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VwSen-106461/5/Fra/Ka

Linz, 01.10.1999

VwSen-106461/5/Fra/Ka Linz, am 1. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 1.6.1999, VerkR96-2017-1999, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im angefochtenen Spruch anstelle des Wortes "abgewiesen" die Wortfolge "als verspätet zurückgewiesen" zu treten hat.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 71 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.5.1999 wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 8.3.1999, VerkR96-2017-1999, abgewiesen.

Begründend wird ausgeführt, es wurde aufgrund einer Radarmessung festgestellt, dass der Bw am 8.3.1999 um 16.15 Uhr den PKW, auf der A 8 Innkreisautobahn bei km 68.010 mit einer Geschwindigkeit von 175 km/h gelenkt hat. Wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung wurde gegen ihn am Anhalteort von einem Organ der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. eine Strafverfügung verhängt, welche ihm am 8.3.1999 gegen eigenhändige Unterschrift ausgehändigt wurde. Am 7.4.1999 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. ein mit 19.3.1999 datierter Einspruch gegen diese Strafverfügung ein. Dieses Schreiben enthalte keinen Hinweis, dass es sich um die postalische Übermittlung eines bereits vorher per Telefax gesendeten Schriftstückes handelt.

Mit Schreiben vom 6.5.1999, zugestellt am 17.5.1999, wurde der Bw auf die offensichtliche Verspätung seines Einspruches hingewiesen und ihm dazu eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Er stellte daraufhin mit Schreiben vom 20.5.1999 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete diesen damit, dass der Einspruch am 19.3.1999 ausgefertigt und unterschrieben worden sei. Es sei in weiterer Folge Aufgabe der Rechtsanwaltsfachangestellten M gewesen, den Schriftsatz am 19.3.1999 an die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. zu faxen. Frau S habe nun auf Nachfrage bekannt gegeben, dass sie die per Fax abzusendenden Schreiben in einem Stapel neben dem Faxgerät ablegte und von dort die jeweilig abzusendenden Schreiben in das Faxgerät eingab. Hier müsse es letztlich zu einer Verwechslung dahingehend gekommen sein, dass sie das Fax in der angeführten Sache vermutlich von dem noch zu faxenden Stapel in den Stapel der bereits gefaxten Post gelegt hat. Warum es zu diesem Irrtum gekommen ist, könne nicht mehr geklärt werden, es dürfte aber so sein, dass bei einem ersten Sendeversuch der Faxanschluss der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. besetzt gewesen war. Bei Frau S handelt es sich um eine zuverlässig arbeitende Mitarbeiterin, die in der Vergangenheit keine Fehler begangen habe.

Nach Anführung der entsprechenden Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiters aus, dass vom Bw als unvorhergesehenes Ereignis geltend gemacht wurde, dass die Übermittlung des Einspruches per Telefax trotz ausdrücklicher Weisung des Rechtsanwaltes nicht erfolgt ist und dies auf ein bloß leichtes Versehen einer Angestellten der Rechtsanwaltskanzlei zurückzuführen ist. Davon hätte der Bw erst durch das Schreiben der Behörde vom 6.5.1999 Kenntnis erlangt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Versehen eines Parteienvertreters dem Vertretenen zuzurechnen. Ein bloßes Versehen einer Kanzleibediensteten stellt für den Parteienvertreter und damit für die vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne eines Wiedereinsetzungsgrundes dar, wenn der Parteienvertreter der ihm zumutbaren und gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist. Bezüglich der Fristenwahrung müsse ein ordnungsgemäßer Kanzleibetrieb so organisiert sein, dass eine Endkontrolle stattfindet, welche sicherstellt, dass Schriftsätze tatsächlich fristwahrend abgesendet werden. Genauso wie es bei der postalischen Übersendung eines fristgebundenen Anbringens selbstverständlich ist, dass dieses per Einschreiben übermittelt wird und der Postaufgabeschein zum Akt genommen wird, sei bei Übersendung eines Rechtsmittels per Telefax der Faxsendebericht zu überprüfen und zum Akt zu nehmen. Erst nach Kontrolle des Faxsendeberichtes und damit der Kontrolle der Fristenwahrung dürfe bei einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb der Akt eingelegt oder terminisiert werden.

Diese Endkontrolle habe im vorliegenden Fall entweder nicht stattgefunden oder versagt.

