

Die bereits im Vollstreckungsverfahren ergangene "Aufforderung zum Erlag der Geldstrafe", welche mit dem Rechtsmittel angefochten wurde, ist in ihrer Rechtsnatur kein Bescheid und daher für eine gesonderte Anfechtung nicht zugängig.

Aus diesem Grunde mußte mit der Zurückweisung des Rechtsmittels vorgegangen werden.

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat gemäß § 71 Abs.4 AVG die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu befinden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Aufforderung zum Erlag der Geldstrafe, kein Bescheid, Berufung unzulässig.

 

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