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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106458/16/BI/FB

Linz, 07.03.2000

VwSen-106458/16/BI/FB Linz, am 7. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G S, H, R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F L, S, B, vom 22. Juni 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 2. Juni 1999, VerkR96-26-1999-Shw, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Führerscheingesetzes 1997, aufgrund des Ergebnisses der am 3. März 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten behoben und das jeweilige Verwaltungsstrafverfahren ohne Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenkostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2. Alt. und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) § 20 VStG iVm §§ 37 Abs.1 und 3 und 1 Abs.3 FSG Geldstrafen von 1) 470 S (24 Stunden EFS) und 2) 2.500 S (4 Tage EFS) verhängt, weil er am 30. November 1998 um 14.50 Uhr den LKW, Kz. , samt Anhänger, Kz. , in B auf der A Bundesstraße B von der BRD kommend zum Grenzübergang B gelenkt und 1) sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges von 7490 kg durch die Beladung nicht überschritten werde, zumal das Gesamtgewicht 7960 kg betragen habe und somit eine Überladung von 470 kg gegeben gewesen sei; 2) sei er bei der oben abgeführten Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse E gewesen, zumal ein schwerer Anhänger gezogen worden sei.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 297 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 3. März 2000 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Zeugen GI B und des technischen Amtssachverständigen Ing. I durchgeführt. Die Verfahrensparteien sind nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw wendet ein, er habe bei einem Leergewicht des LKW von 5335 kg einen exakt 2 Tonnen wiegenden Mercedes Sprinter transportiert. Das Gesamtgewicht des beladenen LKW könne daher keinesfalls den höchstzulässigen Wert laut Fahrzeugschein von 7490 kg erreicht haben, sondern die Überladung sei darauf zurückzuführen, dass der Zweiachsanhänger bei der Abwaage nicht abgekoppelt worden sei und sohin noch zusätzliches Gewicht des beladenen Hängers eine Stützlast auf die Anhängerkupplung des LKW-Zuges ausgeübt habe. Das zeige sich auch darin, dass er auf dem Hänger ebenfalls einen Mercedes Sprinter transportiert habe, sodass sich mit dem Leergewicht des Hängers zusammen ein Gewicht von 5350 kg ergeben hätte müssen. Tatsächlich sei aber ein Gewicht von 4920 kg festgestellt worden. Dieser Minderwert von 430 kg entspreche annähernd der beim LKW gemessenen "Überladung". Er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass eine Abwiegung in abgekoppeltem Zustand erfolgen hätte müssen. Die Erstinstanz habe diese Einwendung nicht berücksichtigt und damit sei auch ein Verfahrensfehler gegeben, der Anlass zu weiteren Ermittlungen gebe.

Zum zweiten Punkt führt der Bw unter Hinweis auf § 1 Abs.4 FSG aus, eine von der zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung sei einer Lenkberechtigung gemäß Abs.3 gleichgestellt. Gemäß § 8 Abs.1 FSG-DurchführungsVO richte sich der Berechtigungsumfang von im EWR ausgestellten Führerscheinen, die nicht der Richtlinie des Rates 91/439/EWG, Abl.Nr.L237 vom 24.8.91 entsprächen, nach dem Berechtigungsumfang, der im Ausstellungsstaat anlässlich einer Umschreibung erteilt worden wäre.

Er habe darauf hingewiesen, dass er laut Auskunft des Landratsamtes V berechtigt sei, mit seinem Führerschein der Klasse 3 einen LKW mit einem Gesamtgewicht von 7490 kg zu fahren und darüber hinaus einen Anhänger von 12000 kg zu ziehen. Seine Berechtigung der Klassen C1E erstrecke sich auf über 12 Tonnen, was sich aus der im Akt befindlichen Bestätigung ebenfalls ersehen lasse.

