Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106427/6/Sch/Rd

Linz, 20.09.1999

VwSen-106427/6/Sch/Rd Linz, am 20. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A vom 27. Mai 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Mai 1999, VerkR96-10740-1998-K, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 7. Mai 1999, VerkR96-10740-1998-K, über Herrn A, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2) § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 Geldstrafen von 1) 800 S und 2) 800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden und 2) 24 Stunden verhängt, weil er am 5. Juni 1998 um 19.17 Uhr im Bezirk Freistadt, Gemeindegebiet Wartberg odA., Prager Straße B 125, in Richtung Freistadt, bei Straßenkilometer 19,040 (Beginn des sog. Unterweitersdorfer Berges) mit seinem PKW mit dem Kennzeichen

1) verbotenerweise überholt habe, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert hätten werden können, und

2) verbotenerweise überholt habe, obwohl er nicht einwandfrei erkennen habe können, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen werde können.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 160 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Beisein eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen einen Ortsaugenschein abgeführt, welcher nachstehendes ergeben hat:

Ausgehend von den für die Beurteilung des Sachverhaltes relevanten Prämissen - soweit sie aktenkundig sind - ergibt sich eine für den Berufungswerber erforderlich gewesene Überholsichtweite für ein gefahrloses Überholen von etwa 320 m. Die tatsächlich gegebene Überholsichtweite, vom Beginn des vom Berufungswerber gesetzten Überholmanövers aus betrachtet, beträgt nahezu 700 m, sodaß eine ausreichende Überholsichtweite gegeben war.

Der laut Angaben des Meldungslegers etwa bei Kilometer 19,500 aufgetretene Gegenverkehr war angesichts der vom Berufungswerber benötigten Überholsichtweite von - wie erwähnt - etwa 320 m, vom Überholbeginn aus betrachtet, keiner - auch nur abstrakten - Gefährdung bzw Behinderung ausgesetzt.

Der verkehrstechnische Amtssachverständige ist mangels konkreter Angaben im Akt von einer realitätsnahen Ausgangsgeschwindigkeit der überholten bzw des überholenden Fahrzeuges von etwa 50 km/h ausgegangen. Legt man der Beurteilung des Überholvorganges die Angaben des Meldungslegers über die Örtlichkeit der Beendigung des Vorganges zugrunde, wäre wohl eine noch geringere Ausgangsgeschwindigkeit anzunehmen, welcher Umstand eine Verkürzung der erforderlichen Überholsichtweite zur Folge gehabt hätte, zumal erfahrungsgemäß bei einer geringeren Fahrgeschwindigkeit und der damit verbundenen Einlegung eines niedrigeren Ganges noch höhere Beschleunigungswerte - also auch ein kürzerer Überholweg - zu erzielen sind.

Abschließend erscheint der Berufungsbehörde die Bezeichnung der tatörtlichen Linkskurve in der Anzeige als "unübersichtlich" bemerkenswert, da, wie ausgeführt, die Sichtweite vom Überholbeginn des Berufungswerbers aus nahezu 700 m beträgt und daher von einer Unübersichtlichkeit des relevanten Straßenstückes wohl nicht die Rede sein kann.

Zusammenfassend ergibt sich daher, daß angesichts der gegebenen Sachlage vom Vorliegen der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen nicht ausgegangen werden kann.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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