Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106424/5/Sch/Rd

Linz, 13.07.1999

VwSen-106424/5/Sch/Rd Linz, am 13. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R vom 28. Mai 1999, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Mai 1999, St.11.802/99-3, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 17. Mai 1999, St. 11802/99-3, über Herrn R, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.3 Z2 GGBG iVm ADR Rn. 2002 Abs.3 lit.a, 2) § 7 Abs.3 Z1 GGBG iVm ADR Rn. 2812 Abs.1 ADR und 3) § 7 Abs.3 Z1 GGBG iVm ADR Rn. 2812 Abs.2 Geldstrafen von 1) bis 3) jeweils 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 3) jeweils zehn Tagen verhängt, weil er als Absender, wie am 3. März 1999 in L, um 13.45 Uhr festgestellt wurde, ein gefährliches Gut der Klasse 8 Z81c zur Beförderung mit dem Lastkraftwagen über 3,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht (Kennzeichen) übergeben habe, obwohl die Beförderung in drei im Straferkenntnis näher angeführten Punkten nicht den Vorschriften entsprochen habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 3.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 63 Abs.4 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 17. Mai 1999 verkündet und er hat hierauf ausdrücklich auf eine Berufung verzichtet.

Unbeschadet dieser Tatsache wurde mit Schriftsatz vom 28. Mai 1999 - nach der Aktenlage offenkundig mit Wissen und Willen des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers - vom Arbeitgeber desselben eine Berufung erhoben.

Dem Berufungswerber wurde in der Folge vom Oö. Verwaltungssenat Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme dahingehend abzugeben, aus welchem Grund trotz des erfolgten Verzichtes auf ein Rechtsmittel dennoch Berufung erhoben wurde. Daraufhin wurde mitgeteilt, der Verzicht sei aus "Schock" über die Strafhöhe und aus "Angst" vor allfälligen zusätzlichen Verfahrenskosten erfolgt.

Dieser Erklärung für den Berufungsverzicht vermag aber keine Rechtserheblichkeit zukommen, zumal von jedermann auch angesichts einer vermeintlich oder tatsächlich hohen Verwaltungsstrafe noch hinreichende Dispositionsfähigkeit verlangt werden muß, daß er sich über den Verzicht auf ein Rechtsmittel im klaren ist. Ähnliches kann auch im Hinblick auf den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrenskostenbeitrag ausgeführt werden.

Die Berufung war daher aufgrund der eingangs angeführten eindeutigen gesetzlichen Bestimmung zurückzuweisen, die es der Berufungsbehörde verwehrt, bei einem Berufungsverzicht noch auf die Sache selbst einzugehen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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