Sollte sich seine Berechtigung der Klasse 3, die den Klassen C1E entspreche, nicht auf die im gegenständlichen Fall gelenkte Kombination beziehen, wende er jedenfalls einen unverschuldeten Rechtsirrtum ein, wobei er sich auf die Bestätigung des Landratsamtes V beziehe. Die Erstinstanz habe zwar ausgeführt, sie begünstige, dass er sich höchst wahrscheinlich in dem Glauben befunden habe, mit seinem Führerschein auch in Österreich eine solche Fahrt durchführen zu dürfen, habe diesen Umstand aber rechtsirrig nur als Milderungsgrund iSd § 20 VStG und nicht als Entschuldigungsgrund gewertet. Weiters wendet er ein, der Spruch im Punkt 2) entspreche nicht den Kriterien des § 44a VStG und beantragt die Einstellung des Verfahrens, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung einer weiteren Auskunft des Landratsamtes G, der Ausstellungsbehörde des Führerscheins, den der Bw bei der Anhaltung vorgewiesen hat.

Zu Punkt 1) geht aus der vom Zeugen GI B bestätigten Anzeige hervor, dass der Bw am 28. November 1999 gegen 14.50 Uhr als Lenker des genannten LKW (höchstzulässiges Gesamtgewicht 7490 kg) mit dem genannten Anhänger (höchstzulässiges Gesamtgewicht 6900 kg) beim Grenzübergang B auf der B nach Österreich einreisen wollte und beanstandet wurde. Im Zuge der Verwiegung auf der dortigen Brückenwaage ergab sich ein tatsächliches Gesamtgewicht des LKW von 7960 kg und ein solches des Anhängers von 4920 kg.

Der Meldungsleger wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich einvernommen und legte Fotos vom Grenzübergang vor, wobei er aussagte, die bei der Einreise nach Österreich am Vorfallstag noch existierende Brückenwaage sei mittlerweile abgebaut worden, jedoch habe sich dort eine solche gleicher Bauart befunden wie die bei der Ausreise nach Deutschland heute noch existierende, die auf einem Foto zu sehen sei. Aus den vorgelegten Lichtbildern geht hervor, dass das Areal der ehemaligen Brückenwaage nunmehr asphaltiert ist, wobei die früheren Umrisse in der Asphaltdecke zu sehen sind. Die Fläche der ehemaligen Brückenwaage und der davor und danach anschließenden Fahrbahn der B ist eben. Der Zeuge hat den Eichschein der Fahrzeugbrückenwaage Gen.Kl. III, Hersteller Schenck, Bauart Disomat, Identifikation 2401/81, vom 19. September 1996 (Nacheichfrist 31. Dezember 1998) vorgelegt und ausgeführt, er könne sich insofern an die Amtshandlung mit dem Bw erinnern, als dieser nach der Verwiegung gesagt habe, er habe eben das Gewicht etwas übersehen. Ausdrücklich habe er "Sammelgut" als Ladung genannt und keinesfalls behauptet, er habe zwei Mercedes Sprinter geladen. Er habe das auch in der Anzeige vermerkt, jedoch die Ladung nicht näher angesehen. Die Kombination sei sicher nicht zum Transport von Fahrzeugen konstruiert gewesen, habe aber einen geschlossenen Aufbau gehabt. Bei Sammelgut handle es sich nach seinem Verständnis um Ladung, die in Schachteln oder Kisten verpackt sei, und er habe keinen Anlass gehabt, hineinzusehen.

Die Verwiegung hat der Zeuge so geschildert, dass der Lenker so mit der Kombination auf die Brückenwaage fährt, dass der LKW auf der ersten Waage steht und der Anhänger auf der zweiten. Im Waagehäuschen wird dann das Gewicht angezeigt und abgelesen, wobei auch eine Möglichkeit besteht, die Anzeige auf die erste oder zweite Brückenwaage umzuschalten und die Summe beider Gewichte abzulesen. Ihm sei bei der Brückenwaage am Vorfallstag keine Ungenauigkeit oder sonstige Ungereimtheit aufgefallen und auch der Bw habe das Gewicht nicht angezweifelt.

