Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106423/12/Sch/Rd

Linz, 23.12.1999

VwSen-106423/12/Sch/Rd Linz, am 23. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Dr. Leitgeb; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung der Frau Veronika H vom 15. April 1999, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14. April 1999, VerkR96-1042-1999, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30. November 1999 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 2.400 S (entspricht 174,41 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 14. April 1999, VerkR96-1042-1999, über Frau Veronika H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt, weil sie am 28. Dezember 1998 ihren PKW mit dem Kennzeichen gegen 5.30 Uhr von ihrer Wohnung, K, ca. 400 m auf der Hauser Bezirksstraße 1209 zum Haus ihrer Freundin, H, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Die Tatsache der Alkoholisierung sei aufgrund des am 28. Dezember 1998 um 9.32 Uhr duchgeführten Alkotests, der einen Alkoholgehalt ihrer Atemluft von 0,53 mg/l ergeben habe, erwiesen worden. Beachte man, dass die Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt um 9.32 Uhr erfolgt sei, ergebe sich zum Tatzeitpunkt 5.30 Uhr, unter Berücksichtigung des für sie günstigsten Blutalkoholabbauwertes von 0,10 Promille pro Stunde ein Alkoholisierungsgrad von mindestens 1,46 Promille.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die Verteidigungslinie der Berufungswerberin besteht einerseits darin, dass sie im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens behauptet hat, einen Nachtrunk getätigt zu haben, also zwischen dem Lenkzeitpunkt und dem Messzeitpunkt Alkohol konsumiert zu haben. Zum anderen vermutet sie eine Mangelhaftigkeit des verwendeten Alkomaten, zumal bei ihr nicht nur die verfahrensrelevante Messung um 9.32 Uhr durchgeführt worden sei, sondern in der Folge - aufgrund hier nicht erheblicher Vorgänge - um 15.00 Uhr eine neuerliche Messung stattgefunden hat, die einen Messwert von 0,00 mg/l Alkoholkonzentration in der Atemluft erbracht hat.

Zum Vorbringen im Zusammenhang mit dem angeblichen Nachtrunk ist festzuhalten, dass diese Behauptung erstmals in der rechtsfreundlich verfassten Mitteilung vom 25. Jänner 1999, also mehr als einen Monat nach dem Vorfall, aufgestellt wurde. Weder bei ihrer Einvernahme durch Gendarmerieorgane noch in der Folge anlässlich einer Vorsprache bei der Strafbehörde war hievon die Rede, vielmehr hat sie gegenteilig angegeben, außer den von der Gendarmerie über Befragen hin in der Anzeige festgehaltenen Alkoholmengen nichts konsumiert zu haben.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Nachtrunkes hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen (VwGH 26.4.1991, 91/18/0005 ua).

Einerseits kommen nach der allgemeinen Lebenserfahrung Angaben, die unmittelbar nach einem Vorfall und nicht erst viel später gemacht werden, den Tatsachen am nächsten. Andererseits ist es der Berufungswerberin nicht einmal ansatzweise gelungen, Art und Menge des angeblich solcherart konsumierten Alkohols zu beweisen. Der Alkoholkonsum sei ihren Angaben nach heimlich bei einer Freundin erfolgt, hätte in mehreren Schlucken sogenannter "Vierlinge" (ein Getränk, bestehend aus je einem Viertelanteil Schnaps, Rum, Wein und Himbeersaft) bestanden und wäre ihr dieser Konsum peinlich gewesen gegenüber ihrer Bekannten (Variante anlässlich der Berufungsverhandlung) bzw habe sie darauf vergessen (Variante in der erwähnten rechtsfreundlichen Eingabe). Da die Bekannte, wie erwähnt, den Alkoholkonsum laut Vorbringen nicht bemerkt haben konnte, war sie naturgemäß auch nicht in der Lage - sie wurde im erstbehördlichen Verfahren befragt - diese Angaben zu bestätigen.

