Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106413/2/Wei/Bk

Linz, 21.06.2000

VwSen-106413/2/Wei/Bk Linz, am 21. Juni 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. April 1999, Zl. VerkR 96-3804-1998, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 (BGBl Nr. 267/1967, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 146/1998) beschlossen:

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g :

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 17.12.1997 gegen 09:35 Uhr auf der A 8 Innkreisautobahn bei Km 75, 500 (Grenzkontrolle Suben) den LKW mit Sattelanhänger und in Richtung W gelenkt, wobei anläßlich Ihrer dortigen Anhaltung aus den Fahrtenschreiberschaublättern ersichtlich war,

1) daß Sie am 15.12.1997 die erlaubte Tageslenkzeit von 9 bzw. max. zweimal wöchentlich 10 Stunden überschritten haben (tatsächliche Tageslenkzeit 10 Stunden 20 Minuten) ;

2) daß Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben (15.12.1997) ;

3) daß Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben (16.12.1997).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt :

1) § 134 Abs.1 KFG und Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85

2) § 134 Abs.1 KFG und Art. 7 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85

3) § 134 Abs.1 KFG und Art. 7 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85"

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde gemäß dem § 134 Abs 1 KFG 1967 zu 1) bis 3) je eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden). Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 150,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 10. Mai 1999 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt G zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 21. Mai 1999, die am 25. Mai 1999 bei der belangten Behörde einlangte und mit der erschließbar die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung der Strafverfahren angestrebt wird.

Begründend verweist die Berufung im Wesentlichen auf Art 12 Verordnung (EWG) 3820/85 und behauptet, dass aus den Schaublättern hervorginge, dass der Bw einen geeigneten Parkplatz gesucht hätte. Einen entsprechenden Vermerk am Schaublatt hätten die einschreitenden Gendarmeriebeamten bei Abnahme verweigert.

2. In der Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 8. Jänner 1998, Zl. P 3639/97-Hal, an die Bezirkshauptmannschaft Schärding als Tatortbehörde wird die Wohnadresse des Bw mit U, angegeben. Diese hat mit Übersendungsnote vom 15. Jänner 1998, eingelangt am 19. Jänner 1998, das Strafverfahren an die belangte Behörde als Wohnsitzbehörde gemäß § 29a VStG übertragen. Die belangte Behörde legte daraufhin einen Akt an und erließ zunächst die Strafverfügung vom 3. Februar 1998, Zl. VerkR 96-3804-1998, wobei die Zustellung an den Bw bereits per Adresse A, erfolgte. Auch alle weiteren Schriftstücke der belangten Behörde sowie die Eingaben des Bw führten diese Adresse in der S an.

Der Oö. Verwaltungssenat hat im Wege einer Meldeanfrage bei der Gemeinde U erhoben, dass sich der Bw bereits am 4. Dezember 1997 nach G abgemeldet hatte. Somit war die in der Gendarmerieanzeige angegebene Wohnadresse bereits unrichtig.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis bereits nach der Aktenlage aufzuheben ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde (vgl § 27 VStG) das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde übertragen werden.

Die Übertragung nach § 29a VStG ist eine verfahrensrechtliche Anordnung, die mangels Bescheidcharakter keiner gesonderten Anfechtung unterliegt (vgl m Nachw. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 7 zu § 29a VStG).

Die Voraussetzungen des § 29a VStG für eine Übertragung des Strafverfahrens müssen im Zeitpunkt des entsprechenden behördlichen Vorgehens vorliegen. Danach muss die Tatortbehörde in diesem Zeitpunkt erwarten können, dass die Übertragung eine wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Strafverfahrens zur Folge haben wird (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch5, E 7a u 7b zu § 29a VStG). Diese Erleichterung wäre grundsätzlich im Hinblick auf die der Wohnsitzbehörde eingeräumte Möglichkeit des Vorgehens nach § 43 Abs 1 VStG gegeben, wenn der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz im Sprengel der sachlich zuständigen Behörde hat, an die das Strafverfahren übertragen werden soll.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus der Aktenlage das Gegenteil. Der Bw hatte bereits im Zeitpunkt der Abtretung des Strafverfahrens seinen Hauptwohnsitz nicht mehr im Sprengel der belangten Behörde, sondern seit 4. Dezember 1997 in der A, wo auch sämtliche Zustellungen erfolgten. Damit steht auch fest, dass die Übertragung des Strafverfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding nicht der Vereinfachung oder Beschleunigung dienen konnte. Sie war rechtswidrig und konnte daher nicht rechtswirksam die örtliche Zuständigkeit verändern (vgl dazu Hauer/Leukauf, Handbuch5, E 8, E 9a und 9b zu § 29a VStG). Die belangte Behörde hätte die Übernahme des Strafverfahrens unter den gegebenen Umständen verweigern und die Anzeige der Tatortbehörde zurückstellen müssen. Ein negativer Kompetenzkonflikt wäre gemäß § 5 AVG iVm § 24 VStG von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu entscheiden.

Im Ergebnis war daher das angefochtene Straferkenntnis aus Anlass der Berufung ersatzlos wegen örtlicher Unzuständigkeit aufzuheben. Gemäß § 6 AVG ist die Zuständigkeit stets von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Sachentscheidung war nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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