Der Zeuge führte weiters aus, der Anhänger habe eine oder zwei nahe beieinander befindliche Tandem-Achsen aufgewiesen. Er konnte zur Verteilung der Ladung auf dem Anhänger keine Aussagen machen. Bei der Amtshandlung wurden sowohl der Führerschein des Bw als auch die Fahrzeugscheine des LKW und des Anhängers kopiert und der Anzeige beigelegt. Aus dem des Anhängers geht hervor, dass es sich beim Anhänger um einen solchen mit einer Achse handelt, wobei angemerkt ist, dass der Achs-Abstand 990 mm und die zulässige Achslast 500 kg beträgt.

Der Amtssachverständige hat seinen Ausführungen im Zweifel eine Ladung bestehend aus zwei Mercedes Sprintern zugrundegelegt, weil er als durchaus möglich erachtete, dass sich im geschlossenen Aufbau ein solches Kraftfahrzeug befand. Er hat die vom Zeugen geschilderte Art der Verwiegung als bei Kraftwagenzügen durchaus üblich und gängig bezeichnet und das auch im Rechtsmittel nicht bestrittene Wiegeergebnis zugrundegelegt.

Zum Einwand, die Verwiegung hätte erst nach Abkoppeln des Anhängers erfolgen dürfen, führt der Sachverständige aus, beim in Rede stehenden Anhänger handle es sich um einen mit einer starren Zugeinrichtung ausgerüsteten Zentralachsanhänger, dessen Achsen nahe dem Schwerpunkt des Fahrzeuges so angebracht seien, dass ein Teil des Gewichtes über die Anhängerdeichsel auf das Zugfahrzeug übertragen werde. Im Fahrzeugschein sei diese Stützlast mit max. 500 kg angegeben. Sie sei nicht als Anhängerlast, sondern zwangsläufig als Belastung für das Zugfahrzeug zu werten, dh das höchstzulässige Gesamtgewicht darf auch unter bestimmten Verwendungsbedingungen (zB beim Ziehen eines Zentrallastanhängers) nicht überschritten werden. Daraus ergebe sich, dass dieser Kraftwagenzug in angekoppeltem Zustand zu verwiegen sei.

Unter Zugrundelegung einer Beladung des LKWs durch einen Mercedes Sprinter mit exakt 2 Tonnen verblieben bei einem Leergewicht von 5335 kg genau 155 kg für eine zusätzliche Belastung (zB Gewicht des Lenkers, Stützlast des Anhängers), dh bei einem Gewicht des Lenkers von 90 kg würden 65 kg als vom Anhänger auf den LKW übertragene Stützlast verbleiben. Da Zentralachsanhänger vom Hersteller so konzipiert seien, dass sie bei gleichmäßiger Beladung ca 10 % des Gesamtgewichtes über die Zugdeichsel als Stützlast auf das Zugfahrzeug übertragen, entspräche dies im gegenständlichen Fall etwa 490 kg.

Daraus lässt sich aber ersehen, dass das Argument des Bw, bei getrennter Verwiegung wäre eine Überladung des LKW nicht festgestellt worden, ins Leere geht.

Der Sachverständige hat weiters ausgeführt, dass Voraussetzung für die genaue Ermittlung der Stützlast jedenfalls die Kenntnis des Schwerpunktes der Ladung ist, weil dieser zwischen die Achsen platziert werden muss. Er ist davon ausgegangen, dass dem Bw der Schwerpunkt des geladenen Mercedes Sprinter kaum bekannt gewesen sein dürfte, wobei, sollte es sich bei der Ladung tatsächlich um "Sammelgut" gehandelt haben, die Ermittlung des Schwerpunktes noch schwieriger sein dürfte. Seiner Ansicht nach sei der Bw nicht in der Lage gewesen, die tatsächlich übertragene Stützlast auf den LKW ohne Verwiegung der Zugdeichsel (bzw des Anhängers) zu ermitteln und weiters die aus der Beladung des Anhängers resultierende eher geringfügige Überladung des Zugfahrzeuges wahrzunehmen.

