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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106448/2/Ga/La

Linz, 18.07.2000

VwSen-106448/2/Ga/La Linz, am 18. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des A K, vertreten durch Dr. N N, Rechtsanwalt in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9. Juni 1999, Zl. VerkR96-4168-1998, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 600 S (entspricht 43,60 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 9. Juni 1999 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 20 Abs.2 StVO für schuldig befunden. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 4. Juli 1998 um 15.25 Uhr als Lenker eines durch das Kennzeichen bestimmten PKW auf der A 8 I bei Km 59,790 die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 43 km/h überschritten. Über ihn wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Begründend ging die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im wesentlichen von der drei Tage nach dem Vorfall verfassten Anzeige des LGK für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried im Innkreis aus und hielt auf Grund der Ergebnisse des hiezu geführten Ermittlungsverfahrens - Zeugenbeweise durch Vernehmung der befassten Gendarmerieorgane; Beischaffung des Eichscheines für den verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmesser sowie der bezughabenden Rubrik aus dem "Laser-Einsatzverzeichnis und Messprotokoll 1998"; drei Stellungnahmen des Berufungswerbers, jeweils nach stattgefundener Akteneinsicht bzw Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - für erwiesen, dass der Berufungswerber am angegebenen Ort zur angegebenen Zeit in der spruchgemäß umschriebenen Weise die auf Autobahnen in Österreich zulässige Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h überschritten hat. So sei nämlich als erwiesen festzustellen gewesen, dass das verwendete Messgerät, hier des Typs "LTI 20.20 TS/KM-E", zur Tatzeit gültig geeicht gewesen und aus dem vorgelegenen Messprotokoll entgegen der Darstellung des Beschuldigten ersichtlich gewesen sei, dass der Messstandort für die hier in Rede stehende Messung um 15.00 Uhr bezogen worden und vor Messbeginn um 15.00 Uhr die erforderlichen Überprüfungen durchgeführt worden seien. Auch habe der Beschuldigte anlässlich seiner Anhaltung die ihm vorgehaltene Geschwindigkeit gar nicht bestritten, sondern sich nur dahingehend gerechtfertigt, dass er nicht auf die Geschwindigkeit geachtet habe; erst im Nachhinein habe er, mittlerweile anwaltlich vertreten, behauptet, (nur) mit einer Geschwindigkeit von 140 bis maximal 150 km/h gefahren zu sein.

In rechtlicher Hinsicht sah die belangte Behörde, nach Darstellung der als verletzt angenommenen Rechtsvorschrift, die Tatbestandsmäßigkeit in objektiver und auch subjektiver Hinsicht, zu dieser eine bloß fahrlässige Begehungsweise vorwerfend, als verwirklicht an.

Was die in nachvollziehbarer Weise anhand der Kriterien des § 19 VStG festgesetzte Geldstrafe angeht, fand die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf den hier bis 10.000 S reichenden Strafrahmen das im unteren Bereich des Rahmens liegende Ausmaß von 3.000 S als angemessen, wobei als mildernd die Unbescholtenheit des Beschuldigten, als erschwerend keine Umstände gewertet und die zu schätzen gewesenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Einkommen von 14.000 S; kein Vermögen; keine Sorgepflichten) berücksichtigt wurden.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass er die erlaubte Höchstgeschwin-digkeit an sich überschritten hat. Vielmehr stützt er seine Verteidigung in der Hauptsache auf die Behauptung, er sei "erinnerlich" nur mit 140 bis 150 km/h unterwegs gewesen und es müsse daher, wenn ihm eine Geschwindigkeit von 178 km/h vorgeworfen werde, eine Fehlmessung vorgelegen sein, weshalb davon auszugehen sei, dass für das in seinem Fall verwendete Messgerät eine ungültige Eichung vorgelegen habe. Außerdem gingen aus dem von der belangten Behörde beigeschafften 'Messprotokoll' nicht sämtliche (zufolge der Verwendungsbestimmungen vor jeder Inbetriebnahme) erforderlichen Geräteüberprüfungen hervor.

