Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106502/3/Br/Bk

Linz, 03.08.1999

VwSen-106502/3/Br/Bk Linz, am 3. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder sowie den Berichter Dr. Bleier und den Beisitzer Dr. Guschlbauer über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn Johann O, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. Juni 1999, Zl. VerkR96-3540-1998, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß im Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 14.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf dreizehn Tage ermäßigt wird. Die verletzte Norm hat jedoch zu lauten: § 99 Abs.1a StVO 1960 idF der 20. Novelle.

Rechtsgrundlage:

§66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm §19 Abs.1 und 2, §24, §51 Abs.1 und §51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.Nr. 158/1998 - VStG

II. Die erstbehördlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach im Punkt 1) auf 1.400 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis in dessen Punkt 1) über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a (!) StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000 S und für den Nichteinbringungsfall 352 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 9. September 1998 um 01.22 Uhr in Linz den LKW auf der Blumauerstraße nächst dem Haus Franckstraße 2a (ORF) 1) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

1.1. Die Erstbehörde lud den Berufungswerber mit Ladungsbescheid vom 1. Oktober 1998 innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Bescheides zur Behörde vor. Dieser wurde dem Berufungswerber am 5. Oktober 1998 eigenhändig zugestellt. In einem zusätzlichen Schreiben an den Berufungswerber, welches scheinbar mit gleicher Sendung an ihn erging (der Rückschein befindet sich jedoch nicht beim vorzit. Ladungsbescheid, sondern ist letzterem Schreiben angeschlossen), übermittelte die Behörde noch eine Aufforderung zur Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Darin hält sie auch gleichzeitig fest, dass im Falle der Verweigerung der diesbezüglichen Auskunft von einem Monatseinkommen von 15.000 S, keinem Vermögen und der Sorgepflicht für die Gattin ausgegangen würde.

1.2. Sowohl auf den Ladungsbescheid als auch auf das letztgenannte Schreiben hat der Berufungswerber nicht reagiert, sodaß die Erstbehörde ohne weitere Erhebungen das gegenständliche Straferkenntnis erließ. Dabei wurde offenbar irrtümlich anstatt des hier strafsatzbegründenden Tatbestandes bei mehr als 0,6 mg/l aber weniger als 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt des § 99 Abs.1a StVO (Strafrahmen von 12.000 S bis 60.000 S), § 99 Abs.1 lit.a (Strafrahmen von 16.000 bis 80.000 S) zitiert.

Bei der Strafzumessung verwies die Erstbehörde in der knappen Begründung auf den Erschwerungsgrund der bestehenden einschlägigen Vormerkung. Mildernd wurde kein Umstand gewertet.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung. Darin weist er auf seine konkursbedingte Vermögenslosigkeit hin und erblickt die verhängte Geldstrafe als überhöht.

3. Dem Akt lassen sich Aufzeichnungen über mehrere bestehende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen entnehmen. Eine auf die Tatzeit des 27. Jänner 1995 zurückreichende Vormerkung, VerkR96-1095/2-1995, betrifft eine auf § 5 Abs.1 StVO basierende einschlägige Übertretung.

Die übrigen acht Übertretungen beziehen sich auf vier Geschwindigkeitsüberschreitungen, einem Parkdelikt, zwei Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG (Nichterteilen der Lenkerauskunft) und eine Übertretung nach § 367 Abs.1 GewO.

4. Da sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß wendet und ein gesonderter Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht gestellt wird, konnte die Anberaumung einer Berufungsverhandlung unterbleiben.

Hinsichtlich des Punktes 2) des angefochtenen Straferkenntnisses hat das zuständige Einzelmitglied gesondert zu entscheiden.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

5.2. Grundsätzlich ist das Lenken eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als schwerwiegender Verstoß gegen gesetzlich geschützte Interessen zu qualifizieren. Da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers offenbar noch ungünstiger gestalten als dies von der Erstbehörde in ihrer Entscheidung angenommen wurde und darüber hinaus zumindest auch die Milderungsgründe der Geständigkeit und offenbar auch die Schuldeinsichtigkeit vorzuliegen scheinen, war hier die Geldstrafe zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe war unter Bedachtnahme auf die überproportionale Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend weniger zu ermäßigen. Da ferner der Zeitpunkt der Begehung der als straferschwerend zu wertenden einschlägigen Übertretungshandlung zwischenzeitig schon nahezu fünf Jahre zurückliegt, kann der Erschwerungsgrund mit den ebenfalls zu berücksichtigenden Milderungsgründen im Ergebnis als ausgewogen gewertet werden.

Die Festsetzung einer weitgehend an den Mindeststrafsatz angenäherte Geldstrafe schien daher gerechtfertigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

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