Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106426/15/Sch/Rd

Linz, 16.02.2000

VwSen-106426/15/Sch/Rd Linz, am 16. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mag. arch. Helmut H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. März 1999, VerkR96-4446-1998-K, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 200 S (entspricht 14,53 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 29. März 1999, VerkR96-4446-1998-K, über Herrn Mag. arch. Helmut H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 27. Jänner 1998 um 14.59 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der Westautobahn A1 bei Kilometer 170,000 in Richtung Wien den PKW mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit der Begründung, dass er sich zum "fraglichen Zeitpunkt" mit seinem Fahrzeug in Salzburg befunden habe. Es sei daher nicht möglich, dass er die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung an der Tatörtlichkeit bei Autobahnkilometer 170,000 der A1 Westautobahn begangen hat.

Tatsache ist, dass ein Radarfoto existiert, auf welchem das auf den Berufungswerber zugelassene KFZ sichtbar ist (sowohl Kennzeichen als auch Marke und Type stimmen mit den Zulassungsdaten überein). Es kann nur die eine schlüssige Erklärung dafür in Frage kommen, nämlich dass eben das Fahrzeug zum Messzeitpunkt sich an der Tatörtlichkeit befunden hat, nimmt man nicht an, dass ein Radargerät Aufnahmen von Fahrzeugen machen kann, die sich gar nicht im Messbereich befinden.

Der Berufungswerber bezweifelt auch die Funktionstüchtigkeit solcher Geräte, etwa aufgrund von Erschütterungen durch Schwerfahrzeuge. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Gerät um ein solches handelt, das die Aufnahmen von einem Überkopfwegweiser aus anfertigt, welcher sich in Höhe von etwa 5,5 Meter über der Fahrbahn befindet. Zum anderen können solche Erschütterungen, sofern sie überhaupt relevant sind, wofür kein Anhaltspunkt vorhanden ist, nicht schlüssig erklären, dass ein Fahrzeug auf ein Radarfoto kommt, das ca. 100 Kilometer vom Messort entfernt abgestellt gewesen sein soll.

Unbeschadet dessen hat die Berufungsbehörde eine der vom Rechtsmittelwerber für sein Vorbringen namhaft gemachte Zeugin einvernehmen lassen, die aber keine Angaben dazu machen konnte, wann der Berufungswerber nach dem gemeinsamen Mittagessen aus Salzburg abgereist ist.

Im Übrigen hat der Berufungswerber auch nicht bestritten, der Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein, sodass anzunehmen ist, dass er sich bei seinen Zeitangaben geirrt hat und seine Rückfahrt von Salzburg nach Wien früher angetreten hat als behauptet, wobei nach der Sachlage die Fahrt etwa eine Stunde vor der Messung begonnen haben dürfte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es durchaus nicht unschlüssig, dass ein Fahrzeuglenker im Nachhinein nicht mehr den genauen Zeitpunkt einer bestimmten Fahrt erinnerlich hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S hält einer Überprüfung anhand dieser Kriterien ohne weiteres stand. Erschwerungsgründe lagen nicht vor, dem Berufungswerber kam aber auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute.

Seine aktenkundigen persönlichen Verhältnisse werden ihm die Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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