Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106398/2/Le/Km

Linz, 12.07.1999

VwSen-106398/2/Le/Km Linz, am 12. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der J F, M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H F und Mag. K M F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.4.1999, VerkR96-18618-1997, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt 1. richtet, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 600 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.4.1999 wurde über die nunmehrige Berufungswerberin im Spruchabschnitt 1. wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO 1960) eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihr vorgeworfen, sie habe am 20.12.1997 gegen 15.15 Uhr den Pkw auf der A1 Westautobahn zwischen den Gemeindegebieten von O und I bei Km 255,500 in Fahrtrichtung S gelenkt,

1. wobei sie die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 45 km/h überschritten habe.

(Die im Spruchabschnitt 2. zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde nicht bekämpft.)

In der Begründung dazu wurde das Ermittlungsverfahren dargestellt, die Verantwortung der Berufungswerberin wiedergegeben und schließlich die Beweiswürdigung vorgenommen. Überdies wurden die anzuwendende Rechtslage aufgezeigt und die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 11.5.1999, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis in seinem Punkt 1. aufzuheben und das Verfahren in diesem Punkt einzustellen, in eventu, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen, in eventu die Strafhöhe schuld- und tatangemessen entsprechend herabzusetzen.

In der Begründung wird eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt, da ihr die Erstbehörde keine Möglichkeit gegeben hätte, in das Ergebnis der Beweisaufnahme (Einholung des Eichscheines) Einsicht und dazu Stellung zu nehmen. Ohne nähere Daten und ohne Einsicht in den Eichschein könne weder erkannt werden, ob und wann das Gerät eingebaut worden sei, noch ob es tatsächlich das gleiche sei, das zur Geschwindigkeitsmessung am 21.12.1997 verwendet worden sei. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen sei die Nacheichfrist am 31.12.1997, also eine gute Woche nach dem Tatzeitpunkt abgelaufen, weshalb sich daraus nicht ableiten lasse, ob das Gerät zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich noch einwandfrei funktioniert habe.

Bei rechtzeitiger Verständigung hätte die Beschuldigte auch die Möglichkeit gehabt, ergänzende Beweisanträge in der Form zu stellen, um zu klären, ob seit dem Einbau des Gerätes Veränderungen in Form von Reparaturen, Servicearbeiten, Nachjustierungen, etc. notwendig waren oder nicht. Das Gerät sei nach den erstinstanzlichen Feststellungen immerhin mehr als drei Jahre im Einsatz, was auch bei anderen, selbst qualitativ hochstehenden Meßgeräten, zu größeren Fehlanzeigen führen könne.

Zur Strafbemessung wird bemängelt, daß die Erstbehörde zwar davon ausgegangen sei, den Angaben der Beschuldigten über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Glauben zu schenken, andererseits lasse die Erstbehörde selbst konkrete Annahmen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschuldigten vermissen.

In der Beilage wurde der in der Zwischenzeit ergangene Bescheid des Finanzamtes München II über die Einkommensverhältnisse der Beschuldigten vorgelegt, wonach in diesem Jahr (Anmerkung: für 1997) ein zu versteuerndes Einkommen nicht vorgelegen habe. Der Umstand, daß die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt einen Pkw der Marke BMW gelenkt habe, sage bekanntlich weder über den Wert desselben noch auch über die Tatsache etwas aus, ob dieses Fahrzeug im Eigentum der Beschuldigten stehe oder lediglich auf sie zugelassen sei bzw. ob das Fahrzeug auch bezahlt worden sei. Auch der Hinweis auf Verwaltungsübertretungen, die fünf bzw. sechs Jahre vor Erlassung des erstinstanzlichen Erkenntnisses gefällt wurden, erscheine nicht dazu angetan, die Strafhöhe als den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschuldigten angepaßt anzusehen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen; dies auch deshalb, da die verhängte Strafe 3.000 S nicht überstieg und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde.

