Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106441/2/BI/FB

Linz, 29.06.1999

VwSen-106441/2/BI/FB Linz, am 29. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau Mag. F S, T, P, vertreten durch Rechtsanwälte M, R, S & Partner OEG, H, L, vom 15. Juni 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. Mai 1999, VerkR96-1457-1999-SR/KB, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt geändert wird: "Sie haben am 5. Jänner 1999 um 10.59 Uhr den Kombi, Kz., in L auf der W Straße auf Höhe des Hauses Nr. 379 stadteinwärts gelenkt und trotz Sichtbehinderung durch Nebel - die Sichtweite betrug dort etwa 40 m - weder Abblendlicht noch Nebellicht eingeschaltet..." und die übertretene Norm auf "§ 99 Abs.5 KFG 1967" abgeändert wird.

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 44a Z1 und 2 VStG, §§ 99 Abs.5 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 idF BGBl.Nr.145/98

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 134 Abs.1 iVm 99 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (12 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 5. Jänner 1999 um 10.59 Uhr den Kombi, Kennzeichen, im Ortsgebiet L, W Straße stadteinwärts auf Höhe Haus Nr. 379, gelenkt und dabei trotz Nebel das Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer nicht eingeschaltet habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, die Behörde gehe von so schlechten Witterungsverhältnissen aus, daß eine Verpflichtung zur Verwendung von Abblendlicht bzw Nebelscheinwerfern bestanden habe. Dies stelle eine vorgreifende rechtliche Beurteilung dar, die mit der Aussage des Meldungslegers begründet werde. Abgesehen davon laute jedoch die Wetterauskunft der Austro-Control dahingehend, daß zur Tatzeit am Flughafen Hörsching Nebel mit Sichtweiten von 200 bis 400 m geherrscht habe. Die Erstinstanz habe jedoch eine Sichtweite von ca 40 m angenommen, die nicht erwiesen sei. Es stelle sich die Frage, warum überhaupt eine Wetterauskunft eingeholt werde, wenn diese nicht annähernd verwertet werde.

Bei solchen Diskrepanzen hätte es der Einholung eines meteorologischen Gutachtens bedurft, um die Wahrscheinlichkeit einer der beiden Angaben zu erhärten. Die Erstinstanz habe willkürlich und ohne Begründung eine Alternative ausgewählt und sohin Verfahrensvorschriften verletzt.

Abgesehen davon sei Grundlage jeder Verwaltungsstrafe ein verschuldetes und rechtswidriges Handeln einer juristischen oder natürlichen Person, welches seinerseits von einem inneren Kausalzusammenhang getragen sei: Auf der Grundlage der Auskunft der Austro-Control über eine Sichtweite von 200 bis 400 m könne davon ausgegangen werden, daß sie sich auf der dort in ihre Richtung zweispurigen W Straße stadteinwärts bewegt und das Fahrzeug auf der rechten Spur gelenkt habe. Bei 50 km/h ergebe sich für den Gegenverkehr eine Überholsichtweite von 200 bis 250 m, die nach der Judikatur des VwGH ausreiche, sodaß sie keinen Anlaß gehabt habe, das Licht einzuschalten, und auch die vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Außerdem bestehe bei 50 km/h und einem Sekundenabstand (gemeint wohl: Nachfahrabstand) von 2 bis 3 sec, demnach 36 bis 54 m, kein Anlaß zur Verwendung von Licht zur Aktivierung der Rücklichter, weil für das nachfahrende Fahrzeug (gemeint wohl: für dessen Lenker) ausreichende Sicht und die Möglichkeit zur Anpassung der Geschwindigkeit bestehe.

Durch das Nichteinschalten der Leuchten werde kein Zustand hergestellt, den das gesetzliche Verbot gerade verhindern wolle. Beantragt wird daher die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu Einstellung des Verfahrens, in eventu die Anwendung des § 21 VStG wegen ihrer Unbescholtenheit und der "nicht schweren" Folgen der Tat.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins im Bereich W Straße 379 durch das erkennende Mitglied am 29. Juni 1999.