Der unabhängige Verwaltungssenat schließt sich diesem Argument aus logischen Überlegungen an.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß §102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug (Kfz) erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kfz und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern - unbeschadet der hier nicht zur Anwendung gelangenden Abs. 2 und 5 - nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kfz mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

Gemäß § 2 Abs.1 Z33b KFG 1967 ist die höchste zulässige Anhängelast das größte tatsächliche Gewicht eines an ein Kfz anzukuppelnden Anhängers, mit dem das Kfz in den Mitgliedstaaten der EU zugelassen oder in Betrieb genommen werden kann. Bei Zentralachsanhängern oder Sattelanhängern ist die höchste zulässige Anhängelast das tatsächliche Gewicht des Anhängers abzüglich der tatsächlichen Stützlast am Kupplungspunkt; die Belastung des Kupplungspunktes muss vom Hersteller angegeben werden. Die höchste zulässige Anhängelast darf die technisch zulässige Anhängelast, angegeben vom Hersteller des Fahrzeuges, nicht übersteigen.

Im gegenständlichen Fall hätte der Bw die von ihm zu beachtenden Daten allein aus dem Fahrzeugschein ersehen können, jedoch je nach tatsächlichem Ladegut selbst den Schwerpunkt dieser Ladung ermitteln und die tatsächliche Stützlast, die wiederum gemäß der Eintragung im Fahrzeugschein 500 kg nicht übersteigen hätte dürfen, bei der Berechnung des Gesamtgewichtes des LKW berücksichtigen müssen.

Das Beweisverfahren ergab keinen objektiven Hinweis auf die Art oder gar das Gewicht der Ladung, zumal diese bei der Anhaltung - durchaus glaubwürdig - mit "Sammelgut" angegeben wurde, aber keine Unterlagen darüber vorliegen. Gerade bei Sammelgut ist aber das tatsächliche Gewicht nur durch Abwaage zu ermitteln, was aber einem Berufskraftfahrer in der Regel nicht möglich ist. Abgesehen davon musste die geringfügige Überladung für den Bw auch nicht wahrzunehmen sein.

Es war daher im Zweifel davon auszugehen, dass der Bw die ihm im Punkt 1) des Straferkenntnisses zur Last gelegte Tat nicht zu verantworten hat.

Zu Punkt 2) hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Bw bei der Amtshandlung einen deutschen Führerschein der Klassen drei, vier und fünf, ausgestellt vom Landratsamt G im Jahr 1981, vorwies, der vom Meldungsleger in Kopie der Anzeige beigelegt wurde. Der Führerschein enthält weiters die Eintragung, dass der Bw die Fahrerlaubnis der Klasse drei seit 1969 besitzt.

Außerdem ist darin die Eintragung enthalten, dass ihm im Jahr 1989 eine österreichische Lenkberechtigung der Gruppen B und C (einschließlich F und G) eingeschränkt auf Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7500 kg erteilt wurde und dass mit Ausstellung der österreichischen Lenkberechtigung der deutsche Führerschein seine Gültigkeit in Österreich verliere.

