Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106497/12/Sch/Rd

Linz, 30.09.1999

VwSen-106497/12/Sch/Rd Linz, am 30. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Gerhard H vom 2. Juli 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 22. Juni 1999, VerkR96-14606-1998-Wa, wegen Übertretungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 29. September 1999 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 180 S (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 22. Juni 1999, VerkR96-14606-1998/Wa, über Herrn Gerhard H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) bis 3) Art. 15 Abs.5 lit.a, b und d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Geldstrafen von 1) bis 3) jeweils 300 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 3) jeweils 12 Stunden verhängt, weil er wie am 9. Dezember 1998 um ca. 8.50 Uhr auf der Pyhrnautobahn A9 bei Autobahnkilometer 4,200 im Gemeindegebiet von Ried/Trk bei der Kontrolle des LKW mit dem Anhänger mit den Kennzeichen und festgestellt worden sei, als Fahrer

1) auf dem Schaublatt des 5. Dezember 1998

2) auf dem Schaublatt des 7. Dezember 1998 und

3) auf dem Schaublatt des 8. Dezember 1998

a) den vollständigen Vornamen

b) am Ende der Benutzung des Blattes den Zeitpunkt und den Ort und

c) am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, den Stand des Kilometerzählers, nicht eingetragen habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 90 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 15 Abs.5 lit.a, b bzw d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

Bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;

bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort;

den Stand des Kilometerzählers am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt.

Laut entsprechender Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für vom 9. Dezember 1998 hat der nunmehrige Berufungswerber Schaublätter vorgewiesen, die die erwähnten Eintragungen nicht enthalten haben.

Der Berufungswerber hat der Rechtsmittelbehörde - er wurde zur Verbesserung seiner ursprünglich nicht begründeten Berufung binnen angemessener Frist eingeladen (vgl § 13 Abs.3 AVG idF BGBl.I Nr. 158/1998) - Ablichtungen dreier Schaublätter übermittelt, die die erwähnten Mängel nicht aufgewiesen haben. Der anlässlich der oa Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat angegeben, dass eine Beanstandung zweifellos nicht erfolgt wäre, hätten die vorgezeigten Schaublätter diese Eintragungen aufgewiesen. Die Berufungsbehörde hat keinerlei Zweifel daran, dass diese Angaben den Tatsachen entsprechen, zumal von einem geschulten und unter Diensteid stehenden Gendarmeriebeamten erwartet werden muss, dass er eine Anzeige nur dann erstattet, wenn er auch entsprechende Mängel festgestellt hat. Es bleibt sohin, geht man nicht von der realitätsfernen Annahme aus, dass hier Kopien anderer Schaublätter vorgelegt wurden, nur der Schluss nachträglich erfolgter Eintragungen. Die kopierten Schaublätter enthalten nämlich als abgekürzten Vornamen des Berufungswerbers den Buchstaben "G", oberhalb davon befindet sich zudem auffälligerweise der ausgeschriebene Vorname "J". Dieser Name scheint aber im Akt nicht auf; auch der Berufungswerber selbst hat sich dessen bei seinen Eingaben nicht bedient.

Dazu kommt noch, dass der Berufungswerber bei der Anhaltung gegenüber dem Meldungsleger auf die ihm vorgehaltenen Mängel der Schaublätter eingegangen ist und sich auch gerechtfertigt hat. Dieser Umstand lässt nur den Schluss zu, dass die Mängel eben auch gegeben waren.

Die vorgelegten "Beweis"-Mittel sind daher nicht in der Lage, Zweifel an den Angaben des Meldungslegers hervorzurufen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 300 S bewegen sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) und können daher schon aus diesem Grunde nicht als überhöht angesehen werden. Im Übrigen wird in diesem Punkt auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen sich die Berufungsbehörde anschließt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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