3.2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Berufungswerberin fuhr am 20.12.1997 gegen 15.15 Uhr mit ihrem Pkw, einem BMW der 3er Serie, auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung S. Sie fiel dabei zwei Gendarmeriebeamten, die mit ihrem Zivilstreifenwagen unterwegs waren, durch ihre überhöhte Fahrgeschwindigkeit auf. Die beiden Beamten nahmen die Verfolgung auf und fuhren der Berufungswerberin zwischen Km 252,000 bis 255,500 nach und stellten mit dem im Zivilstreifenwagen eingebauten geeichten Tachometer in Verbindung mit einer ProViDa-Anlage eine Fahrgeschwindigkeit des BMW der Berufungswerberin beim angelasteten Tatort von 175 km/h fest.

Die Messung wurde nach den Angaben der Gendarmeriebeamten, die als Zeugen im Verwaltungsstrafverfahren vernommen wurden, unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen der ProViDa-Anlage durchgeführt und durch einen Videofilm dokumentiert. Aus diesem wurden sechs Fotos angefertigt, die im Ermittlungsverfahren der Behörde vorgelegt wurden. Diese Fotos dokumentieren die Zeitspanne von 15:14:55 bis 15:15:47 Uhr. Sie zeigen eingehaltene Fahrgeschwindigkeiten von 174 bis 179 km/h und lassen das Fahrzeug der Berufungswerberin eindeutig erkennen.

Weiters wurde der Eichschein für den im verwendeten Dienstfahrzeug M S mit dem Kennzeichen eingebauten Geschwindigkeitsmesser der Bauart ProViDa mit der Fabrikationsnummer 40401-94 vorgelegt. Nach diesem am 4.10.1994 ausgestellten Eichschein lief die gesetzliche Nacheichfrist am 31.12.1997 ab. Das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, teilte in ihrem Vorlagebericht vom 28.1.1999 darüber hinaus mit, daß der in der Zwischenzeit abgelaufene Eichschein durch einen neuen Eichschein nach der amtlichen Eichung ersetzt wurde.

Die Berufungswerberin wurde nach der erfolgten Geschwindigkeitsmessung von den beiden Gendarmeriebeamten angehalten und mit dem Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung konfrontiert. Sie gab daraufhin folgendes an: "Ich habe nicht darauf geachtet, wie schnell ich gefahren bin, das müssen außerdem Sie mir beweisen. Schicken Sie mir die Anzeige mit den Fotos, ich werde das meinem Rechtsanwalt übergeben, der wird das für mich schon erledigen."

3.3. Gegen die daraufhin ergangene Strafverfügung vom 14.1.1998 erhob die nunmehrige Berufungswerberin rechtzeitig Einspruch, ohne diesen näher zu begründen.

Nach der Konfrontierung mit dem Tatvorwurf und der Anzeige wurde in der Stellungnahme vom 17.6.1998 die Geschwindigkeitsüberschreitung um 45 km/h energisch bestritten und wurde beantragt, den Meldungslegern aufzutragen, die Bandaufzeichnungen der Videoanlage vorzulegen.

Daraufhin wurden die Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen und die Bandaufnahmen in Form von sechs Lichtbildern beigeschafft.

In der dazu ergangenen Stellungnahme vom 7.12.1998 wurde zum Ergebnis dieser Ermittlungen keine Stellungnahme abgegeben, sondern lediglich die bisherige Verantwortung aufrechterhalten sowie weiters beantragt, den letzten Eichungsnachweis des gegenständlichen Gerätes beizubringen.

Dieser Eichschein wurde beigebracht, doch hat es die Erstbehörde unterlassen, diesen der Beschuldigten zur Stellungnahme vorzulegen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren die Berufungswerberin mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges .... auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h ... fahren (§ 20 Abs.2 StVO 1960).

Im vorliegenden Fall wurde die Geschwindigkeitsübertretung festgestellt durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug, dessen Tachometer entsprechend geeicht war. Überdies wurde die gefahrene Geschwindigkeit durch eine ProViDa-Anlage filmisch festgehalten.

