Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106483/2/Le/Ha

Linz, 01.10.1999

VwSen-106483/2/Le/Ha Linz, am 1. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Heinz F, Z , L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W, P, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.6.1999, GZ III/S-23805/98-3, wegen Übertretung der Straßenver-kehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 800 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.6.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 21.6.1998 gegen 20.55 Uhr auf der P A bei Kilometer 52,631 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen durch das Gemeindegebiet von S gelenkt und dabei die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 190 km/h betragen habe. Die Überschreitung sei mit einem Laser-Messgerät LTI 20.20TS/KM-E, Nr. 7139, festgestellt worden.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 1.7.1999, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung brachte der Berufungswerber vor, dass auf die von den Zeugen Wolfgang S und R H geschilderte Art und Weise eine ordnungsgemäße, den einschlägig gesetzlichen Bestimmungen sowie technischen Vorgaben entsprechende Geschwindigkeitsmessung nicht möglich sei. Er beantragte daher die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Radarmesstechnik. Diesen Antrag hätte er schon bei der Erstbehörde rechtzeitig eingebracht; dadurch, dass dieser Beweisantrag nicht beachtet worden sei, leide das Verfahren an einem wesentlichen und entscheidungserheblichen Verfahrensmangel.

Die Einvernahme der Zeugen S und H sei nicht entsprechend den einschlägig gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, da diese nicht als Zeugen, sondern als weitere amtliche Organe behandelt worden seien und offenbar auch nicht auf ihre Wahrheitspflicht, auf das Recht zur Aussageverweigerung sowie auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung bzw. einer falschen Aussage hingewiesen worden seien.

Insgesamt sei demnach bislang nicht mit der in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellbar, dass der Beschuldigte tatsächlich zur Tatzeit das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 190 km/h gelenkt habe. Die Feststellung dieser Fahrgeschwindigkeit oder auch irgendeiner konkreten Fahrgeschwindigkeit sei mangels technisch korrekt ermittelter und überprüfbarer Messergebnisse unmöglich.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Oö. Verwaltungssenat geht bei der Beurteilung der Angelegenheit von folgendem Sachverhalt aus, der sich aus der Anzeige vom 21.6.1998, den Zeugenaussagen des RI R H vom 10.12.1998 sowie der Zeugenaussage des GI W S vom 5.1.1999, jeweils abgegeben vor der Gemeinde K sowie dem Eichschein vom 7.7.1997 ergibt:

Demnach fuhr der nunmehrige Berufungswerber am 21.6.1998 gegen 20.55 Uhr mit seinem PKW Marke J mit dem Kennzeichen auf der P durch das Gemeindegebiet von S P in Richtung K, wobei er die erlaubte Geschwindigkeit von 130 km/h um 60 km/h überschritt.

Er wurde dabei von GI S mit dem Laser-Messgerät LTI 20.20TS/KM-E mit der Nr. 7139 gemessen. Der Beamte war mit Funktion und Bedienung sowie den messtechnischen Eigenschaften des Gerätes umfassend vertraut und führte die Messung auf eine Entfernung von 434 m durch. Die einwandfreie Funktion des Laser-Messgerätes stellte er durch den Selbsttest beim Einschalten, die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung und durch Messung auf ein ruhendes Ziel, die "0" ergeben hatte, fest.

Bei der Messung visierte der Beamte die vordere Kennzeichentafel mit dem roten Visierpunkt an, worauf sofort eine korrekte Messung zu Stande kam.

Das Laser-Messgerät war ordnungsgemäß geeicht, was durch den Eichschein vom 7.7.1997 bestätigt wurde; die Nacheichfrist endet am 31.12.2000.

