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VwSen-106451/2/Ga/Fb

Linz, 31.03.2000

VwSen-106451/2/Ga/Fb Linz, am 31. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des E M, vertreten durch Dr. J S & Mag. W L, Rechtsanwälte in R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28. Mai 1999, VerkR96-1977/1998/Win, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis (Fakten 1. bis 5.) wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 28. Mai 1999 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe 1., wie anlässlich einer am 24. Juli 1998, ~17.00 Uhr, von einem Straßenaufsichtsorgan durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf der B bei Strkm 26.450 festgestellt worden sei, als Lenker (Fahrer) eines durch die Kennzeichen bestimmten Lkw-Zuges die zu diesem Faktum und zu den Fakten 2. bis 5. jeweils angeführten Vorschriften des Art.15 der VO (EWG) Nr. 3821/85, jeweils in Verbindung mit § 134 Abs.1 KFG verletzt (zu 3. und 4. wurde im Spruchteil gemäß § 44a Z2 VStG erkennbar versehentlich die VO (EWG) Nr. 3820/85 genannt), weshalb über ihn 1. bis 5. Geldstrafen im Ausmaß zwischen 200 S und 500 S je kostenpflichtig zu verhängen gewesen seien.

Aus Anlass der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Faktum 1. des angefochtenen Schuldspruchs entspricht, was das angelastete Verhalten des beschuldigten Fahrers betrifft, offenbar dem Faktum 5. des Ladungsbescheides vom 16. Dezember 1998 (als hier maßgebliche Verfolgungshandlung). Dieser Tatvorwurf beschuldigte den Berufungswerber unter Verwendung der Wörter, er "hätte (...) in eventu" und vermochte schon dadurch dem Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG nicht zu entsprechen. Eine das Fehlverhalten in der Möglichkeitsform nur andeutende und zudem nur eventualiter anlastende Verfolgungshandlung ist, ohne dass dies näher ausgebreitet werden müsste, so unbestimmt, dass damit die Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht bewirkt werden konnte. Faktum 1. erwies sich als schon zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Straferkenntnisses verfolgungsverjährt und hätte in den Schuldspruch nicht mehr aufgenommen werden dürfen.

Mit der Eliminierung von Faktum 1. aus dem angefochtenen Schuldspruch aber ist zugleich auch das für alle nachstehenden Tatvorwürfe (2. bis 5.) daraus abgeleitet gewesene Tatortkriterium weggefallen, sodass die Zuwiderhandlungen nach den Umständen dieses Falles hinsichtlich der Tatörtlichkeit nicht mehr individualisiert scheinen.

Dieser - vorläufige - Befund der in sachverhaltsmäßiger Hinsicht somit offenbar unzureichend konkretisierten Fakten 2. bis 5. wird nach der Aktenlage jedoch endgültig bekräftigt, indem der vorerwähnte Ladungsbescheid auch diese Zuwiderhandlungen - aus nicht ersichtlichen Gründen - ausdrücklich nur in der Möglichkeitsform ("hätten") vorwarf.

Die im Verfahrensakt einliegende Strafverfügung vom 30. September 1998 (OZ 11) vermag als (frühere) Verfolgungshandlung die fehlende Bestimmtheit des Tatvorwurfs im Berufungsfall aus zweierlei Gründen nicht herzustellen: Anders als der Ladungsbescheid (bzw das Straferkenntnis) enthält die Strafverfügung im Zusammenhang mit dem Tatort keinerlei Angaben, aus denen sich zweifelsfrei der Tatort determiniert als Ort der Betretung (der dort "von einem Straßenaufsichtsorgan durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle") entnehmen ließe. Davon abgesehen sind die Anlastungen der Strafverfügung, soweit das im Akt einliegende, mit kaum lesbaren handschriftlichen Anmerkungen ergänzte Entwurfsexemplar überhaupt einen Vergleich zulässt, offenbar auch sonst unvollständig oder in möglicherweise wesentlichen Elementen anders beschrieben. Die zweifelsfreie Feststellung eines im Lichte des Rechtsschutzgedankens genügend konkretisierten Tatvorwurfs aber darf nicht dem Beschuldigten überantwortet werden.

Aus allen diesen Gründen war, weil insgesamt wegen Unbestimmtheit Verfolgungsverjährung eingetreten ist, wie im Schuldspruch zu verfügen, ohne dass auf das Berufungsvorbringen im Einzelnen einzugehen war.

Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch von seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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