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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106430/5/Gu/Shn

Linz, 05.08.1999

VwSen-106430/5/Gu/Shn Linz, am 5. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Ch. T., gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.04.1999, Zl. VerkR96-15004-1998 Bru, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung wegen Übertretung der StVO als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs.2 Z1 VStG, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG, § 32 Abs.2 AVG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz

Entscheidungsgründe:

Die BH Linz-Land hat mit dem angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid einen Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen eine Strafverfügung wegen Übertretung des § 4 Abs.5 erster Satz StVO 1960 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsmittelwerber durch Hinterlegung zugestellt und ab 23.4.1999 zur Abholung beim Postamt S. bereitgehalten.

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber eine mit 13.5.1999 datierte Berufung eingebracht.

Als dem als Fernfahrer beschäftigten Rechtsmittelwerber vom UVS zum Zustellvorgang und der Fristgebundenheit des Rechtsmittels Gelegenheit geboten wurde, sein Parteigehör zu wahren und darzulegen, ab wann ihm bei allfälliger Abwesenheit die Abholung des Schriftstückes möglich gewesen wäre, hat dieser bekanntgegeben, daß er im Zeitraum von 23. April bis 28. April von Samstag, den 24. April ab 14.00 Uhr bis Sonntag 25. April 19.00 Uhr zu Hause in seiner Wohnung war.

In dieser Zeit habe er den Brief nicht am Postamt beheben können und er ersucht daher seinen Einspruch trotzdem als termingerecht anzuerkennen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Rechtsmittelwerber allerdings im Ergebnis nichts für sich zu gewinnen. Nachdem er am 24. April 1999 durch Rückkehr an die Abgabestelle vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten hatte, war es ihm am darauffolgenden nächsten Werktag dem 26. April 1999 möglich, die Postsendung zu beheben.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz wird die Zustellung hinterlegter Sendungen an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Mag diese gesetzliche Folge wegen der Berufstätigkeit so mancher Schriftenempfänger in der Praxis auch als Härte erscheinen, so hatte es der UVS nicht in der Hand, den Lauf der Fallfrist von sich aus zu bestimmen. Ist daher der Fristenlauf am Montag den 26. April 1999 in Gang gesetzt worden, so lief die zweiwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des 10. Mai 1999 aus und war die am 13. Mai 1999 verfaßte Berufung somit verspätet.

Dies hatte zur Folge, daß mit der Zurückweisung vorzugehen war, ohne daß auf den Inhalt der Berufung eingegangen werden konnte.

Über Kosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

Beschlagwortung: Dutzendfall

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