Der Bw wurde laut Anzeige beanstandet, weil er mit dem von ihm gelenkten LKW einen schweren Anhänger, nämlich mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 6900 kg, zog. Er hat sich dahingehend verantwortet, in Deutschland dürfe er damit fahren, sodass er der Meinung gewesen sei, dies auch in Österreich zu dürfen.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat er eine Bestätigung des Landratsamtes V vom 8. März 1999 vorgelegt, wonach er im Zuge des Umtausches seines Führerscheins nach der Fahrerlaubnisverordnung, gültig ab 1. Jänner 1999, durch den Vorbesitz der Klasse drei seit 1969 Fahrzeuge der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, M und L (C1E > 12000 kg) führen dürfe.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates wurde die Auskunft des Landratsamtes G vom 16. Februar 2000 eingeholt, wonach der Bw berechtigt ist, Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7500 kg und weiters einen dreiachsigen Zug bis zu 18750 kg Gesamtmasse zu führen. Nach der Übergangsvorschrift zur Fahrerlaubnisverordnung, gültig ab 1. Jänner 1999, dürfe er dies noch bis zum 31. Dezember 2000, wenn er nicht durch Vorlage eines allgemeinärztlichen und eines augenärztlichen Gutachtens die Berechtigung auf weitere fünf Jahre verlängern lasse; ansonsten dürfe er ab 31. Dezember 2000 nur mehr Züge bis zu 12000 kg führen, weil er über 50 Jahre alt sei. Insgesamt wurde bestätigt, dass der Bw bei der Überprüfung in Österreich eine ausreichende Fahrerlaubnis besessen hat.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG, BGBl.Nr.120/1997 idF BGBl.Nr.13/1999, ist das Lenken eines Kfz und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den - hier nicht zutreffenden - Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kfz fällt.

Gemäß Abs.4 FSG ist eine von der zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung einer Lenkberechtigung gemäß Abs.3 gleichgestellt.

Daraus folgt, dass am Vorfallstag, dem 30. November 1998, die Eintragung in den deutschen Führerschein, er werde mit Ausstellung der österreichischen Lenkberechtigung ungültig, unbeachtlich war. Die Umschreibung des deutschen Führerscheins auf eine österreichische Lenkberechtigung im Jahr 1989 war aber unzureichend, weil die Gruppe E nicht berücksichtigt wurde.

Nach den Regelungen über die Gegenseitigkeit entspricht eine deutsche Lenkberechtigung der Klasse drei einer österreichischen Lenkberechtigung der Gruppen A, eingeschränkt auf Motordreiräder, B und C (einschließlich F und G), eingeschränkt auf Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7500 kg und E, eingeschränkt auf Einachsanhänger, die mit zweiachsigen Zugfahrzeugen gezogen werden (BMH 29. 1. 1969, 181.714-II/18-69, und ADE, Nachtrag 1978 idF BMV 16.9.1982, 70.963/2-IV/4-82, aus Grundtner, KFG, 5. Auflage, 1998, S. 1482).

Im gegenständlichen Fall hat der Bw einen LKW mit 7490 kg gelenkt und einen Zentralachsanhänger gezogen, dessen Achsen gemäß § 4 Abs.7 KFG 1967 auf Grund des Abstandes von unter 1 m als eine Achse gelten. Für die genannte Kombination war somit die vor dem 1. Jänner 1999 geltende deutsche Lenkberechtigung der Klasse drei (C bis 7500 kg und E eingeschränkt auf einen Einachsanhänger, der mit einem zweiachsigen Zugfahrzeug gezogen wird) ausreichend, zumal bei der Gruppe E keine Gewichtsbeschränkung bestand.

Weiters wird bemerkt, dass nach dem 1.1.1999 die Kombination zwar nicht den Klassen C1E entsprach, weil die Summe der zulässigen Höchstgewichte von 14390 kg die vorgesehenen 12000 kg überstieg, wohl aber der vom Landratsamt Günzburg genannten Übergangsregelung eines dreiachsigen Zuges bis 18750 kg.

Auf den Vorfallszeitpunkt 30. November 1998 bezogen ist daher davon auszugehen, dass der Bw auf Grund seiner deutschen Lenkberechtigung der Klasse drei auch in Österreich zum Lenken der genannten dreiachsigen Fahrzeugkombination berechtigt war. Es war daher auch im Punkt 2) spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Ist bei Zentralachsanhängern der Schwerpunkt der Ladung nicht bekannt, kann die auf das Zugfahrzeug übertragene Stützlast nur durch Verwiegen ermittelt werden; dt. Führerschein der Klasse 3 berechtigt auch zum Ziehen eines Einachsanhängers mit einem 2achsigen Zugfahrzeug.

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