Das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug und das Ablesen des Tachometers bei gleichbleibendem Abstand stellen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein taugliches Beweismittel für die Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit dar, und zwar auch mit ungeeichtem Tachometer, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitungen 20 km/h bis 40 km/h betragen, weil auch bei Einrechnung einer allgemein üblichen Toleranz für ungeeichte Tachometer dennoch Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gegeben sind (VwGH vom 28.3.1990, 89/03/0261).

Im vorliegenden Fall wurde jedoch ein geeichter Tachometer verwendet, weshalb die Geschwindigkeitsüberschreitung ordnungsgemäß festgestellt wurde.

Der Umstand, daß die Eichfrist des verwendeten Gerätes 11 Tage später ablief, konnte das Meßergebnis nicht in Zweifel ziehen, da immerhin durch den Eichschein die einwandfreie Funktion des Gerätes bis zum Ablauf der Eichfrist garantiert ist.

Was die in der Berufung vorgebrachte Rüge anlangt, die Beschuldigte hätte bei rechtzeitigem Vorhalt des Eichscheines auch die Möglichkeit gehabt, ergänzende Beweisanträge zu stellen, um zu klären, ob seit dem Einbau des Gerätes Veränderungen in Form von Reparaturen, Servicearbeiten, Nachjustierungen, etc. notwendig waren oder nicht, so ist dem entgegenzuhalten, daß durch die Möglichkeit der Berufung das fehlende Parteiengehör saniert wurde.

Den Beweisanträgen war dennoch nicht zu folgen, da es sich hiebei um keine konkreten Beweisanträge handelt, sondern vielmehr um Erkundungsbeweise, die jedoch unzulässig sind.

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren sind keine Zweifel an der korrekten Durchführung der Messung entstanden, zumal die beiden Gendarmeriebeamten in der Durchführung derartiger Messungen geschult sind.

Somit ist die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

4.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 VStG anzunehmen. Es ist der Berufungswerberin nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß sie an der festgestellten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

In ihrer Verantwortung nach der Anhaltung gab sie selbst an, nicht darauf geachtet zu haben, wie schnell sie gefahren sei.

Immerhin ist aber der Lenker eines Fahrzeuges verpflichtet, die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen, insbesonders dem auf österreichischen Autobahnen geltenden - allseits bekannten - Tempolimit von 130 km/h anzupassen und die Einhaltung dieser Geschwindigkeit auch ständig zu kontrollieren. Dies hat die Berufungswerberin offensichtlich nicht getan, sodaß es ihr nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, daß sie an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

4.4. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß diese nach den Grundsätzen des § 19 VStG zu erfolgen hat.

Nach § 19 Abs.2 VStG sind unter anderem die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Berufungswerberin hat mit ihrer Berufung auch einen "Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommenssteuer zum 31.12.1997" vorgelegt.

Dieser Bescheid mag die Einkommenssituation der Berufungswerberin im Jahr 1997 dokumentieren, enthält jedoch keine Aussage über die Höhe des aktuellen Einkommens. Überdies hat es die Berufungswerberin unterlassen, ihre Vermögenssituation bekanntzugeben. Die Erstbehörde hat Vermögen zumindest in Form eines BMWs der 3er Serie zugrundegelegt. Dieser Umstand wurde von der Berufungswerberin kritisiert, doch wurde nicht konkret behauptet, welchen Wert dieses Fahrzeug tatsächlich hat bzw. ob es in ihrem Eigentum steht oder etwa nicht bezahlt ist. Hier mangelt es somit an einem konkreten Berufungsvorbringen, weshalb die Annahme der Erstbehörde nicht entkräftet ist.

In Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu 10.000 S erscheint somit die verhängte Strafe im Hinblick auf die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung tat- und schuldangemessen, weshalb eine Herabsetzung nicht in Betracht kam. Dabei war auch eine einschlägige Vorstrafe vom 12.12.1994 als straferschwerend zu berücksichtigen; die einschlägige Vorstrafe vom 28.4.1994 war wegen zwischenzeitig eingetretener Tilgung nicht mehr zu berücksichtigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 600 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beschlagwortung:

Geschwindigkeitsüberschreitung; Nachfahren; ProViDa

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