Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106417/7/Fra/Ka

Linz, 09.08.1999

VwSen-106417/7/Fra/Ka Linz, am 9. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11.5.1999, VerkR96-3-1999 Do/HG, betreffend Übertretung des § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 15 Stunden) verhängt, weil er am 10.10.1998 in der Zeit von 21.00 Uhr bis 21.25 Uhr den PKW in Rohrbach, Stadtplatz, vor dem Haus Nr.32, verbotenerweise vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt geparkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Über die dagegen erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Der Tatbestand wird in objektiver Hinsicht nicht bestritten. Der Bw bringt vor, daß er mit seinem Fahrzeug um 21.00 Uhr gehalten und eine Ladetätigkeit bei dem Kaffeehaus O mit Genehmigung des Mithausbesitzers O durchgeführt habe. Es sei niemand behindert worden. Diese Ladetätigkeit habe ihn des öfteren in diesen 25 bis 30 Minuten zu seinem Fahrzeug, wo er keine Exekutivbeamte sehen konnte, zurückgeführt.

Dieser rechtliche Einwand ist aus folgenden Gründen nicht zielführend: Für die Einhaltung eines Gebotes oder Verbotes ist eine Willenserklärung einer Privatperson (hier Erlaubnis eines Mithausbesitzers) nur in jenen Fällen von Bedeutung, in welchen sie der Gesetzgeber audrücklich mit Rechtswirksamkeit ausgestattet hat. Es kann daher durch eine solche Erlaubnis die Strafbarkeit der Übertretung des im § 24 Abs.3 lit.b leg.cit. festgelegten Verbotes nicht aufgehoben werden. Aufgrund der mangelnden rechtlichen Relevanz des Vorbringens des Bw mußte die Berufung abgewiesen werden.

Was die Strafbemessung anlangt, so kann der Oö. Verwaltungssenat eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatieren. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu lediglich 5 % ausgeschöpft. Festzustellen ist, daß der Bw entgegen der Behauptung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Mangels Angaben des Bw wurde bei der Strafbemessung darauf Bedacht genommen, daß dieser ein monatliches Einkommen von 10.000 S bezieht, für niemand sorgepflichtig und vermögenslos ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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