Im übrigen sah sich der Berufungswerber, weil das Verfahren mangelhaft geblieben sei, indem sämtlichen von ihm vor der Strafbehörde gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen worden sei, veranlasst, in wortwörtlicher Wiederholung seiner schon vor der Strafbehörde abgegebenen Stellungnahmen auch die darin enthalten gewesenen Beweisanträge zu wiederholen. Schließlich begehrte er hilfsweise die Herabsetzung der von ihm als überhöht empfundenen Geldstrafe bzw deren außerordentliche Minderung bzw die Erteilung einer Ermahnung.

Mit seinen Ausführungen verhilft der Berufungswerber dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg.

Soweit er mit seinen schon vor der Strafbehörde wortgleich erstatteten Bedenken gegen die grundsätzliche Eignung von Laser-Geschwindigkeitsmessgeräten des hier verwendet gewesenen Gerätetyps LTI 20.20. TS/KM-E sowie gegen die Richtigkeit bzw Fehlerlosigkeit des Messvorganges argumentiert, ist ihm zum einen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und zum anderen das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren entgegenzuhalten.

So hat die Rechtsprechung klargestellt, dass es sich bei einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich um ein taugliches Mittel zur Fest-

stellung der von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit handelt (vgl VwGH 9.7.1998, 97/03/0027, mit Vorjudikatur). Im Berufungsfall wurde ein geeichtes Gerät verwendet. In den die Eichung des Gerätes beurkundenden Eichschein vom 10. November 1995 (Kopie) konnte der Berufungswerber, seinem diesbezüglichen Begehren entsprechend, Einsicht nehmen. Der Eichschein als öffentliche Urkunde liefert Beweis über die gültige und ordnungsgemäße Eichung eines bestimmten Gerätes, hier somit eines Gerätes der vorhin erwähnten Bauart mit der Fertigungsnummer "4374". Mit diesem Identifikationsmerkmal ist das vorliegend verwendete Laser-Messgerät auch in der Anzeige angegeben. Durch die Vorlage des Eichscheins wurde weiters auch der vom Berufungswerber begehrte Beweis geliefert, dass die zuletzt am 10. November 1995 vorgenommene Eichung zur Tatzeit noch gültig und die gesetzliche Nacheichfrist noch nicht abgelaufen war. Soweit der Berufungswerber nun neuerlich die "Beischaffung des Eichscheines für das gegenständliche Messgerät zum Beweis dafür, dass zumindest die vorgeschriebene Nacheichung nicht erfolgte", beantragt, grenzt dieses - zudem in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen auf Seite zwei des Berufungsschriftsatzes stehende - Begehren an Mutwillen.

War aber von der Gültigkeit und Richtigkeit der für das hier in Rede stehende Messgerät beurkundeten Eichung auszugehen, so durfte die belangte Behörde zu Recht als erwiesen annehmen, dass mit diesem Gerät eine zuverlässige Messung durchgeführt werden konnte.

Den vom Berufungswerber beantragten Zeugenbeweis durch Vernehmung der Meldungsleger hat die belangte Behörde schon durchgeführt und das Ergebnis dem Berufungswerber in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften mitgeteilt, sodass von einer Beweiswiederholung Abstand zu nehmen war, zumal der Berufungswerber nicht begründet darzulegen vermochte, dass und in welchen Punkten die neuerliche Vernehmung der beiden Zeugen durch das h. Tribunal zu anderen, dh. ihn entlastenden Aussagen führen könnte.

Wenn der Berufungswerber weiters meint, es liege kein "entsprechendes Messprotokoll" vor und es hätte daher auch dieser Umstand für die Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' zu seinen Gunsten gesprochen, so vermag er auch damit nicht durchzudringen.

