Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106501/3/Ga/Km

Linz, 05.08.1999

VwSen-106501/3/Ga/Km Linz, am 5. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitz: Dr. Grof, Berichter: Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön)

über die Berufung des T M in U gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29. Juni 1999, VerkR96- 2570-1997-Ja, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 29. Juni 1999 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 7 VStG iVm § 5 Abs.1 und § 99 Abs.1 lit.a StVO für schuldig befunden und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zwölf Tage) kostenpflichtig verhängt. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG):

"Sie haben Herrn M H die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, indem Sie ihn den PKW, Kennz., dessen Zulassungsbesitzer Sie sind, am 20.06.1997 gegen 16.00 Uhr in U, F, Fahrtrichtung M, bis auf Höhe des Hauses Nr. 15 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenken ließen, wobei Sie selbst im Fahrzeug mitfuhren."

Aus Anlaß der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung - der Beschuldigte bringt vor, er sei zur Tatzeit selbst unter Alkoholeinfluß gestanden und daher unzurechnungsfähig gewesen - hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Strafakt, erwogen:

Aus der Aktenlage erweislich wurde vorliegend mit dem Ladungsbescheid vom 22. August 1997 (hinausgegeben am 25. August 1997) die einzige Verfolgungs-

handlung gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist gerichtet. Die Anlastung dieser Verfolgungshandlung stimmt wörtlich mit dem nun angefochtenen Schuldspruch überein und wirft dem Beschuldigten nicht vor, die Beihilfe zur Begehung des Alkodeliktes durch den Haupttäter "vorsätzlich" unternommen zu haben.

Damit aber war die Verfolgungshandlung, weil sie ein für den Vorwurf der Bestimmungstäterschaft wesentliches Tatbestandsmerkmal nicht enthalten hatte (die Beihilfe im Sinne des § 7 VStG kann zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Festlegung nur vorsätzlich begangen werden) zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist untauglich (vgl die zu § 7 VStG bei HAUER/LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Wien, 5. A., 798 f, angeführte Judikatur). Das angefochtene Straferkenntnis hätte daher wegen inzwischen schon eingetreten gewesener Verjährung nicht mehr erlassen werden dürfen, weshalb wie im Spruch zu verfügen war.

Dieses Verfahrensergebnis entläßt den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Grof

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