RI H hielt den nunmehrigen Berufungswerber an und konfrontierte ihn mit der Geschwindigkeitsmessung. Dabei gab der nunmehrige Berufungswerber an, er habe die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit übersehen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Für die Verwendung von Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessern der Bauart LTI 20.20TS/KM-E sind im Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 1/1993 idF 3/1994 genaue Anweisungen enthalten. Ein Vergleich dieser Anweisungen mit der Anzeige sowie der Zeugenaussage des Herrn GI S ergibt, dass von diesem alle erforderlichen Punkte für die Überprüfung des Gerätes (siehe Punkt 2.7 des Amtsblattes) sowie für die Durchführung der Messung (Punkte 2.8 bis 2.10) eingehalten wurden. Die Messung selbst führte der Gendarmeriebeamte auf eine Entfernung von 434 m, sohin im zulässigen Messbereich, in der Form durch, dass er das Messgerät auf dem Dach des Streifenwagens abstützte und die Kennzeichentafel des gemessenen Fahrzeuges mit dem roten Visierpunkt anvisierte. Die Messung ergab sofort ein korrektes Messergebnis, nämlich 196 km/h. Von diesem Wert wurde die entsprechende Verkehrsfehlergrenze von 3 % des Messwertes abgezogen, woraus sich der Wert von 190 km/h ergab, der dem Beschuldigten angelastet wurde. Zudem befand sich kein weiteres Fahrzeug zum Messzeitpunkt im Messbereich.

Dieser Sachverhalt ist eindeutig festgestellt und zwar durch die Anzeige sowie die beiden Zeugenaussagen des GI S und des RI H. Es bleiben somit keine Fragen offen, die der Klärung durch einen Sachverständigen bedürften. Der Berufungswerber hat denn auch in seiner Berufung nicht dargelegt, worin seiner Meinung nach der oder die Messfehler gelegen sein sollten, die eine exakte Feststellung der Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges verhindert haben könnten. Der von ihm gestellte Antrag auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen "aus dem Gebiet der Radarmesstechnik" ist somit nicht nur verfehlt, weil die Messung eben nicht mit einem Radargerät, sondern mit einem Laser-Messgerät durchgeführt wurde, sondern auch als bloßer Erkundungsbeweis abzulehnen. Auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Erkundungsbeweisen wird hingewiesen, (z.B. VwGH vom 11.12.1985, 84/03/0161 ua).

4.3. Der Berufungswerber behauptet weiters, die Einvernahme der Zeugen W S und R H wäre nicht entsprechend den einschlägig gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, da diese als "weitere amtliche Organe und sonstige Anwesende" angeführt seien; offenbar wären sie auch nicht auf ihre Wahrheitspflicht, auf das Recht zur Aussageverweigerung sowie auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung bzw. einer falschen Aussage hingewiesen bzw. darüber belehrt worden und jedenfalls würden entsprechende Vermerke fehlen.

Dieses Vorbringen ist aktenwidrig: Die Einvernahme der beiden Gendarmeriebeamten erfolgte am 10.12.1998 (RI R H) bzw. am 5.1.1999 (GI W S), jeweils unter Verwendung des Formulars mit der Lager Nr. 6324 mit der Überschrift "Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen (Sachverständigen/Dolmetschern) im Verwaltungsstrafverfahren". Inhalt dieses Formulars ist nicht nur die Festlegung des Gegenstandes der Vernehmung, wobei der Name des Beschuldigten korrekt mit "Heinz F" angegeben wurde; Inhalt dieses Formulars ist weiters die Ermahnung an die Zeugen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, der Hinweis auf die Möglichkeiten der Verweigerung der Aussage und schließlich der Hinweis auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung und einer falschen Aussage. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Gendarmeriebeamte auf Grund ihres Diensteides ohnedies zur Wahrheit verpflichtet sind, weshalb sie bei ihren Aussagen generell zur Wahrheit verpflichtet sind.

Die Verfahrensrüge geht sohin ins Leere, sodass von der Korrektheit dieser Zeugenaussagen auszugehen ist und diese im Verwaltungsstrafverfahren zu beachten sind.

4.4. Somit steht aus dem bereits von der Erstbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahren zweifelsfrei fest, dass der nunmehrige Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.

Verschulden ist in Form der Fahrlässigkeit iSd § 5 Abs.1 VStG anzunehmen, da es der Berufungswerber unterlassen hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Als erschwerend fielen ins Gewicht die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen; ein Milderungsgrund konnte nicht gefunden werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 800 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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