Anfang April wurde schließlich der Einspruch auf dem Postweg nochmals übermittelt. Dazu musste der Akt nochmals bearbeitet werden und bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte bereits damals auffallen müssen, dass eben kein Faxsendebericht vorliegt und daher offenbar keine Übermittlung des Einspruches per Fax erfolgte. Der Bw hätte somit bereits Anfang April vom geltend gemachten unvorhergesehenen Ereignis Kenntnis haben müssen, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag vom 20.5.1999 auch als verspätet anzusehen ist.

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung folgt der Bw der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht und begründet dies im Wesentlichen damit, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung überwachen muss. Im Allgemeinen könne er ferner darauf vertrauen, dass eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch mündliche Weisungen richtig befolgt. So könne die Bearbeitung von Fristen bzw Fristsachen grundsätzlich von hiefür geschulten und bewährten Büropersonal vorgenommen werden, insoweit es sich um routinemäßige Verrichtungen handelt. Dem Anwalt selbst obliege die Behandlung von Fristsachen nur dann, wenn Rechtsfragen bedeutsam bei der Ermittlung der Fristen sind. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Dem Betroffenen wäre das Verhalten der Prozessbevollmächtigten nur dann anzulasten, wenn die Prozessbevollmächtigte tatsächlich eine Pflicht zur Fristenkontrolle gehabt hätte. Insoweit die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. festgestellt haben will, erst nach der Kontrolle des Faxsendeberichtes und damit nach der Kontrolle der Fristwahrung die Akte hätte weggehangen werden dürfen. Dies treffe hier eine Handlung, die sehr wohl von einer allseits bewährten Kanzleimitarbeiterin ausgeführt werden dürfe. Hier von einem Rechtsanwalt zu verlangen, sich jeden Faxsendebericht anschließend vorlegen zu lassen, sei lebensfremd und überspitzt seine Verpflichtung, die Fristenkontrolle zu überwachen. Mit dem Gelangen der Akte in den Aktenstapel der bereits gefaxten Nachrichten ist der Akt in einen Stapel gelangt, in dem sich ansonsten nur bereits gefaxte Nachrichten befunden haben. Es wäre lebensfremd zu verlangen, dass nun jeder Akt erneut hätte geprüft werden müssen, ob denn das Schreiben tatsächlich rausgegangen ist. Hier liege eben ein Büroversehen in der Art vor, dass es zu einer Verwechslung der einzelnen Stapel gekommen war. Ansonsten sei die stapelmäßige Aufteilung von Akten mit gefaxten Nachrichten und Akten, in denen noch Faxe versandt werden müssen, auch büroorganisatorisch völlig ausreichend.

Insoweit die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. ausführt, Anfang April hätte schließlich die Akte wegen der Versendung per Post erneut zur Bearbeitung kommen müssen, so sei diese Annahme irrig. Bereits am 19.3.1999, also mit seiner Fertigstellung gelangte der Einspruch in den Postumlauf. Dass die Postlaufzeiten zwischen der BRD und Österreich dann dazu führten, dass der Einspruch erst am 7.4.1999 bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. eingegangen ist, sei soweit erklärbar, dass das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 6.5.1999 selbst erst am 17.5.1999 bei der Unterzeichnerin eingegangen ist. Gerade wegen der Erwartung der Tatsache, dass die Postlaufzeiten zwischen der BRD und Österreich nicht nur drei Tage in Anspruch nehmen, sei der Einspruch per Fax fristwahrend vorgenommen worden.

3. Aufgrund der oa Berufungsausführungen wurden an die Vertreter des Bw seitens des Oö. Verwaltungssenates (im Rechtshilfewege) folgende Fragen gestellt:

a.) Wann wurde der gegenständliche Einspruch zur Post gegeben? (Um Vorlage eines Nachweises betreffend das Datum der Postaufgabe wurde gebeten)

b.) Wann hat die Vertreterin des Bw davon Kenntnis erlangt, dass der Einspruch per Fax in den falschen Stapel abgelegt wurde?

c.) Wer ordnet die bereits gefaxten Rechtsmittel dem jeweiligen Bescheid zu und wann wird diese Zuordnung vorgenommen?

d.) Wer kontrolliert, ob die gefaxten Rechtsmittel auch tatsächlich mit einem Absendebericht versehen sind?

