Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106496/9/Fra/Ka

Linz, 03.08.2000

VwSen-106496/9/Fra/Ka Linz, am 3. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 1.7.1999, VerkR96-948-1998 Sö, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 5 Tage) verhängt, weil er am 20.12.1997 um 9.18 Uhr den PKW mit dem Kz.: auf der Pyhrnautobahn A9 im Gemeindegebiet von Wartberg/K., Strkm.10.600 in Richtung Kirchdorf/Kr. gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet hat, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw bringt vor, dass keine näheren Beweise zur Frage der Lenkereigenschaft aufgenommen wurden. Er könne sich an eine derartige Fahrt nicht erinnern. Die Möglichkeit einer näheren Klärung der Umstände durch Übersendung der Aktenunterlagen seien von der Erstbehörde verweigert worden. Aus seinen begründeten Ausführungen den Schluss zu ziehen, dass der Tatvorwurf nicht bestritten wird, sei jedenfalls unzulässig. Er beantragt in Stattgebung der Berufung das Straferkenntnis aufzuheben und das anhängige Verfahren einzustellen.

Aus den §§ 37 und 39 AVG resultiert das Prinzip der Amtswegigkeit. Danach ist die Behörde verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise von Amts wegen zu sorgen und auf Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Dieser Grundsatz befreit die Partei jedoch nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und seine Verantwortung nicht bloß darauf zu beschränken, die ihm zur Last gelegte Tat zu bestreiten. Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann, wenn der Beschuldigte jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verweigert, die Behörde den Schluss ziehen, dieser sei selbst der Täter (Lenker) gewesen. Diese Judikatur ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil die Annahme, der Bw sei Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges am Tatort zur Tatzeit gewesen, auf einer untauglichen Lenkerauskunft basiert. Die entsprechend ausgefüllte Rubrik des Lenkerauskunftsformulars beginnt mit dem Wortlaut "Ich, C (als Zulassungsbesitzer), habe das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt gelenkt (verwendet)".

Dazu ist festzustellen, dass Herr C - Der Beschuldigte - nicht Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ist bzw zur Tatzeit war. Dazu kommt, dass diese Lenkerauskunft nicht unterschrieben ist. Sie wurde auch nicht an Herrn C adressiert. Im Übrigen kann der Aktenlage entnommen werden, dass dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeschrittenen Vertreter des Bw die Aktenunterlagen nicht übersendet wurden (vgl. die diesbezüglichen Stellungnahmen vom 27.10.1998, vom 13.4.1999 und vom 15.4.1999).

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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