Laut Anzeige des Meldungslegers RI K, WZ. K, vom 6. Jänner 1999 hat dieser am 5. Jänner 1999 um 10.59 Uhr vom Standort W Straße 379 aus auf Höhe dieses Hauses den PKW stadteinwärtsfahrend beobachtet und festgestellt, daß trotz Sichtbehinderung durch Nebel - die Sichtweite habe unter 40 m betragen - am Fahrzeug keine Beleuchtung verwendet worden sei. Eine Anhaltung sei nicht möglich gewesen.

Die Zulassungsbesitzerin des PKW, die Rechtsmittelwerberin, hat in der Lenkerauskunft vom 25. März 1999 sich selbst als Lenkerin zur Tatzeit bezeichnet und fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13. April 1999 erhoben. Begründet wurde dies damit, es habe zwar Nebel geherrscht, dieser sei aber so schwach gewesen, daß eine Beleuchtung nicht erforderlich gewesen sei. Die Rechtsmittelwerberin rügte außerdem, daß sie bei einer derartigen Sichtbehinderung wie der behaupteten nicht aufgehalten worden sei, und bezeichnete die Anzeige als Willkürakt der Polizei.

Der Meldungsleger wurde am 20. April 1999 zeugenschaftlich vernommen, verwies auf die Anzeige und die darin angeführte Sichtweite und gab an, die Anhaltung sei aus Sicherheitsgründen nicht durchgeführt worden. Er verwahrte sich entschieden gegen die Behauptung der Unwahrheit.

Laut Auskunft der Austro Control GmbH, Flugsicherungsstelle Linz, Fachdienst Flugwetter, Hörsching, vom 27. April 1999 wurde für den Tatzeitpunkt am Flughafen Linz-Hörsching Nebel mit Sichtweite 200 bis 400 m bei einer Temperatur von +2 Grad, aufgezeichnet. Der Nebel habe sich in der Nacht gebildet und sei mit kurzer Unterbrechung von 4.30 bis 6.00 Uhr während des gesamten Vormittages bis etwa 12.30 Uhr erhalten geblieben. Aus dem Stadtgebiet von L lägen keine Beobachtungen der Sichtweite vor.

Die Rechtsmittelwerberin hat im Rahmen des Parteiengehörs ausgeführt, sie könne sich erinnern, daß sie die Fahrt wegen des Umtausches eines Weihnachtsgeschenkes durchgeführt habe und daß sie sich damals keines Nebels bewußt gewesen sei, der ein unbedingtes Einschalten des Abblendlichtes erforderlich gemacht hätte. Sie halte es nicht für möglich, daß sich der Meldungsleger noch an die Situation erinnern könne. Ihre Tochter sei damals mitgefahren; auch diese könne sich an einen Nebel in der behaupteten Weise nicht erinnern. Wäre die Situation für andere oder für sie gefährdend gewesen, hätte eine Anhaltung erfolgen oder der Meldungsleger hätte aufzeigen müssen, daß ihr Verhalten Gefahren mit sich bringe. Sie halte das für eine reine Abkassieraktion und verwehre sich entschieden dagegen.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist zunächst darauf hinzuweisen, daß in der Wetterauskunft der Austro Control ausdrücklich betont wird, daß für das Stadtgebiet L keine Beobachtungen der Sichtweite vorlägen. Es ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, daß sich die 200 bis 400 m Sichtweite nur auf das Gebiet des Flughafens Linz-Hörsching beziehen. Dieses Areal liegt - in Luftlinie gesehen - doch etwa 10 km vom Haus W Straße 379 entfernt, sodaß sehr wohl unterschiedliche Sichtverhältnisse, wie sie bei Nebel auch nicht unüblich sind, bestanden haben können.