Diese Fragen wurden mit Stellungnahme vom 9.9.1999 im Wesentlichen wie folgt beantwortet:

zu a.) Der Nachweis der Postaufgabe befindet sich im Entwertungsstempel im Bereich der angebrachten Briefmarke des Briefumschlages, in welchem sich der am 19.3.1999 eingelegte Einspruch befand.

zu b.) Die Prozessbevollmächtigte des Bw habe Kenntnis von der Stapelverwechslung erhalten, als aufgrund des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 6.5.1999, eingelangt am 17.5.1999, die Wiedervorlage der Akte bei der Prozessbevollmächtigten erfolgte. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei damit eingehalten worden, da der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Fristversäumung durch die Prozessbevollmächtigte beantragt wurde. Nach Abfassung des ursprünglichen Einspruchschriftsatzes vom 19.3.1999 sei auch die Wiedervorlage so gewählt worden, dass sie erst die Wiedervorlage zum 1.6.1999 vorsah.

zu c.) Diese Aufgabe oblag der Rechtsanwaltsfachangestellten Frau S. Die Zuordnung zu den Stapeln werde unmittelbar nach der durchgeführten Tätigkeit am Faxgerät vorgenommen. Dabei sollte laut Arbeitsanweisung das zu faxende Schreiben auf den Aktendeckel außen angebracht werden, so lange das Schreiben noch nicht gefaxt ist. Das heißt, bei vergeblichen Versuchen, das entsprechende Schreiben zu faxen, sollte das Schreiben dann wieder auf den Außendeckel angeheftet werden. Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Arbeitsgang soll das Faxschreiben in die Innenseite der Akte gelegt werden. Auf Rückfrage konnte Frau S nur mitteilen, dass sie Akte aufgeschlagen hatte, als es zum Versenden des Faxes kommen sollte, weil sich im Inneren der Akte die entsprechenden Faxnummern befanden, zu welchen die Faxe gesendet werden mussten. Hier könne es also nur so sein, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte, Frau S, das Schreiben statt aufgrund des Scheiterns der Faxverbindung außen auf der Akte zu befestigen, das Schreiben in der Akte belassen hat, um später mit Hilfe des zu versendenden Schreibens auch gleich die Faxnummer an der entsprechenden Stelle in der Akte aufzufinden. Die sonst laut Arbeitsanweisung deutliche Unterscheidung zwischen erledigten und noch zu erledigenden Arbeiten in der Form, dass sich die noch zu versendenden Schreiben auf der Akte befinden, hat Frau S vermutlich aufgrund einer für sie subjektiv sich darstellenden Arbeitserleichterung das Schreiben in der Akte belassen, um schneller wieder zu der Seite zu gelangen, auf welcher die Faxnummer eingetragen war. Dabei beachtete Frau S nicht, dass damit die äußerliche Kontrolle, das heißt die Unterscheidung zwischen bereits abgesandter Schreiben und noch zu sendender Schreiben, in Wegfall geraten war. Da dies der erste Vorfall dieser Art war, hat die Unterzeichnende auch erst jetzt Kenntnis von der abweichenden Arbeitsweise der Rechtsanwaltsfachangestellten, Frau S, erhalten. Bisher sei der Prozessbevollmächtigten die abweichende Arbeitsweise ihrer Mitarbeiterin nicht bekannt gewesen und somit auch nicht der Umstand, dass Frau S gegen die gültige Arbeitsanweisung verstoßen hat.

zu d.) Da es sich beim Absenden von Faxen um eine einfache Büroarbeit handelt, obliege die Kontrolle, ob die Schreiben tatsächlich gefaxt sind, nach den jeweiligen Arbeitsschritten der jeweilig diese Arbeiten durchführenden Bürofachangestellten, in diesem Fall also der Rechtsanwaltsfachangestellten, Frau S. Es wäre wesensfremd, nur zur Kontrolle der abgesetzten Faxe die Akte erneut der jeweiligen bearbeitenden Prozessbevollmächtigten noch einmal vorzulegen. Statt dessen erfolge die Kontrolle durch die jeweilig bearbeitende Prozessbevollmächtigte beim nächsten Posteingang bzw bei den Wiedervorlagen. Dies wäre am 1.6.1999 fällig gewesen, wenn nicht das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. am 17.5.1999 eingegangen wäre.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 71 AVG regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diese Bestimmung findet gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung. Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn gemäß Ziff.1 die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt gegenständlich nur bei Versäumung einer Frist in Frage.