Zusammenfassend ergibt sich für den Oö. Verwaltungssenat, dass dieses Nachtrunkvorbringen bei weitem nicht belegt ist und daher auch bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen war.

Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin zweimal einer Alkoholuntersuchung unterzogen wurde, wobei zwischen den beiden ein zeitlicher Abstand von etwa 5 1/2 Stunden gelegen war. Beim ersten Messvorgang wurde ein (niedrigerer Teil-) Messwert von 0,53 mg/l Atemluftalkoholkonzentration ausgewiesen (mit dem Vermerk "Messungen verwertbar"), beim zweiten Messvorgang wurde ein Wert von 0,00 mg/l festgestellt.

Hieraus leitet die Berufungswerberin eine Funktionsuntüchtigkeit des verwendeten Gerätes ab.

Die Strafbehörde hat - nach Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses - die Stellungnahme eines medizinischen Amtssachverständigen eingeholt, ob aus medizinischer Sicht diese Messergebnis-Divergenz nachvollziehbar ist. In der entsprechenden Stellungnahme hierauf wurde diese Frage - schlüssig begründet - bejaht.

Zum gleichen Ergebnis ist auch die dem Berufungsverfahren beigezogene Amtsärztin gekommen. Für die Berufungsbehörde besteht keinerlei Grund, an der schlüssigen fachlichen Aussage zu zweifeln, dass auch ein Alkoholabbauwert von 0,2 Promille pro Stunde im physiologischen Bereich liege, der den Abbau der Atemluftalkoholkonzentration von 0,53 mg/l innerhalb eines Zeitraumes von 5 1/2 Stunden auf 0,0 mg/l erklärt.

Die von der Strafbehörde durchgeführte Rückrechnung des Alkoholgehaltes der Berufungswerberin vom Messzeitpunkt auf den Lenkzeitpunkt hält gleichfalls einer Überprüfung stand. Hiebei wurde der im physiologischen Bereich gelegene, für eine Rückrechnung günstigste Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde zu Grunde gelegt, welcher Umstand naturgemäß den niedrigsten möglichen Alkoholwert der Berufungswerberin zum Lenkzeitpunkt ergab.

Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat angegeben, er habe während der von der Berufungswerberin durchgeführten Teilmessungen beim verwendeten Alkomaten bemerkt, dass es Probleme mit der eingelegt gewesenen Papierrolle gegeben habe, da zwar Anzeigen auf dem Display erschienen seien, diese aber nicht ausgedruckt worden wären. Nach Behebung dieses Mangels seien die aktenkundigen Ausdrucke entstanden.

Dieser Umstand reicht nicht aus, um eine Mangelhaftigkeit in der Funktion des Gerätes annehmen zu können. Der Wechsel von Papierrollen eines Alkomaten stellt einen Routinevorgang dar und sind keine schlüssigen Anhaltspunkte erkennbar, weshalb ein Gerät beim Messvorgang beeinflusst wäre, wenn die Papierrolle nicht bzw nicht ordnungsgemäß eingelegt ist.

Im Hinblick darauf muss zum einen von der Funktionstüchtigkeit des Alkomaten bei sämtlichen Messvorgängen die Berufungswerberin betreffend ausgegangen werden und zum anderen können die divergierenden Messergebnisse sowie auch die von der Strafbehörde durchgeführte Rückrechnung aufgrund deren Stützung durch Gutachten als zutreffend angenommen werden, weshalb der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Angesichts des für den Lenkzeitpunkt errechneten Blutalkoholgehaltes von mehr als 1,2 Promille hatte die Strafbehörde gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 von einem Strafrahmen von 12.000 S bis 60.000 S auszugehen. Es wurde die Mindeststrafe verhängt, sodass sich schon aus diesem Grunde weitergehende Erörterungen zur Strafbemessung erübrigen. Ein Anwendungsfall des § 20 VStG lag nicht vor (vgl die hiezu vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.1.1993, 92/02/0280, aufgestellten Kriterien).

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 23.02.2001, Zl.: 2000/02/0038-5

 

 

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