Der Meldungsleger hat in der Anzeige eine nebelbedingte Sichtweite von unter 40 m angeführt und im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme auf die Anzeige und die darin genannte Sichtweite verwiesen. Er hat nie ausgesagt, er könne sich an den Vorfall genau erinnern und ist solches auf Grund der täglichen Routine auch nicht zu erwarten. Abgesehen davon ist die Beobachtung eines unbeleuchteten Fahrzeuges im Vorbeifahren ohne Anhaltung auch nicht ein so einschneidendes Ereignis, das dem Meldungsleger länger als für das Verfassen der Anzeige notwendig im Gedächtnis bleiben müßte.

Tatsache ist aber, daß ein Organ der Straßenaufsicht von einem bestimmten Beobachtungsort aus sehr wohl in der Lage ist, beurteilen zu können, wie weit die Sicht bei Nebel reicht, und daß eine Schätzung der Sichtweite anhand der örtlichen Gegebenheiten leichter möglich ist als von einem in Bewegung befindlichen Fahrzeug aus. Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel irgendwelcher Art am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Meldungslegers. Dieser hat in der Anzeige alle wichtigen Aspekte angeführt, sodaß es keiner Ergänzungen, die nicht mehr von seiner Erinnerung umfaßt sein könnten, bedurfte. Er hat dargelegt, daß in der beobachteten Verkehrssituation aus Sicherheitsgründen eine Anhaltung der Lenkerin nicht möglich gewesen sei, was bei ungünstigen Sichtverhältnissen und dem in der Wiener Straße üblicherweise herrschenden Verkehrsaufkommen durchaus nachvollziehbar ist. Warum er von seiner Zeugenaussage abgehen sollte, wie in der Beschuldigtenverantwortung des öfteren anklingt, bleibt unerfindlich.

Abgesehen davon, sind auch die Angaben der Rechtsmittelwerberin, der es selbstverständlich freisteht, sich als Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren in jeder ihr günstig erscheinenden Richtung zu verantworten, letztlich nicht überprüfbar, zum einen weil es auch keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß ihr der Meldungsleger an seinem Standort überhaupt auffallen mußte, was auch nie behauptet wurde, und daraus folgend, weil eine derartige Fahrt auch für sie nicht ein so wichtiges Ereignis darstellte, daß sie sich mehr als zwei Monate später - das Ersuchen um Lenkerauskunft mit dem Hinweis auf das zur Last gelegte Verhalten wurde am 22. März 1999 hinterlegt - an die Intensität des Nebels am Vorfallstag in der W Straße in L erinnern könnte.

Die Einholung eines meteorologischen Gutachtens ist schon deshalb entbehrlich, weil ein üblicherweise örtlich unterschiedlich intensiv auftretendes Naturereignis ebenso wie die "Wahrscheinlichkeit der Nebeldichte" keine Berechnung zulassen.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Gemäß § 99 Abs.5 leg.cit. sind bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden...

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht auf der Grundlage der im Rahmen der freien Beweiswürdigung angestellten Überlegungen kein Zweifel, daß die nebelbedingte Sichtweite zum in Rede stehenden Zeitpunkt im Bereich W Straße 379 keinesfalls 200 bis 400 m, sondern nach der glaubwürdigen und mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringenden Zeugenaussage des Meldungslegers im besten Fall 40 m betragen hat. Daraus ergibt sich jedoch auch, daß der Nebel im gegenständlichen Fall eine Sichtbehinderung zur Folge hatte, die die Verwendung von Abblendlicht oder Nebellicht oder beide zusammen sehr wohl erforderlich gemacht hätte. Die Nichtverwendung jeglicher Beleuchtung wurde nie bestritten.

Zu den in der Berufung angestellten Berechnungen ist zu sagen, daß im Bereich W Straße 379 nicht die allgemein im Ortsgebiet bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h gilt, sondern eine Geschwindigkeit von 60 km/h - mit Hinweis auf eine "Grüne Welle" bei den aufeinanderfolgenden durch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen, sodaß die erlaubte Höchstgeschwindigkeit üblicherweise auch gefahren wird - erlaubt ist, was eine längere Wegstrecke pro Sekunde, dh größere Nachfahrabstände, erfordert, während jegliche Überholsichtweite auf bestenfalls 40 m beschränkt bleibt.