Da der Bw in seinem Rechtsmittel behauptet, dass bereits am 19.3.1999, also mit seiner Fertigstellung der Einspruch in den Postumlauf gelangte und wegen der Postlaufzeiten zwischen der BRD und Österreich der Einspruch erst am 7.4.1999 bei der Bezirkshauptmannschaft eingegangen ist, war zu prüfen, ob überhaupt eine Fristversäumnis und folglich ein Wiedereinsetzungstatbestand vorliegt. Der Bw behauptet nun, dass sich der Nachweis der Postaufgabe im Entwertungsstempel im Bereich der angebrachten Briefmarke des Briefumschlages, in welchem sich der am 19.3.1999 eingelegte Einspruch befand, befindet. Dazu ist festzustellen, dass im Wiedereinsetzungsantrag davon, dass der Einspruch bereits am 19.3.1999 in den Postumlauf gelangt ist, nicht die Rede ist, (Anmerkung: was auch widersinnig gewesen wäre). Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. teilte dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass das angebliche Kuvert mit dem Poststempel bei dieser Behörde nicht mehr auffindbar ist. Bereits vor der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag habe die Einlaufstelle kein entsprechendes Kuvert finden können, was dadurch zu begründen ist, dass der Einspruch nicht eingeschrieben zur Post gegeben wurde. Bei allen Einschreibesendungen wird das Kuvert selbstverständlich dem Akt angeschlossen. Offenbar sei der Einspruch auch nicht mittels Einschreiben zur Post gegeben worden, weil die Vertreterin des Bw keinen Absendenachweis vorlegen konnte.

Aufgrund der oa Vorbringen nimmt der Oö. Verwaltungssenat als erwiesen an, dass der Einspruch nicht eingeschrieben zur Post gegeben wurde und dass der Bw der belangten Behörde keinen Absendenachweis betreffend die Abgabe des Einspruches zur Post vorlegen konnte. Aufgrund der weiteren Umstände, dass im Wiedereinsetzungsantrag nicht davon die Rede ist, der Einspruch sei am 19.3.1999 bereits in den Postumlauf gelangt, und der Überlegung, dass zumindest von rechtskundigen Personen, welchen die Bedeutung von Rechtsmittelfristen bekannt ist, verlangt werden müsse, dass diese Rechtsmittel nachweislich zur Post zu geben sind, geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass die Behauptung, der Einspruch sei am 19.3.1999 in den Postumlauf gelangt, nicht den Tatsachen entspricht. Da der am 7.4.1999 bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. eingelangte Einspruch auch keinen Hinweis enthält, es handle sich um die postalische Übermittlung eines bereits vorher per Telefax gesendeten Schriftstückes, nimmt der Oö. Verwaltungssenat im Einklang mit der belangten Behörde eine verspätete Einbringung dieses Einspruches an, weshalb gegenständlich ein Grund für die Erhebung eines Antrages betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt.

Gemäß § 71 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, zu stellen.

Die Frage, wann die Vertreterin des Bw davon Kenntnis erlangt hat, dass der Einspruch per Fax in einen falschen Stapel - wie behauptet - abgelegt wurde, beantwortete diese mit Stellungnahme vom 19.9.1999 dahingehend, dass sie Kenntnis von der Stapelverwechslung aufgrund des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 6.5.1999, bei ihr eingelangt am 17.5.1999 erlangte, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 20.5.1999 rechtzeitig erfolgte.

Dazu ist festzustellen: Unabhängig davon, ob die Vertreterin des Bw im gegenständlichen Fall die berufsgebotene Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Kontrolle von Rechtsmittelfristen durch die von ihr behauptete Vorgangsweise der Rechtsanwaltsfachangestellten, Frau S, eingehalten hat, ist es ein Faktum, dass der mit 19.3.1999 datierte Einspruch der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. auf dem Postweg übermittelt wurde. Dazu musste der Akt der Vertreterin des Bw zur Bearbeitung vorgelegt werden. Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte dieser auffallen müssen, dass der Einspruch per Fax nicht übermittelt wurde, weil kein Faxsendebericht vorlag. Der Fristenlauf für den Wiedereinsetzungsantrag begann daher zu diesem Zeitpunkt. Da der Wiedereinsetzungsantrag erst am 20.5.1999 zur Post gegeben wurde, ist dieser verspätet erhoben worden. Die Berufung war daher mit der Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen, dass die belangte Behörde, anstelle den Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen, diesen zurückzuweisen gehabt hätte. Der angefochtene Spruch war im Grunde des § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG) abzuändern.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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