Anders nämlich, als es der Berufungswerber sieht, kann gerade aus den Angaben der Meldungsleger in der Anzeige und aus der die Richtigkeit dieser Angaben bezeugenden Aussage insbesondere des RI G (als jener Gendarm, der die Messung unmittelbar durchgeführt hatte) vom 1. Oktober 1998 geschlossen werden, dass die Funktionskontrollen und der Ablauf des Messvorganges in Übereinstimmung mit den Verwendungsbestimmungen (hier: idF der Zulassung vom 14. März 1994) stattgefunden haben. Dieses Ergebnis wird durch die - auch dem Berufungswerber vorgelegenen - Eintragungen in die bezughabende Tagesrubrik des "Laser-Einsatzverzeichnisses und -Messprotokolls 1998" unterstrichen.

Selbst aber, wenn zuträfe, dass - wie der Berufungswerber einwendet - daraus nicht sämtliche, auf Grund der Verwendungsbestimmungen durchzuführende Geräteüberprüfungen ersichtlich wären, wäre für ihn noch nichts gewonnen. Denn auch ein unter Verstoß gegen die Verwendungsbestimmungen bzw gegen die Bestimmungen über die Führung eines Messprotokolls zustande gekommenes Messergebnis unterläge im Lichte des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel noch immer der freien Beweiswürdigung. Anhaltspunkte dafür aber, dass trotz einer allfälligen unvollständigen Protokollierung der gemäß Punkt 2.7 der Verwendungsbestimmungen durchzuführenden Kontrollen des Messgerätes im konkreten Fall die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft gewesen wäre, vermag der Oö. Verwaltungssenat weder dem vorgelegten Auszug aus dem Laser-Einsatzverzeichnis noch aus dem sonstigen Akteninhalt noch aus dem Berufungsvorbringen zu entnehmen, sodass aus allen diesen Gründen im Berufungsfall die objektive und subjektive Tatbestandsmäßigkeit zu Recht angenommen worden ist.

Der Schuldspruch war daher zu bestätigen.

Zur Strafbemessung:

Aus den vom Berufungswerber eingeforderten besonderen Milderungsgründen hat die belangte Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung zur Straffestsetzung jenen des ordentlichen Lebenswandels iSd § 34 Z2 StGB ausdrücklich bereits gewertet.

Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers scheidet hier jedoch - es wurde ein Ungehorsamsdelikt verwirklicht - die Anrechnung der nur fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung als Milderungsgrund aus. Die Verantwortung des Berufungswerbers bei seiner Betretung, er habe auf die von ihm gefahrene Geschwindigkeit (bloß) nicht geachtet, hat die belangte Behörde schon dadurch berücksichtigt, dass sie ihm kein höheres Tatschuldausmaß zugemessen hat als eben einfache Fahrlässigkeit und ist damit auch die vom Berufungswerber geltend gemachte Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) eingefangen. Dass der Berufungswerber die Tat, wie er weiters für sich beansprucht, mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit als mit vorgefasster Absicht begangen habe, ist hier gleichfalls schon durch den fahrlässigen Sorgfaltsmangel abgedeckt. Hingegen stand der Berücksichtigung von "optimalen Fahrbahn- und Straßen- sowie Verkehrsverhältnissen (kein anderer Fahrzeugverkehr)" als mildernd entgegen, dass laut - unbedenklicher - Gendar-

merieanzeige immerhin "mäßiger Verkehr" herrschte einerseits und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nahezu um ein Drittel überschritten wurde andererseits. Alle übrigen geltend gemachten besonderen Milderungsgründe waren von vornherein nicht in Betracht zu ziehen.

Die vom Berufungswerber begehrte ao. Strafmilderung (§ 20 VStG) stand hier schon mangels gesetzlichem Mindeststrafsatz nicht zur Verfügung. Der gleichfalls begehrten Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) war nicht näher zu treten, weil in Anbetracht des beträchtlichen Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung von bloß unbedeutenden Folgen der Übertretung iS der Gesetzesvorschrift nicht die Rede sein konnte.

Auch der Strafausspruch war daher zu bestätigen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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