Zweck der Bestimmung des § 99 Abs.5 KFG 1967 ist aber der Schutz aller Verkehrsteilnehmer, dh nicht nur solcher, denen auf Grund von Beobachtungen beim Anhalten vor lichtzeichengeregelten Kreuzungen ohnehin bewußt ist, daß vor ihnen ein (unbeleuchtetes) Fahrzeug unterwegs ist, auf dessen Geschwindigkeit sie ihren Nachfahrabstand einzustellen haben, sondern auch jener Lenker, die Fahrmanöver durchführen, bei denen sie den Vorrang des (unbeleuchteten) PKW zu beachten haben, jedoch diesen erst (zu) spät erkennen können. Rechts neben der Fahrbahn der W Straße befindet sich ein selbständiger Gleiskörper der Straßenbahn Linie, über den auch nicht durch Lichtzeichen geregelte Einfahrten und Kreuzungen führen. Von dort kommende Fahrzeuglenker müssen sich schon vor der Überquerung der Gleise vom Vorhandensein eventueller Vorrangberechtigter auf der W Straße überzeugen und daher den Verkehr auf eine größere Entfernung beobachten können, was bei einem mit 60 km/h fahrenden unbeleuchteten PKW bei Sichtweiten um 40 m zweifellos schwierig ist und die Gefahr des Übersehens dieses PKW in sich birgt.

Da es sich bei der in Rede stehenden Bestimmung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt und der Rechtsmittelwerberin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, daß sie an der Nichtbefolgung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, besteht seitens des unabhängigen Verwaltungssenates kein Zweifel, daß die Rechtsmittelwerberin den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Die Spruchänderung erfolgte im Einklang mit den Bestimmungen des § 44a Z1 und 2 VStG zur genauen Umschreibung des Tatvorwurfs in Verbindung mit dem anzuwendenden Verwaltungsstraftatbestand. Verjährung ist nicht eingetreten, weil der Meldungsleger innerhalb der sechsmonatigen Frist zeugenschaftlich einvernommen wurde und auf die Anzeige verwiesen hat. Die erstinstanzliche Umschreibung des Tatvorwurfs entsprach dem nunmehr zur Last gelegten mit Ausnahme des Tatbestandsmerkmals "Sichtbehinderung", das in der Anzeige enthalten war.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, daß der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S Geldstrafe bzw bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG lagen nicht vor, weil bei einer Sichtweite von 40 m durch die Nichtverwendung des Abblendlichtes oder/und des Nebellichtes, wenn auch tatsächlich keine nachteiligen Folgen gegeben waren, eine Gefährdung anderer Straßenbenützer nicht auszuschließen war, was auch von der Rechtsmittelwerberin erkannt hätte werden müssen, sodaß von einem geringfügigen Verschulden nicht die Rede sein kann.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens, entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den nicht ungünstigen finanziellen Verhältnissen der Rechtsmittelwerberin und hält auch general- wie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Selbst bei Annahme des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - im erstinstanzlichen Verfahrensakt wird auf nicht einschlägige Vormerkungen aus dem Jahr 1997 hingewiesen, allerdings ohne Hinweis auf Rechtskraft - wäre eine Herabsetzung des ohnehin geringfügigen Strafbetrages nicht gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beschlagwortung: Meldungsleger glaubwürdiger als Wetterauskunft der Austro Control, daher war von 40 m Sichtweite bei Nebel auszugehen, sohin einer Sichtbehinderung, die die Verwendung von Abblendlicht - und/oder Nebellicht iSd § 99 Abs.5 KFG erfordert hätte; Spruchänderung von § 99 Abs.1 auf § 99 Abs.5 KFG zulässig, weil nicht verjährt; Strafhöhe gerechtfertigt.

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