Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106474/16/Sch/Rd

Linz, 29.06.2000

VwSen-106474/16/Sch/Rd Linz, am 29. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. H, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Juni 1999, VerkR96-473-1999-OJ/KB, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 27. Juni 2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesen Punkten behoben und das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen (Faktum 3) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 S (entspricht 36,34 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden; ansonsten wird die Berufung abgewiesen.

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz (Faktum 3) ist ein Betrag von 50 S (3,63 €) zu leisten.

Im Übrigen entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw § 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 10. Juni 1999, VerkR96-473-1999-OJ/KB, über Herrn Dr. H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 23 Abs.1 StVO 1960, 2) § 97 Abs.4 erster Satz StVO 1960 und 3) § 102 Abs.3 dritter Satz KFG 1967 Geldstrafen von 1) 1.000 S, 2) 500 S und 3) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden, 2) 12 Stunden und 3) 24 Stunden verhängt, weil er am 22. Jänner 1999 den Kombi mit dem Kennzeichen in Linz, Bahnhofplatz gelenkt und dabei

1) um 14.03 Uhr das angeführte Fahrzeug am Bahnhofplatz vor Nr. 9 so aufgestellt habe, dass ein Omnibus der ESG Linz, Linie 21, am Vorbeifahren gehindert worden sei,

2) um 14.06 Uhr am Bahnhofplatz vor Haus Nr. 5 die Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes, den Fahrzeugmotor abzustellen, nicht befolgt habe, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, und

3) beim Lenken eines Kraftfahrzeuges Auflagen, unter denen ihm die Lenkberechtigung erteilt wurde, nicht erfüllt habe, da er die vorgeschriebene Reservebrille nicht mitgeführt habe, wobei dies um 14.06 Uhr, Bahnhofplatz, vor Haus Nr.5, festgestellt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 250 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zum stattgebenden Teil der Berufung:

Der anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hatte bezüglich des genauen Abstellortes des Kraftfahrzeuges des Berufungswerbers kein Erinnerungsvermögen mehr. Es konnte daher dem Berufungsvorbringen in diesem Punkt, vermag es auch nicht gänzlich zu überzeugen, nicht entgegengetreten werden, demzufolge es dem Lenker des Obusses möglich gewesen sei, am Fahrzeug des Berufungswerbers vorbeizufahren bzw dass er, wenn er eine entsprechende Fahrspur im Sinne einer vorausschauenden Fahrweise gewählt hätte, er genügend Platz zum Vorbeifahren am Fahrzeug des Berufungswerbers gehabt hätte.

Zu Faktum 2 ist auszuführen, dass die im § 97 Abs.4 StVO 1960 genannten Organe nur dann berechtigt sind, Straßenbenützern Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert. Es hätte also ein Grund, der unter diese Voraussetzungen subsumiert werden konnte, vorliegen müssen, um den Berufungswerber die Anordnung zum Abstellen des Fahrzeugmotors zu erteilen. Ein solcher ist aber im Verfahren nicht zu Tage getreten. Abgesehen davon hätte der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in diesem Punkt entsprechende Ausführungen enthalten müssen (VwGH 26.9.1990, 90/02/0034). Eine allfällige Ergänzung durch die Berufungsbehörde hätte nicht erfolgen dürfen (vgl. § 31 Abs.1 VStG).

Dem Berufungswerber wurde schließlich noch zur Last gelegt, beim Lenken eines Kraftfahrzeuges Auflagen, unter denen ihm die Lenkberechtigung erteilt worden ist, nicht erfüllt zu haben, da er die vorgeschriebene Reservebrille nicht mitgeführt habe.

Der Berufungswerber bringt in diesem Punkt vor, dass er stets eine Reservebrille in einer Ablage im Fahrzeug mitführe, so sei es auch zum Vorfallszeitpunkt gewesen. Er habe sie dem Meldungsleger auch gezeigt.

Dazu ist auszuführen, dass grundsätzlich keine Veranlassung besteht, einem Meldungsleger zu unterstellen, er würde tatsachenwidrige Sachverhalte zur Anzeige bringen. Es kann einem geschulten Sicherheitswachebeamten zugemutet werden, zuverlässige Wahrnehmungen bei einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle zu machen und diese auch richtig wiederzugeben. Geht man lebensnah davon aus, dass der Berufungswerber, hätte er die Reservebrille zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich mitgehabt, keine Gründe gehabt hätte, diese auf Verlangen nicht auch vorzuzeigen, so bleibt als nachvollziehbarer Schluss nur noch die Annahme, dass er eben die Brille nicht dabei hatte.

Für die Berufungsbehörde besteht sohin kein Zweifel, dass der Berufungswerber diese Übertretung dem Grunde nach zu verantworten hat.

Die von der Erstbehörde vorgenommene Strafbemessung hält allerdings einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 VStG nicht stand. Abgesehen davon, dass die Begründung des Straferkenntnisses nicht konkret auf die einzelnen Delikte eingeht und daher die Erwägungen der Behörde dem Oö. Verwaltungssenat im Einzelnen verschlossen bleiben, bedeutet das Nichtmitführen einer vorgeschriebenen Reservebrille nicht zwingend eine Auswirkung auf die Verkehrssicherheit. Andererseits können behördliche Auflagen vom Betroffenen nicht nach Gutdünken ignoriert werden.

Dem Berufungswerber kommt zwar der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Erschwerungsgründe, wie etwa eine einschlägige Vormerkung bezüglich dieses Deliktes, waren entgegen der pauschalen Behauptung der Erstbehörde aber auch nicht gegeben.

Dies berücksichtigend war die verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen.

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers liegt jedoch die Voraussetzung für eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht vor. Es kann nämlich nicht von einem geringfügigen Verschulden die Rede sein, wenn eine Auflage, unter der eine Lenkberechtigung erteilt wurde, nicht eingehalten wird. Schenkt ein Fahrzeuglenker solchen Auflagen, die ihm naturgemäß hinlänglich bekannt sein müssen, keine Beachtung, so ist, wenn nicht im Einzelfall schon Vorsatz vorliegt, zumindest von der Schuldform der groben Fahrlässigkeit auszugehen, womit nicht mehr nur geringfügiges Verschulden vorliegt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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