Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106415/2/Fra/Bk

Linz, 02.07.1999

VwSen-106415/2/Fra/Bk Linz, am 2. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25.5.1999, Zl. VerkR96-7121-1998-Om, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2. KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS: 24 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen der Bundespolizeidirektion Wels auf ihr schriftliches Verlangen vom 30.10.1998 nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens (6.11.1998), das ist bis 20.11.1998, darüber Auskunft erteilte, wer das Kraftfahrzeug am 22.8.1998 um 20.00 Uhr in Wels, Bahnhofstraße, gegenüber dem Haus Nr. 34, abgestellt hat. Weiters hat er auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft geben konnte und keine Aufzeichnungen geführt, obwohl er diese Auskunft nicht ohne entsprechende Aufzeichnungen geben konnte.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Unstrittig ist, daß die gegenständliche Lenkeranfrage seitens des Bw nicht beantwortet wurde. Der Bw bringt vor, daß er bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt habe, weder am 6. noch am 7.11.1998 eine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben. Er habe aber bisher sämtliche gelbe Hinterlegungsanzeigen beachtet und immer die Schriftstücke, die ihm zugestellt werden sollten, auch behoben. Eine Verständigung für den 6. oder 7.11.1998 habe er nicht vorgefunden und sei überdies auch zu dieser Zeit meist jemand zu Hause gewesen. Der Postbeamte, der ihm täglich die Post bringt, kenne ihn und wisse, wie er ihn bzw ein Familienmitglied erreichen kann. Er hätte selbstverständlich rechtzeitig angegeben, daß er selbst das Fahrzeug gelenkt hat.

Aus der Aktenlage ergibt sich, daß die gegenständliche Lenkeranfrage laut Zustellnachweis (Rückschein) am 6.11.1998 durch Hinterlegung beim Postamt 4609 Thalheim zugestellt wurde. Die Anfrage ging jedoch wiederum an die Behörde retour, weil der Bw dieses Schriftstück nicht behoben hat. Zutreffend hat bereits die Strafbehörde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 17 Abs.3 ZustellG festgestellt, daß zum Zustellzeitpunkt der Lenkeranfrage vom Bw eine vorübergehende Ortsabwesenheit gar nicht vorgebracht wurde. Auch im Berufungsverfahren behauptet der Bw eine solche nicht. Das Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist nicht geeignet, die Unwirksamkeit dieser Zustellung darzutun. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 21 Abs.2 ZustellG hinzuweisen, wonach, wenn die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann, der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen ist, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen. Laut Zustellnachweis wurde die Verständigung des zweiten Zustellversuches in den Briefkasten eingelegt, ebenso die Verständigung über die Hinterlegung. Dafür, daß diese Angaben auf dem Rückschein unrichtig wären, liegen keine Anhaltspunkte vor und wird auch diesbezüglich vom Bw nichts vorgebracht.

Gemäß § 17 Abs.4 ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs.2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Hat also der Bw die Hinterlegungsanzeige aus welchen Gründen auch immer nicht bekommen, gilt dennoch die Lenkeranfrage als zugestellt. Eine Abhilfe kann in solchen Fällen allenfalls die Wiedereinsetzung bieten.

Aus den genannten Gründen mußte die Berufung erfolglos bleiben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

I.4. Strafbemessung:

Bei der Strafbemessung hat die Erstbehörde die Kriterien des § 19 VStG zugrundegelegt. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist nicht zu konstatieren. Insbesondere kommt dem Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Mit der verhängten Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen nicht einmal zu 2 % ausgeschöpft. Es wurde daher die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen sowie unter der Bedachtnahme der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw festgesetzt.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

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